Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 03.02.1995 – 3 U 138/94
ECLI:DE:OLGK:1995:0203.3U138.94.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O 18/94) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Zunächst ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger als Schüler im Rahmen der schulischen Arbeitsgemeinschaft ,B." gemäß § 539 Abs. 1, Nr. 14, b) RVO unfallversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung ist und damit Ansprüche des Klägers wegen Personenschäden gegen den Schulträger nach § 636 RVO und gegen die Lehrerin nach § 637 RVO ausgeschlossen sind.
Das Haftungsprivileg des § 636 RVO kommt aber auch der Beklagten zu 1) zu, denn der Kläger ist im Sinne des § 636 Abs. 1 und 2 RVO als ihr ,Beschäftigter" für das von ihr als ,weitere Unternehmerin" betriebene Tierheim anzusehen.
Daß ein ,Arbeitsunfall" bzw. ein ,Beschäftigter" im Sinne der RVO mehreren Betrieben zugeordnet werden kann, ergibt sich bereits aus § 636 Abs. 2 RVO (vgl. auch BGH NJW 78, 2553; VersR 83, 31).
Abzustellen ist zunächst auf § 539 Abs. 2 RVO, wonach den vertraglich Beschäftigten solche Personen gleichzustellen sind, die wie jene tätig werden, sei es auch nur vorübergehend.
Für die Zuordnung des Klägers zu dem Betrieb der Beklagten zu 1) reicht es aus, daß dessen ,Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallbetriebs fiel" (BGH VersR 83, 31). Mag der Kläger auch im Rahmen der schulischen Arbeitsgemeinschaft gearbeitet haben, die Arbeiten als solche, Herrichten einer Volière und die dazu erforderliche Sandbeschaffung aus dem Tiergehege, stellen sich in bezug auf das Tierheim als betriebsbezogene, typische Arbeiten dar, die sonst von Angestellten der Beklagten zu 1) hätten erbracht werden müssen.
Damit sind alle erforderlichen Kriterien für die Auslösung des Haftungsprivilegs bei der Beklagten zu 1) erfüllt, denn für das ,Beschäftigtenverhältnis" kommt es - entgegen der Annahme der Berufung - auf weitere Merkmale, wie eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit, Häufigkeit und Dauer der Arbeit oder die Beweggründe des Tätigen nicht an (vgl. BGH a.a.O.).
Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 834 BGB scheidet gemäß § 637 RVO aus, weil diese ,eine in demselben Betrieb tätige Betriebsangehörige" ist, für die deshalb das Haftungsprivileg des § 636 RVO gleichfalls gilt.
Aus den genannten Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 10.060,00 DM.