Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.04.1995 – 27 WF 38/94
ECLI:DE:OLGK:1995:0407.27WF38.94.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar besteht im zivilprozeßrechtlichen Schrifttum darüber Streit, ob ein Rechtsanwalt gegen die Aufhebung seiner Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus eigenem Recht Beschwerde einlegen kann (bejahend: Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 78 c Rn. 31, § 127 Rn. 13; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 127 Rn. 43 - verneinend: Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, § 121 Rn. 16, § 127 Rn. 40). Der Senat hält jedoch ein Beschwerderecht des Anwalts für gegeben, weil dieser aufgrund seiner Beiordnung wegen seiner Gebührenansprüche gegen die Staatskasse am Verfahren beteiligt ist und die angegriffene Entscheidung zu seinen Lasten geht.
In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Wie spätestens in der mündlichen Verhandlung zur Stellung der Sachanträge offenbar geworden ist, hat die Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer wegen eines Vertrauensverlusts das Mandat entzogen und die ihm erteilt Prozeßvollmacht widerrufen. Dies genügt grundsätzlich für eine Aufhebung der Beiordnung, da in einem solchen Fall der Anwalt zu einer Vertretung der Partei nicht mehr in der Lage ist (Wax a.a.O. § 121 Rn. 16; vgl. auch Stein-Jonas-Bork § 78 c Rn. 31; Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 121 Rn. 34). Ob damit zugleich die Voraussetzungen für die Beiordnung eines anderen Anwalts erfüllt sind (vgl. dazu Zöller-Philippi a.a.O.; Stein-Jonas-Bork § 78 c Rn. 31), ist im Verfahren auf die Beschwerde des dadurch nicht belasteten zunächst beigeordneten Rechtsanwalts nicht zu prüfen.
Allerdings dürfen die durch die Beiordnung begründeten Ansprüche des Anwalts gegenüber der Staatskasse durch die Aufhebungsentscheidung im allgemeinen nicht verkürzt werden. Wegen der bis zum Erlaß des Aufhebungsbeschlusses angefallenen Gebühren bleibt vielmehr der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestehen. Dies steht einer Rückwirkung der Aufhebung seiner Beiordnung grundsätzlich entgegen (OLG Zweibrücken Rpfl 1984, 115). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es gleichwohl nicht, den angefochtenen Beschluß wegen der Anordnung der Rückwirkung auf einen vor der Antragstellung im Verhandlungstermin liegenden Zeitpunkt abzuändern. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer - was dieser bestreitet - die schriftliche Mandatskündigung bereits vor der mündlichen Verhandlung erhalten hatte, wurde jedenfalls im Termin am 12. Oktober 1994 - auch für ihn - offenbar, daß die Antragsgegnerin, die in Begleitung des von ihr schon zuvor beauftragten Rechtsanwalts K. erschienen war, ihm das Vertrauen und als dessen Folge das Mandat entzogen hatte und nicht gewillt war, sich weiterhin von ihm vertreten zu lassen. Bei dieser Rechtslage verhielt sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zur Antragsgegnerin treuwidrig, wenn er gegen ihren ausdrücklichen Widerstand neben dem Anwalt ihres Vertrauens - Rechtsanwalt K. - seinerzeit Sachanträge stellte und damit eine letztlich zu ihren Lasten gehende zusätzliche Verhandlungsgebühr auslöste. Dieser Gesichtspunkt verbietet es, die angefochtene Entscheidung allein aus dem formalen Grund der im Regelfall unzulässigen Anordnung der Rückwirkung aufzuheben.
Gebühr nach §§ 11 Abs. 2 GKG: 50,- DM.