Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.01.1995 – 18 W 42/94
ECLI:DE:OLGK:1995:0111.18W42.94.00
Sachverhalt:
Die Klägerin hat 3 Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Vor der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens über die Geschäftsfähigkeit eines der Beklagten angeordnet und allen Beklagten die Zahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben. Der von der Beweiserhebung betroffene Beklagte hat den Vorschuß gezahlt. Nach Erstattung des Gutachtens hat die Klägerin die Klage gegen diesen Beklagten zurückgenommen. Auf seinen Antrag hat das Landgericht die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Mit der Beschwerde hat der Beklagte begehrt, die Klägerin auch zur Tragung der von ihm eingezahlten Sachverständigenkosten zu verpflichten. Die Beschwerde hatte Erfolg.
G r ü n d e
Die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß der Klägerin nur die Verpflichtung auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen.
Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die Kostenentscheidung grundsätzlich dem Endurteil vorzubehalten. Denn eine dazu regelmäßig notwendige Quotelung der Kosten, bezogen auf die Gesamtkosten des Rechtsstreits, ist erst möglich, wenn insgesamt feststeht, ob und in welchem Umfang die Parteien des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz obsiegt haben.
Das ist dann anders, wenn einer von mehreren Beklagten gänzlich aus dem Rechtsstreit ausscheidet, weil gegen ihn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Denn aufgrund des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dann fest, daß jedenfalls dessen außergerichtliche Kosten ohne Rücksicht auf das Schicksal der Klage gegen die anderen Beklagten dem Kläger zur Last fallen. Da diese Kosten auch ohne weiteres von den übrigen Kosten des Rechtsstreits, über die grundsätzlich einheitlich zu entscheiden ist, getrennt werden können, hat der infolge Klagerücknahme ausscheidende Beklagte einen Anspruch auf einen sofortigen Kostentitel, in dem die Verpflichtung des Klägers zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten ausgesprochen wird.
Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der ausscheidende Beklagte bereits Auslagenvorschüsse für eine Beweisaufnahme eingezahlt hat.
Die Kammer hat gemäß §§ 379, 402 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht. Diesen Auslagenvorschuß hat allein der Beklagte zu 2. eingezahlt. Die dem Sachverständigen gezahlte Entschädigung für die Erstellung seines Gutachtens, § 3 ZSEG, gehört als Auslagen zu den Kosten des Rechtsstreits, § 1 GKG.
Infolge der Klagerücknahme steht fest, daß die Klägerin die dem Beklagten zu 2. insoweit erwachsenen Kosten - unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits im übrigen - zu erstatten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Beklagten zu 2. dazu zwingen könnte, mit seinem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin bis zum Ausgang des Rechtsstreits vor der Kammer zu warten. Normalerweise ist ein Beklagter mit Gerichtskosten nicht belastet, vgl. § 49 GKG. Das ist hier ausnahmsweise anders, weil er zur Vorschußzahlung aufgefordert worden und dem nachgekommen ist. Die Kostenerstattungspflicht der Klägerin steht insoweit fest und ist von dem Ausgang des Rechtsstreits im übrigen unabhängig.
Wird sie verpflichtet, auch die von dem Beklagten zu 2. bereits gezahlten Auslagen zu erstatten, wird dadurch nicht in unzulässiger Weise die Quotierung der Kosten vorweggenommen oder in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert. Die Klägerin kann vielmehr - nach Erstattung der Auslagen an den Beklagten zu 2. - den an diesen gezahlten Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren anmelden, sofern sie mit der Klage gegen die übrigen Beklagten ganz oder teilweise obsiegt und sofern die Beweiserhebung auch für diese Entscheidung rechtlich von Bedeutung ist. Sollte letzteres nicht der Fall sein, sind die verbleibenden Beklagten auch im Falle ihrer Verurteilung ohnehin nicht verpflichtet, die Kosten einer Beweiserhebung, die nur für die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage von Bedeutung war, zu tragen, so daß die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten in jedem Falle allein tragen muß.
Daraus wird deutlich, daß kein Grund besteht, dem Beklagten zu 2. einen Kostentitel auch für die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert der Beschwerde: 2.712,80 DM.