Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 28.12.1994 – 16 W 69/94
ECLI:DE:OLGK:1994:1228.16W69.94.00
G r ü n d e
Durch den angefochtenen Beschluß war der Antrag des Beklagten ,auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom 31.08.1994 zurückgewiesen worden, zugleich auch der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
Nach den in diesem Antrag angekündigten Anträgen zur Sache sollte das Wiedereinsetzungsgesuch sich offensichtlich darauf beziehen, daß der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung im Kindschaftsverfahren am 08.07.1992 keinen Klageabweisungsantrag gestellt hatte, so daß am 29.07.1992 ein Urteil gegen ihn verkündet werden konnte. Ein Wiedereinsetzungsgesuch mit dieser Zielsetzung ist unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln, also der Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO oder der Restitutioins- bzw. Nichtigkeitsklage gemäß §§ 578 ff. ZPO bzw. § 641 i ZPO angegriffen werden; es kann aber nicht dadurch nachträglich gegenstandslos werden, daß dem Unterlegenen nochmals Gelegenheit eingeräumt wird, weiteren Sachvortrag in der nämlichen Instanz zu bringen, so, als gäbe es das Urteil nicht.
Der Antrag vom 31.08.1994 konnte auch nicht als Restitutions- oder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden. In der Antragsschrift sind weder Gründe gemäß § 579 Abs. 1 ZPO noch solche gemäß § 580 ZPO substantiiert dargelegt. Auch die angekündigten Anträge zielen nicht in diese Richtung. Sie bezwecken ganz offensichtlich - unzulässigerweise - die Fortsetzung des alten Verfahrens.
Bei der Frage, ob der Beklagte gegen das Urteil vom 29.07.1992 Berufung einlegt (- eine Umdeutung seines Antrages vom 31.08.1994 ist insoweit nicht möglich, da der Antrag sich allein an das erstinstanzliche Gericht wendet -), wird er § 516, 2. Alternative ZPO zu berücksichtigen haben.
Da das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten keinen Erfolg haben kann, muß auch sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren ohne Erfolg bleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des Kinschaftsverfahrens, dessen Fortsetzung der Beklagte erstrebte. - 2 -