Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 20.12.1994 – 22 U 133/94

ECLI:DE:OLGK:1994:1220.22U133.94.00

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

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Die Klägerin kann den Beklagten nicht auf Zahlung des Kaufpreises für den von ihm gekauften Bausatz einer Heizungsanlage in Anspruch nehmen, da der Beklagte den Kaufvertrag nach den Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften (HausTWG) wirksam widerrufen hat.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG wird ein Kaufvertrag, der anläßlich einer von der anderen Vertragspartei durchgeführten Freizeitveranstaltung geschlossen worden ist, erst wirksam, wenn der Käufer seine Kauferklärung nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Unter einer Freizeitveranstaltung ist eine gewerblich oder gewerblich motivierte Veranstaltung zu verstehen, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht und bei der Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sind, daß der Kunde in freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird (BGH, NJW 1992, 1989; Palandt-Putzo, BGB, 53. Auflage, § 1 HausTWG Randnummer 10).

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kaufvertrag über die Heizungsanlage ist sonntags auf einer von der Klägerin organisierten sogenannten Baustellenaktion geschlossen worden, auf der es nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten Würstchen, Bier und Kaffee gab und auf der außerdem gegrillt wurde. Hierdurch erhielt die Veranstaltung einen typischen Freizeitcharakter. Da die Klägerin die Baustellenaktion veranstaltete, war auch davon auszugehen, daß die Speisen und Getränke von ihr gestellt wurden. Etwas anderes hat die Klägerin im übrigen auch nicht dargelegt. Durch die angebotenen Speisen und auch alkoholischen Getränke wurden die teilnehmenden Kaufinteressenten in die freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt, die erfahrungsgemäß Anlaß zu einer übereilten Kaufentscheidung sein kann. Gerade hiervor will das HausTWG den Verbraucher durch Einräumung eines Widerrufsrechts schützen.

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Der Beklagte hat den Widerruf rechtzeitig ausgesprochen, so daß der Kaufvertrag vom 14.06.1992 nicht wirksam geworden ist. Das Wort ,Widerruf" mußte in der Erklärung nicht ausdrücklich gebraucht werden; die Verwendung sinnentsprechender Begriffe (hier: stornieren/kündigen) genügte (PalandtPutzo, a.a.O., § 2 HausTWG Randnummer 3).

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Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, daß der Kaufvertrag noch nicht am 14.06.1992, sondern erst am 17.06.1992 auf der Messe geschlossen worden sei. Nach dem eindeutigen Inhalt der Kaufvertragsurkunde vom 14.06.1992 ist das Kaufvertragsformular bereits am 14.06.1992 auf der Baustellenaktion ausgefüllt und von beiden Seiten unterschrieben worden. Damit war der Kaufvertrag an diesem Tag zustandegekommen. Soweit dieser Kaufvertrag auf dem Messebesuch am 17.06.1992 noch in einem Punkt ergänzt worden ist (eventueller Wegfall der Fußbodenheizung), ändert dies nichts an der Tatsache, daß der Kaufvertrag bereits am 14.06.1992 geschlossen war. Durch eine bloße Vertragsergänzung wurde das bereits entstandene Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG nicht aufgehoben, was im übrigen auch nach § 5 HausTWG (Umgehungsverbot) rechtlich nicht möglich gewesen wäre.

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Ebensowenig wird die Anwendung des § 1 HausTWG dadurch berührt, daß die Parteien am 14.06.1992 ein vertragliches Rücktrittsrecht des Beklagten bis zum Messebesuch am 17.06.1992 vereinbart haben. Diese Rücktrittsklausel war nach Wortlaut und Sinn nicht dazu bestimmt, ein bereits kraft Gesetzes bestehendes Widerrufsrecht des Beklagten auszuschließen. Im übrigen stünde einem solchen Vertragsverständnis auch das Umgehungsverbot des § 5 HausTWG entgegen.

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Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß die Kausalität ihrer Baustellenaktion für den Kaufentschluß des Beklagten dadurch wieder entfallen sei, daß der Beklagte bei seinem Besuch auf der Messe den geschlossenen Kaufvertrag bestätigt habe. Die Freizeitveranstaltung der Klägerin vom 14.06.1992 war vielmehr schon deshalb weiterhin für den Kaufabschluß ursächlich, weil es ohne diese Veranstaltung nicht zu dem Messebesuch des Beklagten gekommen wäre.

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Die Klage war daher abzuweisen. Auf den weiteren Vortrag des Beklagten, daß ihm auf der Baustellenaktion unzutreffende Zusicherungen und Auskünfte gegeben worden seien, kommt es nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.1994 gab keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

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Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hier zu beurteilenden Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 21.312,40 DM