Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.08.1994 – 27 WF 72/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0810.27WF72.94.00
Tenor
G r ü n d e
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat der Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe mit Recht die Zahlung monatlicher Raten auferlegt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Par-allelsache 27 WF 71/94 (= 7 F 144/93 AG Königswin-ter), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug genommen wird, im einzelnen dar-gelegt hat, muß sich die Klägerin ein fiktives Ar-beitseinkommen anrechnen lassen, weil sie ihre pro-zeßkostenhilferechtliche Obliegenheit verletzt hat, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei hinreichendem Bemühen könnte die Klägerin ein mo-natliches Einkommen von mindestens 1.000,-- DM net-to erzielen, welches nach der Tabelle zu § 114 ZPO die Auferlegung von Ratenzahlungen jedenfalls in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe recht-fertigt.
Beschwerdewert: 1.800,-- DM