Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 31.03.1995 – 3 U 161/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0331.3U161.94.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von 24.838,37 DM nebst Zinsen an den Kläger und dessen Ehefrau S. B. verurteilt. Nach Auffassung des Senats haftet der Beklagte allerdings bereits originär aus dem Bauvertrag; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht alles dafür, daß er tatsächlich der wirkliche Inhaber des Unternehmens war. Hierbei kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, auf wessen Namen das Gewerbe angemeldet worden ist. Inhaber eines Unternehmens ist vielmehr derjenige, der nach außen hin das kaufmännische und finanzielle Risiko trägt (vgl. OLG Düsseldorf BB 92, 2102). Dies war hier der Beklagte. Ein von seiner Person abweichendes Unternehmen gab es in Wirklichkeit nicht. Er hat lediglich seine Inhaberschaft durch die irreführende Firmenbezeichnung mit den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Vaters verschleiert.

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Der Zeuge Horst R. B., der Vater des Beklagten, hat bekundet, er habe die Firma etwa im Jahre 1988 von seinem Sohn übernommen, seither aber überhaupt nicht mitgearbeitet. Seit seiner schweren Krankheit 1988/89 habe er überhaupt nichts mehr machen, nicht einmal mehr gehen können. Er habe seinem Sohn Vollmacht erteilt und ihm gesagt "mach was Du willst!". Als die Firma ihren Sitz nach A. verlegt habe, habe er mit ihr schon nichts mehr zu tun gehabt. Nach dem Bericht des Sequesters Rechtsanwalt G. im Konkursantragsverfahren fand der Umzug der Firma nach A. am 1. April 1990 statt. Dieses Datum trägt auch die im vorliegenden Verfahren überreichte "Vollmacht" des Zeugen. In dem Bericht des Sequesters heißt es weiter, der Zeuge sei früher angestellter Maurer gewesen und seit 1986 Rentner. Er habe von Anfang an nur als Namensgeber für die Firma fungiert, das Geschäft sei ausschließlich durch den Beklagten - von Beruf Bautechniker - geführt worden. In dem Verfahren Sch. ./. B. ist der Beklagte anstelle seines geladenen Vaters als Zeuge erschienen und hat erklärt, er sei Mitinhaber der Firma H. B., sei aber innerhalb der Firma als einziger informiert (Bl. 124 d. BA 5 C 227/90 AG Aachen). Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen am 12. Dezember 1991 hat augenscheinlich im wesentlichen der Beklagte das Vermö- gensverzeichnis ausgefüllt, wie sich aus einem Schrift- vergleich mit der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten persönlich vom 25. Januar 1990 (Bl. 6 ff d. BA 4 M 1437/89 AG Aachen) ergibt. Die weiteren in erster Instanz vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, der Beklagte sei bei den mit ihnen geschlossenen Verträgen stets als Firmeninhaber aufgetreten. Er habe die Verhandlungen geführt und die Verträge mit seinem Nachnamen unterzeichnet, ohne auf eine Vertreterstellung hinzuweisen. Ebenso hat sich der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber verhalten. Seine Behauptung, er habe den Kläger bei Unterzeichnung des Bauvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nicht er der Firmeninhaber sei, sondern lediglich als Bevollmächtigter handele, der Kläger habe sich daraufhin die Vollmacht seines Vaters zeigen lassen, ist in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Im Gegenteil ist der Senat nach der glaubhaften Aussage der Zeugin B. davon überzeugt, daß der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen und der Unterzeichnung des Bauvertrages als Inhaber des Unternehmens aufgetreten ist und in keiner Weise deutlich gemacht hat, daß er nur Bevollmächtigter der Firma sei. Entsprechend hat er den Vertrag auf 15 Seiten stets nur mit "B." ohne jeglichen Vertretungszusatz unterzeichnet.

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Nach alledem geht der Senat davon aus, daß der Beklagte faktisch der eigentliche Inhaber des Unternehmens war und nach außen hin auch als solcher auftrat. Sein Vater, der Zeuge H. R. B., fungierte lediglich als "Strohmann". Die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche richten sich daher gegen ihn. Zumindest haftet er aber - wie das Landgericht ausgeführt hat - kraft Rechtscheins, weil er im Geschäftsverkehr als Träger des Unternehmens aufgetreten ist (vgl. BGH NJW 81, 2569 und 90, 2678 f; OLG Oldenburg, OLGZ 79, 60 (62); OLG Düsseldorf BB 92, 2102).

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Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß der Beklagte an das rechtskräftige Versäumnisurteil im Vorprozeß - 1 0 405/91 LG Aachen - gebunden ist. Eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte kennt das Gesetz allerdings nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, etwa nach § 129 HGB (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 325, Rdnr.28 ff., 35). Eine entsprechende Anwendung von § 129 HGB hat der BGH bejaht für den Fall, daß BGB-Gesellschafter unter der Firma einer KG aufgetreten sind (NJW 80, 784) und im Falle der Konzernhaftung des beherrschenden Gesellschafters (NJW 86, 188). Ferner hat der BGH in einer Patentsache ausgeführt, der "Strohmann" der früheren Antragstellerin müsse die Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung hinnehmen (NJW 93, 2942 ff). Den vorgenannten Entscheidungen, in denen der BGH die Bindung eines Dritten an ein rechtskräftiges Urteil bejaht hat, kann unter Berücksichtigung des Normzwecks der §§ 322, 325 ZPO, beliebige Wiederholungen des Streits über denselben Streitstoff zu verhindern, der Rechtssatz entnommen werden, daß die Partei, die mit der Partei des früheren Verfahrens wirtschaftlich oder sogar personell identisch ist, die gegen diese ergangene rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muß. Jedenfalls ist eine solche Bin- dung aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten, die auch im Prozeßrecht gelten (vgl. Zöl- ler-Vollkommer, ZPO-Einleitung Rdn. 56). Bei Anwendung dieser Grundsätze muß der Beklagte das im Vorprozeß formal gegen seinen Vater ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil gegen sich gelten lassen. Wie oben ausgeführt, fungierte der Zeuge H. R. B. nur als Namensgeber für die Firma und "Strohmann" des Beklagten, in Wirklichkeit war letzterer der Inhaber des Unternehmens. Tatsächlich hat er auch den Vorprozeß geführt. Sämtliche Zustellungen - also insbesondere auch die der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 25. November 1991, mit dem der Kläger die geltend gemachten Minderungsansprüche auf den gerichtlichen Hinweis hin konkretisiert hat, - sind an den "Empfänger/Inhaber der Einzelfirma persönlich" - erfolgt. Dies war ohne Zweifel der Beklagte, den auch der Zusteller als Firmeninhaber angesehen hat. Allein er und nicht etwa sein Vater hielt sich unter der Firmenanschrift in Alsdorf auf. Wie bereits erwähnt, war der Zeuge H. R. B. - wohnhaft in H. - seit seiner schweren Erkrankung 1988/89 nicht mehr in der "Firma" und hatte mit dieser jedenfalls seit deren Umzug nach A. am 1. April 1990 überhaupt nichts mehr zu tun. Kenntnis über den Prozeßstoff des Vorprozesses hatte somit nur der Beklagte. In dem vorangegangenen Beweissicherungsverfahren war er sogar anwaltlich vertreten, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen G. ergibt. Wie das Landgericht zu Recht hervorhebt, hat sich der Beklagte seinerzeit dafür entschieden, den Ansprüchen des Klägers nicht ent- gegenzutreten und Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Hieran muß er sich festhalten lassen, so daß er nunmehr mit Einwendungen gegen die Klageforderung nicht mehr gehört werden kann.

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Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, daß das Versäumnisurteil im Vorprozeß gegen den Zeugen H. R. B. ergangen ist, und der Kläger die Leistung nur einmal fordern kann, war ergänzend die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten in den Tenor aufzunehmen (vgl. BGH NJW 90, 2679).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 24.838,37 DM.