Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.08.1994 – 25 WF 160/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0802.25WF160.94.00
Tenor
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung richtig ist.
Grundlage der einstweiligen, gemäß dem vorerwähn-ten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1 Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt aufzuneh-men, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder körperlich anzugreifen, nicht nur auf die ehe-liche Wohnung der Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einst-weilige Anordnungen, die auf dieser Grundlage erge-hen, haben grundsätzlich einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das Ehescheidungsver-fahren als die Hauptsache, wofür freilich im vor-liegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978, 860; OLG Frankfurt Rpfle-ger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., S. 436 zu Rdz. 5.41).
Demgemäß mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.