Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.08.1994 – 27 WF 72/94

ECLI:DE:OLGK:1994:0810.27WF72.94.00

Tenor

2

G r ü n d e

4

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

6

Das Familiengericht hat der Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe mit Recht die Zahlung monatlicher Raten auferlegt. Wie der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Par-allelsache 27 WF 71/94 (= 7 F 144/93 AG Königswin-ter), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug genommen wird, im einzelnen dar-gelegt hat, muß sich die Klägerin ein fiktives Ar-beitseinkommen anrechnen lassen, weil sie ihre pro-zeßkostenhilferechtliche Obliegenheit verletzt hat, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei hinreichendem Bemühen könnte die Klägerin ein mo-natliches Einkommen von mindestens 1.000,-- DM net-to erzielen, welches nach der Tabelle zu § 114 ZPO die Auferlegung von Ratenzahlungen jedenfalls in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe recht-fertigt.

8

Beschwerdewert: 1.800,-- DM