Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.01.1995 – 16 WX 9/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0116.16WX9.95.00

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G r ü n d e

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Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts ist nicht statthaft, da das Landgericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht über ein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden hat.

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Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch das Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft gehört (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 FEVG), finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung (§ 14 FGG). Nach der Streichung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis 31. März 1991 geltenden Fassung durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz gilt auch für Beschwerden im Prozeßkostenhilfeverfahren die Bestimmung des § 567 Abs. 3 n.F. ZPO. Hiernach ist - abgesehen von bestimmten Ausnahmen, zu denen das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gehört, - gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht zulässig.

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Von der Verweisung in § 14 FGG werden auch diejenigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfaßt, welche die Statthaftigkeit der Rechtsmittel im Prozeßkostenhilfeverfahren regeln, also § 567 Abs. 3 ZPO. Damit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unstatthaft (vgl. BayObLG Rpfl. 1992, 165 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; OLG Zweibrücken Rpfl. 1992, 166; Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rdz. 21; Keidel/Kuntze/Winkler, § 14 FGG Rdz. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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Es ist auch sachgerecht, die (Erst-)Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts zur Prozeßkostenhilfe, die dieses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht trifft, nicht zuzulassen, da andernfalls die Prüfung durch das übergeordnete Gericht über die in der Hauptsache selbst mögliche rechtliche Überprüfung hinausgehen müßte. Bei Zulassung der Beschwerde wäre das übergeordnete Gericht nicht - wie im Fall der Hauptsachenentscheidung - auf die Rechtskontrolle beschränkt (§ 27 Abs. 1 FGG), sondern müßte die Prüfung der Erfolgsaussichten (§§ 14 FGG, 114 ZPO) auch auf tatsächliche Fragen erstrecken.