Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.05.1994 – 25 WF 76/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0531.25WF76.94.00
Tenor
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin wird der Be-schluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 14. März 1994 - 30 (33) F 204/93 PKH ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird angeordnet, daß die Antragstellerin auf die ihr mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 22. September 1993 bewilligte Prozeßkostenhilfe - 30 (33) F 204/93 PKH - mit Wirkung ab April 1994 keine Raten mehr zu zahlen hat.
G r ü n d e :
Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß sie nicht mehr in der Lage und folglich nicht verpflichtet ist, weiterhin auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Vor dem Erlaß des jetzt vom Senat aufgehobenen Beschlusses
haben die Parteien am 09.02.1994 vor dem Familiengericht einen Prozeßvergleich geschlossen, inhalts dessen die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat. Die Antragstellerin verfügt nicht über eigene Einkünfte, vielmehr wird sie seit ihrer Wiederheirat ausschließlich von ihrem derzeitigen Ehemann alimentiert, wenn davon abgesehen wird, daß sie infolge der inzwischen erfolgten Geburt des aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindes eine zeitlang Erziehungsgeld beziehen wird. Erziehungsgeld ist indessen kein Einkommen, welches von der hilfsbedürftigen Partei bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einzusetzen wäre (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 219.
Die Tatsache, daß die Antragstellerin sich gemäß dem vorerwähnten Vergleich dazu verpflichtet hat, weiterhin wie bisher auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen, weil diese Verpflichtung
angesichts der obwaltenden Umstände auf die Bewirkung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist, die als gegenstandslos betrachtet werden muß. Statt dessen war dem mit der Beschwerde gestellten Antrag stattzugeben, der darauf abzielt, daß die Antragstellerin von der Ratenzahlungspflicht befreit werden will. Dies konnte freilich erst mit Wirkung ab April 1994 geschehen, weil dieser Antrag erst gegen Ende März 1994 bei Gericht eingegangen ist.