Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 30.06.1994 – 5 U 108/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0630.5U108.94.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung, die sich gegen das klageabweisende Urteil (§ 331 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO) des Landgerichts richtet, ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im angefochte-nen Umfange und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache, weil das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO).
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Der Erlaß eines abweisenden Teilurteils ist unzulässig, wenn es einem Rechtsmittel unterliegt und im Instanzenzug objektiv die Gefahr widersprechen-der Entscheidungen besteht (vgl. BGH NJW 1987, 441; 1991, 2699). So liegt es hier. Bei zulässiger Fortsetzung der nunmehr in erster und zweiter Instanz anhängigen Prozesse, in denen es jeweils auch um den insoweit identischen Anspruchsgrund geht, könnte das Landgericht nach eventueller Beweisaufnahme eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejahen, während der Senat zur Abweisung gelangen könnte oder umgekehrt. Die Möglichkeit, daß derart widersprüchliche Entscheidungen ergehen, muß vernünftigerweise von vornherein vermieden werden, was ohne weiteres dadurch geschehen kann, daß das Landgericht bei Säumnis des Beklagten - soweit sachlich gerechtfertigt - zunächst ein Teil- und Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO erläßt und das klageabweisende (Schluß-) Urteil im übrigen davon abhängig macht, ob Einspruch eingelegt wird, es sei denn, der nicht schlüssig dargelegte Anspruch betrifft einen gänzlich anderen Streitgegenstand, so daß widersprüchliche Entscheidungen im Instanzenzug schlechterdings ausgeschlossen sind.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten, weil nicht absehbar ist, in welchem Umfange die Parteien letztlich obsiegen bzw. unterliegen werden (vgl. Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 539 Randnote 31).
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Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben.
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Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit bedarf es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
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Wert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,00 DM.