Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.02.1995 – 14 WF 11/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0213.14WF11.95.00

Tenor

1

G r ü n d e

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Die Beschwerde ist zulässig, § 127 ZPO. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Die Antragstellerin hat inzwischen dargetan, daß die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die sich nunmehr nach neuem Recht richtet, gemäß §§ 114, 115 ZPO gegeben sind. Die Antragstellerin bezieht nur ein Nettoeinkommen von 753,75 DM gemäß Gehaltsabrechnung 1/95. Daneben erhält sie für sich und ihr Kind aus erster Ehe Sozialhilfe entsprechend dem Bescheid des Landratsamts ... vom 9.2.1995. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Senat kommt allerdings nicht in Betracht, da das Amtsgericht bisher die objektiven Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe (Erfolgsaussicht der Klage) bisher nicht geprüft hat.

4

Die Entscheidung hierüber war dem Amtsgericht vorzubehalten; § 575 ZPO.