Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.01.1995 – 16 W 73/94
ECLI:DE:OLGK:1995:0111.16W73.94.00
G r ü n d e
Die Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits der Antragsstellerin aufzuerlegen, da diese im Rechtsstreit unterlegen wäre, hätten die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrer einstweiligen Verfügung die uneingeschränkte Befriedigung ihres Hauptsacheanspruches. Eine solche auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Gläubiger auf die
sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist und die geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, § 940 ZPO Rn. 6). Diese Voraussetzungen waren von der Gläubigerin bis zur beiderseitigen Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht einmal hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Umstand, daß die mit den Renovierungsarbeiten im Hause der Antragstellerin beauftragten Firmen ,nicht mit den Umbauarbeiten fortfahren können, sich demzufolge der gesamte Umbauplan ändert und abzusehen ist, daß der Umbau eine unangemessen lange Zeit in Anspruch nehmen wird" (so Bl. 6 der Antragsschrift vom 05.10.1994), reicht nicht aus, eine Befriedigungsverfügung zu rechtfertigen, da der der Antragstellerin aus einer verzögerten Räumung drohende Schaden nicht außer Verhältnis steht zu dem Schaden, der andererseits den Antragsgegnern drohen würde, wenn sie das Ladenlokal sofort räumen und ihren Betrieb stillegen würden, bis sie ihn in den eigentlich von ihnen nach dem Vertrag vom 02./06.04.1994 angemieteten Räumen uneingeschränkt fortführen könnten.
Eine derartige Abwägung der beiderseitigen Interessen vor Erlaß einer Befriedigungsverfügung hätte nur ausnahmsweise unterbleiben können, wenn die Antragsgegner den Besitz an den Räumlichkeiten durch verbotene Eigenmacht erlangt hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Der Besitz ist den Antragsgegnern von der Antragstellerin freiwillig eingeräumt worden, da die eigentlich vermieteten Räume nicht rechtzeitig bezugsfertig waren. In der Aufrechterhaltung des Besitzes infolge des Streites, ob die neuen Räume nun bezugsfertig geworden sind oder nicht, liegt keine verbotene Eigenmacht.
Die von der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellten Zeugen B. und Sch., zu deren Vernehmung es infolge der Erledigungser-
klärungen nicht mehr kam, sollten nicht zu Fragen gehört werden, die für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung von Bedeutung sind. Der Umstand, daß ihre Vernehmung unterblieben ist, kann daher die vom Landgericht vorgenommene Kostenteilung nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 a Abs. 1 ZPO. - 2 -