Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 22.02.1995 – 6 U 182/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0222.6U182.94.00

Tenor

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Mit dem Landgericht ist im Ergebnis davon auszugehen, daß die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zwar gemäß § 767 ZPO zulässig, aber unbegründet ist. Die mit der Klage nach § 767 ZPO gegenüber den titulierten Forde-rungen der Beklagten aus dem Versäumnisurteil des Land-gerichts Bonn vom 8. Februar 1993 (9 0 500/92) und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 1993 (9 0 500/92) zur Aufrechnung gestellten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, denn die Abtre-tungen dieser angeblichen Rückzahlungsansprüche von Kunden der Beklagten an den Kläger sind gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 der fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig.

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Es kann dahinstehen, ob das Vorgehen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der vermeintlichen Rückzah-lungsansprüche von Kunden der Beklagten (im Streitfall die Forderungen der Firma H. Sonne und Video , des Restaurants T., des Restaurants W., des Restaurants M., der Firma T. und der Firma Fahrrad H.) den Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz erfüllt. Jedenfalls hat der Kläger bei Erwerb der Forderungen gegen § 1 Abs. 1 der fünften Ausführungsverordnung des Rechtsberatungsgesetzes (im folgenden: 5. AVO genannt) verstoßen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, daß der Kläger diese Forderungen als eigene er-werben und anschließend im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend machen wollte. Ohne Erfolg macht der Kläger hingegen geltend, es fehle an einem "Erwerb" im Sinne der vorgenannten Vorschrift, denn die Forderungen seien ihm schenkweise abgetreten worden. Ausweislich der vom Kläger selbst vorformulierten Verpflichtungs-verträge, die den streitgegenständlichen Forderungsab-tretungen zugrundeliegen, hat der Kläger gegenüber den abtretenden Kunden der Beklagten u.a. die Verpflichtung übernommen, 20 % des "Erlöses" aus der Geltendmachung der Forderung an den jeweiligen Kunden abzuführen. Da es jedoch im Rahmen von § 1 Abs. 1 der 5. AVO nicht darauf ankommt, worin die Gegenleistung des Abtretungs-empfängers besteht (vgl. Rennen/Calibe, Rechtsbera-tungsgesetz 2. Aufl. 1992, § 1, 5. AVO Rdnr. 5 m.w.N.), liegt damit ein Forderungserwerb im Sinne von § 1 Abs. 1 der 5. AVO vor.

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Der Kläger handelte dabei auch geschäftsmäßig, wie von § 1 Abs. 1 der 5. AVO weiterhin gefordert. Ein geschäftsmäßiger Forderungserwerb ist zu bejahen, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und diese Tätigkeit dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, unabhängig davon, ob diese Tä-tigkeit auch tatsächlich durchführbar ist. Unerheblich ist dagegen, ob die Tätigkeit häufig durchgeführt wird oder eine Haupt- oder Nebentätigkeit des Handelnden darstellt. Es muß sich lediglich um eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit handeln, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (h.M. vgl. Rennen/Calibe, a.a.0. § 1 5. AVO Rdnr. 6, Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz Rdnr. 39 m.w.N.). Im Streitfall ist von einem derartigen Handeln des Klägers zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Forderungskäufe auszugehen. Ersichtlich ist der Kläger an die Kunden der Beklagten herangetreten, um aus Anlaß der von der Beklagten gegen ihn erworbenen Vollstrek-kungstitel und der daraus betriebenden Zwangsvollstrek-kung aufrechenbare Gegenansprüche gegen die Beklagte zur Abwendung dieser Vollstreckung zu erwerben. Daß es sich dabei aber nicht nur um einen aus besonderen Grün-den ausgeübten Gelegenheitsfall gehandelt hat, ergibt sich schon daraus, daß der Kläger nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht nur die eingangs des Urteils genannten sechs Kunden der Beklagten angeschrieben und um eine Forderungsabtretung auf der Grundlage eines Forderungskaufs gebeten hat. Der Kläger ist vielmehr noch an viele andere Kunden der Beklagten zu diesem Zweck herangetreten, ausweislich der mit der Berufungs-begründung vorgelegten Unterlagen sogar noch in der Zeit nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils. Schon diese Umstände begründen die Schlußfolgerung, daß der Kläger bereits bei Erwerb der streitgegenständlichen Forderungen in der Absicht gehandelt hat, auch zukünf-tig in entsprechender Weise Forderungen zu erwerben und einen derartigen Forderungskauf dergestalt zu seiner regelmäßigen Beschäftigung im Sinne der oben angeführten Definition zu machen. Diese Schlußfolgerung insbesondere für einen Erwerb von Forderungen gegen die Beklagte wird durch die Tatsache unterstützt, daß sich die Parteien seit längerem in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis befinden, das schon mehrfach zu Streitigkeiten, die auch gerichtlich ausgetragen worden sind, geführt hat. Ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. April 1994 gibt es bereits sogar weitere Vollstreckungstitel der Beklagten gegen den Kläger, die ersichtlich Anlaß für die bereits erwähnten Tätigkeiten des Klägers gegenüber den Kunden der Be-klagten nach Erlaß des angefochtenen Urteils waren und ebenfalls dem Zweck dienten, Forderungen gegen die Be-klagte zu erwerben.

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Da schließlich der Kläger bei Erwerb der streitgegen-ständlichen Forderungen auch ohne die nach § 1 Abs. 1 der 5. AVO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsge-setzes erforderliche Erlaubnis gehandelt hat, erfüllt somit die hier zu beurteilende Tätigkeit des Klägers den Tatbestand des § 1 Abs. 1 der 5. AVO mit der Folge, daß nicht nur die dem Forderungserwerb zugrundeliegen-den Kaufverträge sondern ebenfalls die Forderungszes-sionen nichtig sind (vgl. Rennen/Calibe a.a.0. § 1, 5. AVO Rdnr. 17 m.w.N.).

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Ist danach der Kläger nicht Inhaber der von ihm mit der Vollstreckungsgegenklage zur Aufrechnung gestellten Forderungen, bedurfte es keiner Prüfung, ob den vom Kläger angesprochenen Kunden der Beklagten tatsächlich Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte aus den vom Kläger geltend gemachten Gürnden zustanden bzw. zu-stehen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfah-rens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenent-scheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.