Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 07.06.1994 – 9 U 81/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0607.9U81.94.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingereichte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig. In der Sache indes bleibt sie ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung nämlich hat das Landgericht mangels einer Eintrittspflicht der Beklagten zu Ungunsten der Kläger entschieden. Die ergänzenden Ausführungen im Berufungs-rechtszug geben zu einer abweichenden rechtli-chen Beurteilung keine Veranlassung.
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Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Be-rufungserwiderung erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage sich als durchschlagend erweisen; denn eine Klage kann auch dann als sachlich unbegründet abgewiesen werden, wenn das Feststellungsinteresse nicht feststeht (Lüke in Münchener Kommentar, ZPO Vor § 253 Randziffer 18, § 256 Randziffer 36 m. w. N.).
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Die Sachabweisung aber ist vorliegend geboten, weil das streitgegenständliche Schadensereig-nis nicht dem von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsschutz unterfällt.
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Gem. § 10 a Abs. 1 AKB umfaßt die Versicherung des Kraftfahrzeugs auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Demgegenüber hat die Haft-pflichtversicherung des Anhängers, um die es im anhängigen Rechtstreit geht, nur für Schä-den einzustehen, die durch den Anhänger verur-sacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraft-fahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Be-wegung befindet.
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Zwischen den Prozeßparteien ist unstreitig, daß die Verbindung des bei der Beklagten versicherten Anhängers mit dem Zugfahrzeug in-takt gewesen ist, als das unfallursächliche Ereignis - Ablösung eines Reserverades von dem Anhänger - eintrat. Folglich ist keine der Al-ternativen des § 10 a Abs. 2 AKB gegeben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem von den Klägern gemeinten Sinne verbietet sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck.
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Aus einer Gesamtschau von Abs. 1 und Abs. 2 des § 10 a AKB folgt, daß die Versicherung des Kraftfahrzeuges auch für die durch einen Anhänger verursachten Schäden aufzukommen hat, solange die von der Zugmaschine ausgehende, auf den Anhänger übertragene kinetische Ener-gie fortwirkt. Dasselbe muß auch dann gel-ten, wenn infolgedessen der Anhänger während der durch die Zugmaschine betriebenen Fahrt Zubehörteile verliert. Nur durch die auf den Anhänger einwirkende kinetische Energie aber läßt sich die hier in Rede stehende Ablösung eines Reserverades einsichtig erklären. Folg-lich unterfällt der dadurch hervorgerufene Schaden dem in § 10 a Abs. 1 AKB beschriebenen Risiko.
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Für die von den Klägern verfochtene Abgrenzung der Einstandspflicht der Versicherer danach, ob nach Abtrennung eines Zubehörteils vom An-hänger dieses noch in Bewegung befindlich oder bereits zum Stillstand gekommen ist, bietet der Wortlaut des § 10 a AKB keine Handhabe. Auch für eine analoge Anwendung von Abs. 2 ist kein Raum, weil es an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt. Wie die Berufungser-widerung zu Recht hervorhebt, ist dort eine Anhängerversicherung geregelt und nicht ei-ne isoliert abschließbare Zubehörteilversiche-rung. Zudem besteht auch unter dem Aspekt der mangelnden Praktikabilität kein Bedürfnis für eine solchermaßen erweiternde Auslegung der Bestimmung.
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Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Beklagten somit richtigerweise verneint. Die Berufung der Kläger, die deswegen keinen Er-folg hat haben können, war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Kläger: 50.000,00 DM