Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.06.1994 – 27 WF 57/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0610.27WF57.94.00
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog an sich statthaft (BGHZ 64, 139) und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Bewilligung der Reisekostenentschädigung nicht in der durch Beschluß vom 14. Mai 1993 ergangenen Prozeßkostenhilfebewilligung enthalten. Der Termin fand am 4. Mai 1993 statt. Die Prozeßkostenhilfe ist dagegen erst am 14. Mai 1993 mit Wirkung ab 12. Mai 1993 bewilligt worden und konnte sich daher nicht auf die Reisekosten erstrecken.
Doch kann der Antragsteller unabhängig von der Prozeßkostenhilfebewilligung Entschädigung seiner Reisekosten verlangen. Nach der AV des Justizministers NW vom 1. August 1977 (JVV 5670-I B. 14; Justizministerialblatt NW 1977, Seite 182), bei der es sich um eine Ausformung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewährung von Reisekosten zur Terminswahrnehmung für mittellose Personen handelt, sind mittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung und für die Rückreise zu gewähren. Die Regelung betrifft nur den Fall der Mittelbewilligung vor Reiseantritt. Hat die Partei die Reisekosten selbst ausgelegt, dann ist sie im Sinne dieser Entschädigungsvorschrift dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden (Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 122 Rdn. 39; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdn. 644). Das war hier der Fall. Der Antragsteller bezog ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes vom 25. April 1993 bei Reiseantritt bereits seit März 1993 ein Arbeitslosengeld von wöchentlich 186,-- DM, das sind im Monat rund 800,-- DM. Daraus folgt seine Mittellosigkeit. Dem Antrag steht nicht entgegen, daß der Antragsteller den Antrag auf Entschädigung erst am 22. April 1994 gestellt hat. Da hier die Mittellosigkeit des Antragstellers aufgrund der vorgelegten Urkunden feststeht, vermag der Senat für diesen Fall nicht der Rechtsprechung zu folgen, nach der ein Antrag alsbald nach dem Termin gestellt werden muß, anderenfalls davon ausgegangen wird, der Antragsteller sei imstande gewesen, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Antragsteller die Entschädigung seiner Reisekosten zu bewilligen.