Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 23.03.1995 – 5 U 212/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0323.5U212.94.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadens-ersatzanspruch weder aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847, 831 BGB) noch aus schuldhafter Vertrags-verletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) zu. Dem Beklagten

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bzw. dessem Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen gereicht es nicht zum Vorwurf, daß sie es unter-lassen haben, vor Auswahl des Werkstoffes Degudent einen Verträglichkeitstest zu veranlassen. Da für eine routinemäßige Austestung keine Veranlassung bestand - allergische Reaktionen auf die Hochgold-legierung Degudent sind extrem selten -, könnte den Beklagten nur dann ein Schuldvorwurf treffen, wenn besondere Umstände Veranlassung für eine Austestung geboten hätten. Das ist indessen nicht der Fall. Der Beklagte durfte nämlich davon ausgehen, die Klägerin vertrage Degudent einschließlich des darin enthaltenen Anteils von Palladium (8,9 %). Der Allergologe Dr. W., den die Klägerin in die Behand-lung eingeschaltet hatte, hat in dem Schreiben vom 02.06.1992 dem Beklagten mitgeteilt, die Klägerin reagiere allergisch auf Quecksilber, die übrigen Zahnmaterialien der Dentalreihe der Fa. H. , wozu auch Palladium gehört, wie das Landgericht festge-stellt hat, würden gut vertragen. Diese Feststel-lung des Landgerichts ist unstreitiger Prozeßstoff geworden. Die Klägerin ist dem auch im Berufungs-rechtszuge nicht entgegengetreten. Bei dieser Sach-lage gereicht es dem Beklagten nicht zum Vorwurf, daß er eine (erneute) Austestung des zu einem geringen Anteil Palladium enthaltenden Degudent unterlassen hat. Er brauchte Dr. W. keine Probe zu überlassen, weil er dessen Verlangen dahin verste-hen durfte, daß dies nur nötig sei, wenn ein Mate-rial verwendet würde, das nicht der Dentalreihe der Fa. H angehört.

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An diesem Ergebnis ändert auch der im Senatstermin von der Klägerin gegebene Hinweis, der Beklagte ha-be bereits im Kostenvoranschlag vom 27. Januar 1992 angegeben, es werde keine Palladium-Basis-Legierung verwendet, nichts. Bei Degudent U handelt es sich nicht um eine derartige Legierung, wie sich aus der von der Klägerin selbst zu den Akten gereichten Veröffentlichung von T. (vergl. Bundesgesundheits-blatt 11/92 S. 579, Bl. 6/7 d.AH) ergibt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für die Klägerin:

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unter 60.000,00 DM.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.893,42 DM.