Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.05.1994 – 16 W 24/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0530.16W24.94.00
Tenor
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G r ü n d e :
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Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrages auf ein selb-ständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth, durch das seine Vater-schaft zu dem Beklagten festgestellt worden ist.
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Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zur Entscheidung zuständig, da das selb-ständige Beweisverfahren den Regeln der Hauptsache folgt und Hauptsache im vorliegenden Fall das Re-stitutionsverfahren gegen das Urteil in einer Kind-schaftssache ist.
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Die Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO an sich statthaft und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Zulässigkeit des beantragten Sachverständigenbewei-ses im Ergebnis zu Recht verneint.
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Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Vorausset-zungen eine Beweisanordnung nach § 485 Abs.1 ZPO zur Vorbereitung der Restitutionsklage in einer Kind-schaftssache in Betracht kommt, da nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers mit einer Zustimmung des Beklagten nicht zu rechnen ist und ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung des Beweismittels nicht zu besorgen ist.
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Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die Ein-holung eines Sachverständigengutachtens nach § 485 Abs. 2 ZPO erfüllt. Die Regelung gilt für den Fall, daß ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, und setzt ein rechtliches Interesse an der Beweiserhe-bung voraus. Es ist schon sehr fraglich, ob diese Vorschrift überhaupt angewandt werden kann, wenn ein Rechtsstreit schon stattgefunden hat und durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist. Als neuer noch nicht anhängiger Rechtsstreit kommt in diesem Falle nur das Restitutionsverfahren in Betracht, dessen Zulässigkeit jedoch an strenge Voraussetzun-gen geknüpft ist. Liegen diese erkennbar nicht vor, besteht auch kein Raum für eine vorgezogene Beweis-erhebung. Bei Kindschaftssachen besteht nun zwar die Besonderheit, daß die Restitutionsklage über die Fälle des § 580 ZPO hinaus gemäß § 641 i ZPO auch dann zugelassen ist, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbei-geführt haben würde. Der Antragsteller besitzt bis-her aber ein derartiges Gutachten nicht und kann es sich ohne Mitwirkungsbereitschaft des Antragsgegners auch nicht verschaffen. Das vorliegende selbständige Beweisverfahren soll dem Antragsteller erst zu einem Gutachten verhelfen und damit die Restitutionsklage ermöglichen. Der Senat ist der Auffassung, daß dieser Weg für den Antragsteller nicht gangbar ist, weil dies mit dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens und der nur beschränkten Zulassung der Restitutionsklage unvereinbar wäre. Bei dem selbständigen Beweisverfahren, das außerhalb eines Rechtsstreits stattfindet, wird die Beweiserhebung zeitlich vorverlagert, so daß ein Rechtsstreit entweder vermieden wird oder das Beweisergebnis im späteren Prozeß verwendet werden kann. Es ist hingegen nicht das Ziel der vorgezogenen Beweiser-hebung, überhaupt erst den Zugang zu der Restitu-tionsklage zu eröffnen, der ohne das Gutachten nicht beschritten werden könnte. Auch das Wesen einer Restitutionsklage, mit der die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden kann,verbietet es, dem selbständigen Beweisverfahren eine derart weitrei-chende Bedeutung beizumessen. Durch § 641 i ZPO ist im Kindschaftsrecht bereits ein zusätzlicher Resti-tutionsgrund geschaffen worden. Die Voraussetzung, daß ein neues Gutachten vorgelegt werden muß, könnte jedoch von jeder Partei leicht erfüllt werden, indem die Einholung eines solchen Gutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens beantragt würde. Dies würde zu einer zunehmenden Rechtsunsicherheit führen, weil die Rechtskraft eines die Vaterschaft feststellenden Urteils immer wieder von neuem in Zweifel gezogen werden könnte. Die Gerichte würden auf diese Weise auch mittelbar gezwungen, in jeder Kindschaftssache ein Sachverständigengutachten ein-zuholen, obwohl gerade der vorliegenden Fall zeigt, daß der Amtsrichter dies erwogen, aber aus vertret-baren Gründen hiervon abgesehen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.