Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 11.11.1994 – 19 U 57/94
ECLI:DE:OLGK:1994:1111.19U57.94.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie 50 % des von ihr anläßlich des tödlichen Unfalls ihres Sohnes erlittenen Schadens von der Beklagten ersetzt haben möchte, statt der vom Landgericht zuerkannten 33 %, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Versicherungsnehmer (VN) der Beklagten ein Verschulden am Unfallgeschehen nicht nachgewiesen ist. Das ergibt sich aus den im Strafverfahren erhobenen Beweisen, insbesondere den beiden Sachverständigengutachten (Bl. 17 ff.; 80 ff. u. 61 ff. d.EA.) und den Bekundungen der Zeugin L.; vielmehr ist davon auszugehen, daß der Getötete den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er ist, aus Fahrtrichtung des VN der Beklagten gesehen, links aus dem Wald kommend bei Dunkelheit seinem Hund auf die Straße nachgelaufen und hat versucht diesen einzufangen, ohne auf den Verkehr zu achten. Der VN hat sofort durch Bremsen reagiert, für eine verspätete Reaktion desselben finden sich, wie der Sachverständige H. ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte (Bl. 69 d.EA.). Ein Schuldvorwurf träfe den VN nur dann, wenn festgestellt werden könnte, daß er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat und bei Einhaltung derselben der Unfall hätte vermieden werden können. Hiervon ist zwar der Sachverständige S. ausgegangen, der eine Blockierspur von ca. 26,5 m zugrunde gelegt und hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h errechnet hat. Hierzu hat der Sachverständige H. aber überzeugend dargelegt, daß sehr unterschiedliche Maße zur Spurzeichnung vermerkt sind und daß insbesondere die Polizei nur eine Blockierspurlänge von 20,5 m ausgemessen hat. Legt man sie zugrunde, gelangt man zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h. Welche Blockierspurlänge die richtige ist, hat schon im Strafverfahren nicht geklärt werden können. Weitere Erkenntnisquellen liegen nicht vor, so daß zu Lasten der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, daß ihr VN die Höchstgeschwindigkeit maßgeblich überschritten und damit den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt hat.
Die Klägerin meint unter Berufung auf die Entscheidung des BGH in NJW 1984, 50 f., der VN habe auf Sicht fahren müssen, so daß er jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis habe anhalten können; die Tatsache, daß ihm dies nicht gelungen sei, spreche für sein Verschulden. Schon der BGH hat aber in der zitierten Entscheidung und unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, daß dies nicht für den Fall gilt, daß das Hindernis völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt ist. So liegt es aber hier. Der Getötete "lief ganz schnell" - so die Zeugin L. vor Gericht (Bl. 124 d.EA.) - oder ging mit beschleunigtem Schritt (polizeiliche Vernehmung Bl. 46) aus dem Wald kommend hinter dem Hund in gebückter Haltung über die Fahrspur der Zeugin und in die des VN. Soweit die Klägerin weiter meint, der VN habe früher regieren können (Bl. 126 d.A.), widerspricht das den Feststellungen des Sachverständigen, wonach er unverzüglich reagiert haben muß. Soweit die Klägerin schließlich meint, es sei auch bei 50 km/h nicht sicher, daß die Unfallverletzungen tödlich gewesen wären, bleibt der Sinn im Dunkeln, da hiervon die Frage des Verschuldens nicht abhängt, und soweit sie der Meinung ist, die Gehgeschwindigkeit sei mit 2,5 m/s zu hoch angesetzt, steht dies im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin L. in Verbindung mit dem Bewegungsdiagramm (Bl. 31 d.EA.); hiernach legt ein Fußgänger im Alter des Getöteten (20 Jahre) bei schnellem Gehen etwa 2,5 m/s zurück, ein laufender etwa 4,2 m/s; danach ist die Gehgeschwindigkeit des Getöteten keinesfalls zu hoch, vielmehr eher zu tief angesetzt.
Es bleibt damit dabei, daß eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine Haftung aus §§ 7 Abs. 2, 9, 10 StVG, § 254 BGB. Die Beklagte kann, da die genaue Länge der Blockierspur nicht feststellbar ist, ihrerseits nicht beweisen, daß die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten worden ist, der Unfall für ihren VN also unabwendbar war. Bei der dann im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung liegt angesichts des groben Verschuldens des Getöteten die vom Landgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von einem Drittel schon an der oberen Grenze; eine höhere Quote kommt auf keinen Fall in Betracht.
Die Klägerin greift die Berechnung des Landgerichts in zwei Punkten an, sie möchte eine Rechnung über 353,02 DM für Trauerkleidung anerkannt haben und hält die Anrechnung des ihr gezahlten Sterbegeldes von 2.100,--DM deshalb für ungerechtfertigt, weil kein Forderungsübergang stattfinde; hiermit hat sie m.E. keinen Erfolg.
Auf die Trauerkleidung soll sich die Rechnung vom 19.5.1989 (Bl. 42 d.A.) beziehen, die insgesamt 6 Kleidungsstücke aufweist, ohne daß allerdings -außer einem handschriftlichen Zusatz - erkennbar wäre, daß es sich um Trauerkleidung handelt. Auffällig ist, daß diese Rechnung 2 Monate nach dem ersten Kauf von Trauerkleidung (vgl. Bl. 12/13 Ziff. 1 u. 2) datiert. Hierzu behauptet die Klägerin, daß habe seinen Grund darin, daß sie sich (zunächst) weitere Trauerkleidung (über die zuerst gekaufte hinaus) geliehen und diese Kleidung bis zum Kauf 2 Monate später getragen habe (Bl. 130 d.A.). Das reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus; die Klägerin hätte spezifizieren müssen, welche Kleidung genau sie von wem geliehen hatte und durch welche gekauften Kleidungsstücke sie ersetzt worden ist.
Erhalten die Erben Sterbegeld eines Sozialversicherungsträgers, ist der gesetzliche Übergang des Schadensersatzanspruches nach § 116 Abs. 1 SGB X zu beachten (vgl. BGH VersR 1981, 675; 1986, 698). Kein Übergang und damit keine Anrechnung soll dagegen stattfinden bei dem nach § 41 BAT gezahlten Sterbegeld (vgl. BGH VersR 1978, 249). Die Klägerin hat bisher nicht erläutert, von wem sie das Sterbegeld erhalten hat, dessen bedarf es aber wohl nicht mehr. Nach der Neuregelung des § 58 SGB V wird Sterbegeld nur noch für Versicherte gezahlt, die am 1.1.1989 schon versichert waren; nach § 59 SGB V beträgt die Höhe bei Mitgliedern 2.100,-- DM, bei Familienangehörigen 1.050,-- DM (vgl. hierzu Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, NJW-Schriften 5, 5. Aufl., Rn 461). Da die Klägerin genau 2.100,-- DM erhalten hat, rechtfertigt sich der Schluß, daß es sich hierbei um eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers gehandelt hat, auf den der Anspruch als kongruent kraft Gesetzes übergegangen ist.
Nach §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz seines Schadens insoweit auf den SVT über, als dieser nach der RVO Leistungen zu gewähren hat. Der Regreß des SVT ist also durch die Höhe seiner Leistung und durch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Versicherten begrenzt. Zweck der Legalzession ist es, eine Doppelentschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu vermeiden, ohne den Schädiger zu entlasten (BGH VersR 1984, 1191 m.w.N.). Die Leistung muß der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, sie muß in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden stehen. Leistung des SVT und Schadensersatz müssen demselben Zweck, nämlich dem Ausgleich ein und derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Diese sachliche Kongruenz ist von der Rechtsprechung für das Sterbegeld bejaht (BGH VersR 1981, 477 = NJW 1981, 1846; Wussow/Küppersbusch a.a.O. Rn 452, 522).
Nach der in § 116 Abs. 3 SGB X normierten "relativen Theorie" werden Geschädigter und SVT gleichrangig befriedigt; der SVT erhält die Haftungsquote aus der übergangsfähigen Leistung, der Geschädigte die Quote aus der Differenz zwischen Schaden und Leistung.
Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beträgt danach unter Zugrundelegung ihrer eigenen Aufstellung 24.201,30 DM (24.850,38 abzgl. 353,02 DM Kleidung und abzgl. nicht mehr geltend gemachter 296,-- DM für Fotos). Hieraus ergibt sich folgende Rechnung (vgl. Wussow/Küppersbusch Rn 495-497):
Beerdigungskosten 24.201,30 DM
hiervon 1/3 Schadensersatz 8.067,10 DM
Leistungen des SVT 2.100,-- DM
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"Restschaden" (24.201,30 - 2.100 =) 22.101,30 DM
Anspruch der Klägerin (1/3 von 22.101,30) 7.367,10 DM
Regreß des SVT nach § 116 SGB (1/3 von 2.100) 700,00 DM
Die Berechnung zeigt, daß Beklagte durch die Legalzession nicht entlastet wird; sie hat insgesamt 8.067,10 DM zu erstatten, davon allerdings nur 7.367,10 DM an die Klägerin. Zugesprochen hat das Landgericht der Klägerin, wenn auch aufgrund anderer Berechnungen, 7.367,12 DM; mehr kann die Klägerin nicht beanspruchen.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer für die Klägerin: 12.277,19 DM