Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 22.09.1994 – 5 U 182/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0922.5U182.94.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Das Landgericht hat das dem Kläger gemäß § 847 BGB zubilligende Schmerzensgeld mit 2.500,00 DM nicht zu niedrig bemessen.
Der Beklagte hat nur für den immateriellen Schaden einzustehen, den der Kläger infolge der notwendig gewordenen Neuanpassung von Kronen über zwei Zähnen erlitten hat. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Schmerzen sind nicht derart ungewöhnlich, daß ein den Vorstellungen des Klägers entsprechendes Schmerzensgeld gerechtfertigt erscheint. Der Kläger verkennt, daß die anläßlich der Nachbehandlung durch Dr. B. zutage getretene Behandlungsbedürftigkeit der Wurzelkanäle und Zahnnerven nicht dem Beklagten anzulasten ist. Es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte eine bereits damals bestehende Notwendigkeit einer Wuzelbehandlung übersehen oder etwa durch unsachgemäßes Vorgehen die spätere Behandlungsbedürftigkeit im Wurzelbereich verursacht hat. Derartige Feststellungen haben weder Dr. K. noch Dr. B. getroffen. Auch Prof. N. hat dies nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, wenngleich er es als wahrscheinlich angenommen hat, daß die Karies bei Zahn 17 als Folge einer fehlerhaften Überkronung (ungenügender Randschluß) oder ungenügender Entfernung der Karies vor der Überkronung entstanden ist.
II.
Auch die Angriffe des Beklagten gegen das landgerichtliche Erkenntnis greifen nicht durch.
Zwar ist richtig, daß der Sachverständige Prof. N. mangelnde Randschlüssigkeit der vom Beklagten eingepaßten Kronen nicht festgestellt hat. Dies beruht aber nicht darauf, daß die Arbeiten lege artis waren, sondern erklärt sich dadurch, daß der Sachverständige infolge der inzwischen durchgeführten Nachbehandlung nicht mehr in der Lage war, den früheren Zustand in Augenschein zu nehmen. Er hat eine fehlende Randschlüssigkeit andererseits aber auch nicht ausgeschlossen, sie in Ansehung der Karies bezogen auf Zahn 17 sogar für wahrscheinlich gehalten. Dies und vor allem die Feststellungen des Kassengutachters Dr. K. und des nachbehandelnden Zahnarztes Dr. B. vermitteln dem Senat die Überzeugung, daß die Mängel tatsächlich vorgelegen haben. Dr. K. hat die Kronen selbst in Augenschein genommen und an beiden Zähnen fehlende Randschlüssigkeit festgestellt, Mängel, die seiner Ansicht nach bereits bei Eingliederung der Kronen vorgelegen haben (vgl. Bl. 8/36/37 d.A.). Diese Feststellungen decken sich im wesentlichen mit denen von Dr. B. (vgl. Bl. 83 d.A.), die allerdings beweismäßig grundsätzlich von geringerer Bedeutung sind, weil Dr. B. ein natürliches Interesse hat, die Notwendigkeit der von ihm vorgenommenen Behandlung zu rechtfertigen, die andererseits aber auch nicht völlig zu vernachlässigen sind.
Weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. schon BGH NJW 1973, 1925). Die Einwendungen des Beklagten nötigen auch nicht zu einer erneuten Begutachtung. Selbst wenn die Zähne des Klägers für Karies besonders anfällig sein sollten, werden dadurch die Feststellungen des Gutachters Dr. K. über die Unzulänglichkeit der Kronen nicht in Frage gestellt. Der fehlende Randschluß beider Kronen erforderte im Interesse der Erhaltung der überkronten Zähne die Neuanfertigung, selbst wenn die Karies nicht oder nicht allein dadurch bedingt gewesen ist.
Da gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzes keine Angriffe geführt werden, hat es damit sein Bewenden. Hinsichtlich des materiellen Schadens weist der Senat klarstellend darauf hin, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Honorars nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf § 635 BGB beruht, sondern auf schuldhafter Vertragsverletzung.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.
Streitwert des Berufungsrechtszuges: 5.952,82 DM, davon 3.000,00 DM Schmerzensgeldanspruch.