Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 01.07.1994 – 3 U 40/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0701.3U40.94.00
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beru- fung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzan- spruch der Klägerin gegen die beklagten Steuerberater verneint. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklag- ten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwir- kung zugunsten Dritter in Betracht (vgl. BGH WM 71, 1206; WM 86, 711; ZIP 85, 398; VersR 87, 262 und NJW-RR 89, 696). Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es jedoch entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an (BGH NJW-RR 89, 696 und NJW 91, 32; Lang WM 88, 1001 , 1007; Späth, Die zivilrecht- liche Haftung des Steuerberaters, 1. Aufl., Rdnr. 380).
Der Senat vermag allerdings dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es ausführt, die Beklagten hätten die Korrektheit der Buchführung und des Jahresabschlusses nicht bestätigen können, weil man nur das auf seine Richtigkeit prüfen könne, was man selbst nicht erstellt habe; denn der Sinn des Bestätigungsvermerks liegt gerade in der Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses. Eine Ein- schränkung hinsichtlich des Umfangs der von den Beklag- ten übernommenen Verantwortung ergibt sich jedoch aus dem Zusatz
"über den Umfang und das Ergebnis der Arbeiten un- terrichtet der vorliegende Bericht."
Der Bestätigungsvermerk muß zusammen gelesen werden mit Ziffer I des Prüfberichts, die den Umfang der Prüfung behandelt. Hiernach wurden nur die Bestandsnachweise geprüft. Einzelheiten des Geld- und Warenverkehrs waren nicht Gegenstand der Prüfung. Hieraus ist zu schließen, daß der Warenbestand selbst - etwa in Form von Anwesenheit bei der körperlichen Bestandsaufnahme am Stichtag oder auch durch nachträgliche Stichproben - nicht überprüft wurde. So mußte dies auch die Klägerin verstehen. Es kann offenbleiben, ob der Abschlußprüfer grundsätzlich bei der körperlichen Bestandsaufnahme anwesend sein und Stichprobenzählungen durchführen muß. Ohne besonderen Auftrag waren die Beklagten hierzu nicht verpflichtet. Sie hatten nur einen eingeschränk- ten Prüfungsauftrag erhalten und demgemäß haben sie auch lediglich ein eingeschränktes Testat erteilt. Im Rahmen dieses begrenzten Prüfungsumfangs reichte es aus, daß die Beklagten das praktische Vorgehen bei den Inventuren und die Erfassung durch das Computerprogramm mit dem Prokuristen Dr. Locher der Fa. IGS abgestimmt hatten und sodann die vom Computer ausgedruckten Bestandslisten rechnerisch überprüft haben, wie sich dies aus den vorgelegten Belegen ergibt. Die Prüfung der bei der Inventur erstellten Uraufzeichnungen war nicht ihre Aufgabe. Der Senat vermag der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, daß nur diese und nicht die Computerlisten als Bestandsnachweise zu gelten hätten. An die Qualifikation dieser Nachweise können hier nicht etwa dieselben Anforderungen wie nach der ZPO gestellt werden. Bei einer solchen Betrachtungsweise käme den Urlisten genauso wenig Beweiskraft zu wie den Computer- ausdrucken; denn bei beiden handelt es sich um von den Mitarbeitern der Fa. IGS gefertigte Aufzeichnungen, die die Möglichkeit von Fehlern in sich bargen. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Beklagten nicht gehalten, sich von der Fa. IGS die in den einzelnen Niederlassungen erstellten Urlisten geben zulassen und diese mit den Computerausdrucken zu vergleichen, um Übertragungsfehler auszuschließen. Zu einer solchen Vorgehensweise hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gezeigt hätten oder es in der Vergangenheit zu entsprechenden Fehlern gekommen wäre. Dies war jedoch nach dem unbe- strittenen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Sie konnten sich daher auf die Überprüfung der Computerli- sten beschränken. Den Fehler bei der Bestandsaufnahme , der darin lag, daß das Modul des Zwischenspeichers für die an den Arbeitsplätzen befindlichen oder an Kunden ausgeliehenen Geräten nicht auf Null gestellt war, konnten und mußten sie, da sie Steuerberater und keine Fachleute für EDV sind, nicht entdecken. Die Fehlmenge bei dem Warenbestand mußte ihnen auch nicht bei ihrer weiteren Arbeit auffallen, da sich aus den Daten der Vorjahre eine kontinuierliche Entwicklung des Warenver- kehrs ergab.
Nach alledem haften die Beklagten der Klägerin nicht für den Fehler bei der Angabe des Warenbestandes.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 22.990,78 DM.