Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.02.1995 – 1 Ss 46/95 (Z) - 45 Z -
ECLI:DE:OLGK:1995:0217.1SS46.95Z45Z.00
Tenor
G r ü n d e:
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).
Soweit das Amtsgericht diesen Grundsatz nicht beachtet hat und dem Betroffenen verfahrensfehlerhaft das letzte Wort nicht gewährt hat (§ 258 Abs. 2 StPO i.V. m. § 71 Abs. 1 OWiG), kommen nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.