Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 24.04.1995 – 5 U 222/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0424.5U222.94.00

Entscheidungsgründe

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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 235 HGB in Verbindung mit der Laufzeitvereinbarung und den §§ 5, 8 der Vertragsbedingungen. § 10 der Vertragsbedingungen steht dem Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie außerstande ist, die Rückzahlung aus dem Bilanzgewinn für 1993 oder aus Aktivvermögen zu erbringen. Obwohl sie sich gemäß § 4 der Vertragsbedingungen ausdrücklich verpflichtet hat, innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß zu erstellen, hat sie bis heute, also nach Ablauf von rund 1 1/4 Jahren, weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt. Der von der Beklagten vorgelegte ,Status per 31.9.1994" (Blatt 110-120 d.A.) genügt diesen Anforderungen nicht. Prozessual handelt es sich dabei um bloßes Parteivorbringen, dem kein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt.

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Im übrigen ist die Klage im Hauptanspruch auch als Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gerechtfertigt. Wer geschäftlich unerfahrenen Personen eine stille Beteiligung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches anbietet, muß ausdrücklich über die Folgen der Beteiligung aufklären, wenn es sich in Wahrheit um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust der Einlage droht. Soll die Rückzahlung der Einlage davon abhängen, daß das Unternehemen einen Bilanzgewinn erzielt oder die Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muß - auch ungefragt - bei Vertragsabschluß die bisherige Geschäftsentwicklung in nachvollziehbaren Zahlen dargestellt werden, damit der stille Gesellschafter sein Risiko zumindest in groben Zügen abschätzen kann. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Anlagevermittlung und die Prospekthaftung entwickelt hat (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 256 Rdn. 22, 23, 882 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtssprechung). Dies gilt vor allem dann, wenn der Unternehmer nach dem ,Vertrag für stille Gesellschaft" den Eindruck erweckt, daß die Einlagen nach Ablauf der Vertragszeit ohne weiteres wieder zurück gezahlt werden - wie hier im Zusammenhang mit der Laufzeitvereinbarung geschehen - und darüber hinaus einen ,Mindestgewinn von jährlich 8% garantiert", obwohl es sich in Wahrheit um ein Risikogeschäft handelt. Der von der Beklagten vorgelegte Prospekt genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäßen Aufklärung nicht. Danach gewinnt der Anleger kein zuverlässiges Bild über die bisherige Geschäftstätigkeit der Beklagten, er kann das Anlagerisiko, das eher heruntergespielt wird, nicht zuverlässig abschätzen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM.

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