Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.12.1994 – 6 W 91/94
ECLI:DE:OLGK:1994:1207.6W91.94.00
Tenor
1.) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 14. Juni 1994 - 31 O 228/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache: 500.000 DM danach: Summe der bis zur Erledigung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
2.) Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.11.1994 erklärt hat, ihre mit Schriftsatz vom 19.9.1994 eingelegte Streitwertbeschwerde nicht mehr verfolgen zu wollen, hat der Senat nur noch über die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 25.7.1994 zu entscheiden.
Diese Beschwerde ist gemäß § 25 Abs.3 GKG zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Streitwert ist für den Zeitraum bis zur Erledigung der Hauptsache unter Anwendung von § 23 a UWG auf 500.000 DM festzusetzen.
Der Senat teilt zunächst die offensichtlich zutreffende Auffassung des Landgerichts, wonach der ungeminderte Streitwert mit 1.000.000 DM anzusetzen ist. Aus den von der Kammer im einzelnen in ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 4. Oktober 1994 dargelegten Gründen ist insoweit maßgeblich auf das Interesse der Klägerin an der Verhinderung einer Firmenverwässerung abzustellen und dabei dem von ihr selbst in der Klageschrift, bei mithin noch offenem Verfahrensausgang, angegebenen Streitwert eine erhebliche Indizwirkung beizumessen. Es kann angesichts der gerichtsbekannten und von ihr im einzelnen dargestellten Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Klägerin keinem Zweifel unterliegen, daß der Wert der drohenden Namensverwässerung mit 1.000.000 DM nicht zu hoch angesetzt worden ist. Dabei kann der Größe und Bedeutung der Beklagten am Markt schon deswegen nur untergeordnete Bedeutung zukommen, weil die Klägerin bei der Geltendmachung ihres auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches auch mit einer Expansion der Beklagten rechnen mußte.
Zu Unrecht hat die Kammer indes von der Anwendung des § 23 a UWG abgesehen. Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß diese Vorschrift auch dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die klagende Partei neben einem der dort aufgeführten Tatbestände auch auf andere Normen stützt, die im § 23 a UWG nicht aufgeführt sind (vgl. Senat GRUR 88,775 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 23 a UWG RZ 2,; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6.Aufl., Kap. 49 RZ 53, jew. m.w. N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat sich in der Klageschrift ausdrücklich auch auf die im § 23 a UWG aufgeführten Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG gestützt. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob sich der klägerische Anspruch tatsächlich auch mit einem Verstoß gegen diese Vorschriften begründen läßt, weil dies nicht Aufgabe des Streitwertfeststzungsverfahrens sein kann. Jedenfalls ist die Möglichkeit nicht von vorneherin ausgeschlossen. So könnte § 1 UWG wegen Anlehnung an eine berühmte Marke bzw. Kennzeichnung und § 3 UWG wegen Irreführung des Verkehrs über die hinter der bekannten Bezeichnung ,Rhein- boden" stehende Gesellschaft tangiert sein.
Die Voraussetzungen der ersten Alternative von § 23 a UWG liegen im übrigen vor. Es handelt sich angesichts der Bekanntheit der Klägerin, der offensichtlichen Branchennähe und der Identität des Firmenschlagwortes ,Rh." um eine nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache im Sinne dieser Vorschrift. Daran ändert auch der Umfang der von der Klägerin vorgenommenen Recherchen nichts, zumal ihr die sie selbst betreffenden Angaben ohne weiteres bekannt waren und sie zu der Beklagten keinen umfangreichen Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen hatte.
Die vorstehend skizzierten Umstände rechtfertigen angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage eine Reduzierung des an sich angemessenen Streitwertes um 50 % auf 500.000 DM.
Der Senat läßt dahinstehen, ob daneben auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 23 a UWG vorliegen. Auch wenn dies der Fall sein sollte, käme eine weitere Reduzierung des Streitwertes nämlich nicht in Betracht. Sind beide Alternativen der Vorschrift erfüllt, erfolgt keine Addition einzelner Streitwertminderungen, sondern kommt nur diejenige Alternative zur Anwendung, die die stärkere Reduzierung rechtfertigt (vgl. Teplitzky a.a.O., RZ 57 m.w.N.). Eine weitergehende Reduzierung als diejenige um 50 % kann indes schon deswegen nicht erfolgen, weil der Streitwert sonst nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stünde (vgl. zu diesem Kriterium näher Baumbach a.a.O, RZ 12 m.w.N.). Im übrigen stünde einer Anwendung dieser Alternative ohnehin entgegen, daß die Beklagte es versäumt hat, ihre dargelegten Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen (vgl. auch insoweit Baumbach a.a.O. RZ 10).
Aus dem letztgenanten Grunde scheidet auch die nunmehr beantragte Anwendung des § 23 b UWG aus. Die Beklagte hat entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung nicht glaubhaft gemacht, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen, bzw. dem nunmehr auf 500.000 DM reduzierten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage auf die von ihr beschriebene Weise erheblich gefährden würde. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob angesichts der Bestimmung des § 23 b Abs.2 S.2 UWG, der eine Antragstellung vor der Verhandlung zur Hauptsache vorsieht, es dem Beklagten nicht oblag, spätestens im Anschluß an die von beiden Seiten abgegebene Erledigungserklärung den Antrag nach § 23 b UWG zu stellen. Immerhin waren ihr selbst zu diesem Zeitpunkt alle für eine Antragstellung notwendigen Umstände bekannt und hatten sie bzw. ihre Prozeßbevollmächtigten sogar damit rechnen müssen, daß im Termin verhandelt und eine spätere Antragstellung damit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig werden könnte. Die Beklagte ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Beschlußfassung durch die Kammer zur Frage des Streitwertes auch gehört worden und hatte daher Gelegenheit, Stellung zu nehmen und den die Höhe des Streitwertes betreffenden Antrag nach § 23 b UWG zu stellen. Die Frage der mithin sehr zweifelhaften Rechtzeitigkeit des Antrags kann - abgesehen von der mangelnden Glaubhaftmachung - deswegen dahinstehen, weil der erst mit der am 26.7.1994 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gestellte Antrag jedenfalls nicht innerhalb angemessener Frist nach Erledigung der Hauptsache eingegangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis im Falle der Erledigung der Hauptsache ohne vorherige Verhandlung Baumbach a.a.O., § 23 b RZ 5). Es ist nicht ersichlich, aus welchen Gründen Anlaß bestanden haben sollte, nach Erledigung der Hauptsache noch 6 Wochen mit der Antragstellung zuzuwarten.
Eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes ist im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.3 GKG nicht geboten