Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 15.02.1995 – 26 U 44/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0215.26U44.94.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt nicht zu einer für sie günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

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Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

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1.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Klageforderung nicht auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden.

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a.

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Soweit die Klägerin Schmerzensgeld verlangt, kommt eine vertragliche Haftung der Beklagten schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. § 847 BGB sieht einen Schmerzensgeldanspruch nur in den Fällen der unerlaubten Handlung vor. Die Bestimmung ist auf die Vertragshaftung nicht anwendbar. Auch eine analoge Anwendung scheidet wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift aus (Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl. 1995, Rdn. 3 zu § 847).

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b.

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Auch hinsichtlich der übrigen Schadensersatzforderung ist unter den hier gegebenen Umständen ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht gegeben.

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Die Klägerin meint, dadurch, daß der Vermieter die originär ihn treffenden Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten auf die einzelnen Mieter des Hauses übertragen habe, habe er zugleich einen Vertrag zugunsten Dritter (zugunsten der Mieter) geschlossen, jedenfalls aber einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter. Insoweit könne nichts anderes gelten, als wenn der Vermieter ein gewerbliches Unternehmen mit der Durchführung der Reinigung beauftragt hätte.

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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

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Die orginäre Reinigungspflicht des Vermieters ist aus § 536 BGB herzuleiten, nach welcher Vorschrift der Vermieter die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rdn. 9 zu § 536). Wenn der Vermieter ein gewerbliches Unternehmen mit der Reinigung betraut, bedient er sich zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten des beauftragten Unternehmers zurückzuführen sind, haftet der Vermieter in diesem Falle unmittelbar gemäß §§ 538, 278 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB. Des Rückgriffs auf die Figur eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte bedarf es in diesem Falle nicht, weil ein unmittelbarer Anspruch des Mieters gegen den Vermieter gegeben ist. Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte könnte nur von Bedeutung sein, sofern andere Personen als die Mieter zu Schaden kommen.

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Im vorliegenden Falle ist ein der vertraglichen Übertragung der Reinigungspflicht auf gewerbliche Unternehmen vergleichbarer Sachverhalt nicht gegeben. Vielmehr hat der Vermieter beider Parteien nicht andere Personen mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten betraut, sondern er hat - was möglich ist (vgl. grundsätzlich dazu Palandt/Putzo, a.a.O., Rdn. 3 zu § 536) - seine Reinigungsverpflichtung abbedungen, indem er sie auf die einzelnen Mietparteien überbürdet hat. Daß entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter bestehen, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 3/46, 47 d.A.). Danach ist der Vermieter den einzelnen Mietern und damit auch den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr vertraglich zur Reinigung der Zuwege zum Haus verpflichtet. In der Überbürdung der Reinigungspflicht auf die einzelnen Mieter liegt auch nicht gleichzeitig ein Vertrag zugunsten Dritter. Insoweit fehlen für einen entsprechenden Vertragswillen konkrete Anhaltspunkte.

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Ebensowenig kann die Klägerin sich auf einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte stützen (vgl. dazu allgemein Geiger, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl. 1993, Kapitel 28, Rdn. 160). Wird ein Haus von mehreren Mietern bewohnt, so sind die Mitmieter nicht in den Schutzbereich der einzelnen Mietverträge einbezogen (Geiger, a.a.O.; ähnlich Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 30 zu § 328).

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2.

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Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß ein nach den vorstehenden Ausführungen allein in Betracht kommender Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 ff. BGB unter den vorliegend gegebenen Umständen im Ergebnis nicht besteht.

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a.

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Allerdings kann der von der Beklagten in erster Instanz unter Hinweis auf OLG Nürnberg, NZV 1994, 68 geäußerten Auffassung, eine durch nasses Laub verursachte Rutschgefahr auf einem Gehweg könne niemals den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen, in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, der keinen Zweifel daran hat aufkommen lassen, daß in derartigen Fällen Verkehrssicherungspflichten betroffen sein können. Hierzu hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt (NJW-RR 1989, 394 f.):

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"...Sie (gemeint ist die Verkehrssicherungspflicht) schließt, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die Verpflichtung ein, den Weg von Verunreinigungen freizuhalten, die ihrer Art nach die Gefahr begründen, daß Benutzer des Weges zu Schaden kommen. Von daher war es hier geboten, dafür Sorge zu tragen, daß sich auf dem Wege keine unfallgefährliche Schmierschicht aus nassem und faulendem Laub bildete,...."

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b.

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Danach waren auch die Beklagten während des Zeitraums, in dem ihnen nach den mietvertraglichen Vereinbarungen die Reinigung des Gehweges vor dem Grundstück und der Zuwegung zum Haus oblag, gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß sich auf den Wegen keine unfallgefährliche Schmierschicht durch herabgefallenes Laub bildete. Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, daß den Beklagten eine Verletzung dieser Verpflichtung nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich können Verkehrssicherungspflichten delegiert werden mit der Folge, daß sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Alleinverantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt ( BGH, a.a.O., S. 395). Im vorliegenden Falle war darüber hinaus ausdrücklich in den mietvertraglichen Vereinbarungen vorgesehen, daß im Falle der Verhinderung eines reinigungspflichtigen Mieters, zum Beispiel während des Urlaubs, die Reinigungspflicht einer Ersatzperson übertragen werden konnte. Dies ergibt sich aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben des Vermieters, des Bundesvermögensamts K. vom 10. März 1993 (Bl. 9 d.A.). Von daher war es rechtlich unbedenklich, wenn die Beklagten für die Zeit ihrer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit in dem hier fraglichen Zeitraum die Zeugin V. mit der Wahrnehmung der Reinigungspflicht betrauten.

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c.

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Eine Haftung der Beklagten könnte danach nur in Betracht kommen, wenn die Zeugin V. der ihr übertragenen Reinigungspflicht schuldhaft nicht hinreichend genügt hätte und dadurch die Klägerin zu Schaden gekommen wäre. Es ist aber schon zweifelhaft, ob am Unfalltag und an der behaupteten Unfallstelle (in der Nähe des Gartentores) Laub und Beerenmatsch in einer Weise auf dem Gehweg vorhanden waren, daß dadurch eine Rutsch- und Sturzgefahr für Fußgänger bestand. Beweisbelastet hierfür ist die Klägerin. Für eine Unfallgefahr im Sinne des Vorbringens der Klägerin spricht zwar die Aussage der Zeugin K.. Dem steht aber die Darstellung der Zeugin V. entgegen, die zwar am Unfalltage die Zuwegung gereinigt, bei dieser Gelegenheit aber nur wenig Laub und Kiefernnadeln vorgefunden haben will, so daß eine Sturzgefahr nicht bestanden habe. Welcher der widerstreitenden Aussagen zu folgen ist, mag zweifelhaft erscheinen. Bei beiden Zeuginnen ist jeweils die freundschaftliche Beziehung zu einer der Parteien zu berücksichtigen, bei der Zeugin V. kommt hinzu, daß sie Rückgriffsansprüche der Beklagten fürchten muß. Für die Notwendigkeit einer Reinigung des Weges am Unfalltage könnte schließlich auch sprechen, daß die Zeugin nach ihrer Darstellung tatsächlich eine Reinigung vorgenommen hat.

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Andererseits ist aber aufgrund der durch Fotografien verdeutlichten örtlichen Gegebenenheiten eher unwahrscheinlich, daß von der Eberesche heruntergefallene Beeren bis an die beschriebene Unfallstelle gelangt sein sollen. Außerdem erscheint zweifelhaft, daß schon im September so erheblicher Blätterfall vorhanden gewesen sein soll, daß dadurch eine Rutschgefahr auf dem Gehweg verursacht werden konnte.

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d.

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Letztlich kann dies aber dahinstehen, da das Landgericht zu Recht angenommen hat, daß die Beklagten sich jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet haben. Da Verkehrssicherungspflichten allgemein unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit geeigneter Maßnahmen stehen (vgl. u.a. BGH MDR 1994, 673 f.), muß man es bei Verkehrssicherungspflichten der vorliegend in Frage stehenden Art im Falle urlaubsbedingter Abwesenheit des eigentlich Verkehrssicherungspflichtigen (hier der Beklagten) als ausreichend ansehen, wenn er bei der Auswahl der Ersatzperson die erforderliche Sorgfalt walten läßt. Nicht zumutbar erscheint es hingegen, darüber hinaus zu verlangen, den Urlaub zwecks Kontrolle und Überwachung der Ersatzperson zu unterbrechen. Daß die Beklagten bei der Auswahl der Zeugin V. sorgfältig vorgegangen sind, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.

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5.

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Nach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 101 (Kosten) und 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.

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Streitwert für die Berufung: 14.137,-- DM.