Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.12.1994 – 16 W 66/94
ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16W66.94.00
G r ü n d e
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem angefochtenen Beschluß ist darin zu folgen, daß das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln, das infolge Beschränkung der Beschwerde nur noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, unbegründet ist.
Als Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Eine verfahrensleitende Maßnahme, wie die Bescheidung eines Antrages auf Terminsverlegung, bietet grundsätzlich keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Termine zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, ist Sache des Richters. Das Interesse an einer raschen und zügigen Verfahrensabwicklung und an Vermeidung unnötiger zusätzlicher Belastungen für alle Verfahrensbeteiligten gebietet es, Terminsverlegungen möglichst zu vermeiden. Es gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten zu einem Termin bereits geladen sind. Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann daher nur im Ausnahmefall ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, insbesondere wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und willkürlich sowie von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint, so daß sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
Vorliegend war die Bitte um Terminsverlegung damit begründet, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen eines langfristig anderweitig anberaumten Termins eine Terminswahrnehmung zum 25.10.1994 nicht möglich war. Der abgelehnte Kammervorsitzende hat demgegenüber ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom 25.10.1994 in einem Telefongespräch mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Verlegung der Terminsstunde angeboten, eine Verlegung des Termines selbst jedoch mit der Maßgabe abgelehnt, die bestehende prozessuale Lage sei dadurch gekennzeichnet, daß die Einspruchsbegründungsfrist weit überschritten sei und die Beklagten mit einer Zurückweisung ihres Verteidigungsvorbringens rechnen müßten; eine Terminsverlegung würde die bestehende prozessuale Lage zum Nachteil des Klägers verändern und sei daher mit seinen Interessen nicht vereinbar.
Diese Entscheidung ist sachgerecht und erscheint keinesfalls willkürlich. Bei prozeßleitenden Verfügungen hat ein Richter grundsätzlich die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Soweit infolge des Verhaltens der einen Partei zum Vorteil der anderen Partei sich die Anwendung von Verspätungsreglungen anzeigt oder auch nur in Betracht kommt, entspricht es billigem Ermessen, Terminsverlegungsanträgen der benachteiligten Partei nicht nachzukommen, zumal die Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten in der Regel keine Verkürzung des rechtlichen Gehörs beinhaltet, da der entsprechende Termin durch einen Unterbevollmächtigten nach entsprechender Einarbeitung ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Kosteninteressen haben dahinter zurückzustehen.
Nach alledem beruht die Ablehnung des Terminsverlegungswunsches auch auf einer sachgemäßen und nachvollziehbaren Ermessensentscheidung und stellt sich keinesfalls auch aus Sicht der benachteiligten Partei als Willkürmaßnahme dar.
Soweit die Beklagten und Beschwerdeführer sich zur Begründung der Beschwerde weiterhin darauf berufen, daß am 25.10.1994 trotz des zu diesem Zeitpunkt dem Gericht bereits vorliegenden Ablehnungsantrages einseitig zur Sache verhandelt wurde unter Verstoß gegen § 47 ZPO, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens können lediglich die im ursprünglichen Gesuch vorgetragenen Ablehnungsgründe sein. Mit der Beschwerde können keine neuen Ablehnungsgründe geltendgemacht werden (BayObLGZ 85, 307, 313). Sofern diese nicht bereits ohnehin nach § 43 ZPO ausgeschlossen sind, können sie nur mit einem neuen Ablehnungsantrag geltendgemacht werden. Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22. November 1994 - 3 O 91/94 - mit dem die erwähnten, neuerlich geltendgemachten Ablehnungsgründe abschlägig beschieden wurden, ist jedoch keine Beschwerde eingelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 22.596,91 DM.