Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.03.1995 – 25 WF 48/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0310.25WF48.95.00

Tenor

1

G r ü n d e

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Streitwertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluß richtig ist.

3

Nach den Angaben im Schriftsatz vom 06.02.1995 muß man davon ausgehen, daß die Antragstellerin zuletzt über durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in einer Größenordnung von rund 1.780,00 DM verfügte. Wird dieser Betrag mit 3 multipliziert, ergibt sich ein zunächst unbereinigtes Einkommen von 5.340,00 DM. Die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 04.08.1993, mit dem sie ihr Prozeßkostenhilfegesuch für das vorliegende Verfahren begründet hat, ausgeführt, sie zahle zur Zeit an verschiedene Gläubiger monatliche Raten von 650,00 DM. Diese Beträge sind selbstverständlich abzusetzen mit der Folge, daß sich das Einkommen entsprechend und nicht unerheblich verringert. Im weiteren muß gemessen an den Ausführungen in diesem Schriftsatz davon ausgegangen werden, daß zusätzlich aus den geringen Mitteln der Antragstellerin noch die volljährige, einkommenslose Tochter der Parteien, welche mit ihr im gleichen Haushalt lebte, unterstützt werden mußte. Einkommen des Antragsgegners kann nicht berücksichtigt werden, weil gemessen am gesamten bisherigen Vorbringen der Antragstellerin davon auszugehen ist, daß er nichts verdient. Soweit die Beschwerdeführer darauf antragen, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls was sich an den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners zwischenzeitlich geändert hat, verkennen sie, daß dies ersichtlich nicht die Aufgabe des Gerichts ist.

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Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben.