Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 27.12.1994 – 16 WX 197/94
ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16WX197.94.00
G r ü n d e
I. Die gem. §§ 15 Abs. 1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Landgerichts vom 12.10.1994, durch den die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Psych. W. für unbegründet erklärt wird, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Ablehnungsantrag vom 25.7.1994 (Bl. 1259 f. d.A.) ist bereits verspätet gestellt worden.
Für die Anbringung des Ablehnungsantrages im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 406 Abs. 2 ZPO entsprechend. Die Ablehnung hat grundsätzlich vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung zu erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Wird der Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten hergeleitet, so ist der Antrag unverzüglich (im Sinne des § 121 BGB) nach Kenntniserlangung vom Inhalt des Gutachtens zu stellen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 15 FGG Rz. 42 m.w.N.), d.h. spätestens alsbald nach einer angemessenen Überlegungszeit unabhängig von der Verfahrenslage und dem Erfolg anderer Anträge (vgl. OLG Köln MDR 1983, 412).
Die Beteiligte zu 2. hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zu dem am 6.4.1994 an sie abgesandten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. W. vom 31.3.1994 mit Schriftsatz vom 16.5.1994 (Bl. 1235 ff. d.A.) eingehend Stellung genommen und sämtliche Umstände angeführt, mit denen sie später ihren Ablehnungsantrag vom 25.7.1994 begründet hat. Sie hat ausdrücklich erklärt (Bl. 1237 d.A.), den Sachverständigen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu wollen, um nicht selbst das Verfahren zu verzögern, sofern für die Stellungnahme zu der offen gebliebenen Beweisfrage ein anderer Sachverständiger herangezogen werde. Unabhängig davon, ob sie mit dieser Erklärung auf die von ihr angeführten Ablehnungsgründe verzichtet hat, ist jedenfalls der mit Schriftsatz vom 25.7.1994 gestellte Ablehnungsantrag, der sich ausschließlich auf die im Schriftsatz vom 16.5.1994 im einzelnen dargelegten Ablehnungsgründe stützt, nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung von den Ablehnungsgründen und innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit gestellt worden. Die Verzögerung war auch nicht etwa deshalb unverschuldet, weil die Beteiligte zu 2. möglicherweise die Stellung des Ablehnungsantrages davon abhängig machen wollte, ob das Gericht einen weiteren Sachverständigen hinzuzog. Ein solcher Vorbehalt wäre unzulässig; die Geltendmachung von Ablehnungsgründen darf nicht von der jeweiligen Verfahrenslage, dem Erfolg anderer Anträge oder dem Ergebnis von Zusatzbegutachtungen abhängig gemacht werden (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Im übrigen würden die vorgetragenen Ablehnungsgründe nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß eine Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtfertigen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Anordnungen des Beschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG sind nicht anfechtbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, § 24 FGG Rz. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt ebenso für die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. OLG Köln MDR 1960, 683; BayObLG Rechtspfleger 1975, 176).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Geschäftswert für die sofortige Beschwerde: 5.000,-- DM
Geschäftswert für die Beschwerde: 5.000,-- DM
3 - -