Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.04.1995 – 25 WF 67/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0407.25WF67.95.00

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G r ü n d e

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Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist.

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Gem"ß § 114 ZPO darf Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: Ehescheidungsantrag der Antragstellerin - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. So liegt es hier.

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Gemäß § 1565 Abs. 1 kann eine Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Demgemäß sind zwei Voraussetzungen erforderlich: Die eheliche Lebensgemeinschaft muß aufgehoben sein und ihre Wiederherstellung darf nicht erwartet werden können. Zur Annahme dieser besonders sorgfältig zu prüfenden Voraussetzungen genügt keineswegs die bloße Erklärung des sich von der Ehe lösenden Ehegatten, er sehe die Ehe als endgültig zerrüttet und gescheitert an. Vielmehr kommt es auf eine unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - auch der subjektiven Gegebenheiten - zu treffende Prognose an, bei welcher das Gericht unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zu entscheiden hat, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann. Diese Beurteilung, die im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung ist, setzt notwendigerweise einen entsprechenden, substantiierten Sachvortrag des die Scheidung nachsuchenden Ehegatten voraus. Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift im wesentlichen mit unmaßgeblichen Rechtsansichten aufgewartet hat - ob, wie sie ausführt, die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft aus der Sicht der Parteien nicht mehr möglich ist, ob mit anderen Worten nicht erwartet werden kann, daß die Parteien die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, die Ehe vielmehr absolut zerrüttet ist, sind keine einer Darlegung und Beweiserhebung zugängliche Tatsachen, sondern Rechtsansichten bzw. Werturteile. Um diese Ansichten belegen bzw. diese Werturteile treffen zu können, ist indessen ein sogenannter zerrüttungsindizierender Tatsachenvortrag vonnöten, an dem es hier fast völlig fehlt, zumal die Antragstellerin insoweit nur - unzureichenderweise - behauptet, infolge ständiger Streitigkeiten sei es zur Zerrüttung der Ehe gekommen. Wann diese Streitigkeiten erfolgten, über welchen Zeitraum sie sich hinzogen, welchen Inhalt sie hatten und weshalb sie der entscheidende, auslösende Faktor einer unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Parteien gewesen sein sollen, über das alles das schweigt die Antragstellerin sich mit der Folge, daß dahingehende Feststellungen nicht getroffen werden können, aus. Die Antragstellerin kann auch zur sachlichen Rechtfertigung ihres Ehescheidungsantrages und ihrer Beschwerde nicht darauf verweisen, daß auch der Antragsgegner gemäß seiner Stellungnahme in der Fortsetzung der Ehe keinen Sinn sehe. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner ausdrücklich dargelegt hat, er müsse vom Scheitern der Ehe ausgehen, weil die Antragstellerin unter allen Umständen zur Ehescheidung entschlossen sei. Ist aber diesem Entschluß, wie vorstehend dargelegt, keine hinreichende Erfolgsaussicht beschieden, kann die Ehe mit anderen Worten mangels schlüssigen Sachvortrages nicht geschieden werden, muß das Vorbringen des Antragsgegners so verstanden werden, daß er dann durchaus an der Aufrechterhaltung und Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaften der Parteien interessiert ist.

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Nach alledem bewendet es dabei, daß die Antragstellerin der allein ihr als antragstellender Partei des Ehescheidungsverfahrens obliegenden Darlegungslast mit der Folge der Unschlüssigkeit ihres Sachvortrages (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1810; FamRZ 1979, 1003; OLG Bremen FamRZ 1977, 808; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 293; MK-BGB-Wolf, 3. Aufl., § 1565 Rz. 61; SoergelHeintzmann, BGB, 12. Aufl., § 1565 Rz. 22) nicht genügt hat, so daß das Familiengericht ihr zu Recht Prozeßkostenhilfe verweigert hat.

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Nach alledem mußte der Beschwerde der Antragstellerin sachlicher Erfolg versagt bleiben.

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Gebühr für das Beschwerdeverfahren: 50,00 DM