Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Schlussurteil vom 27.04.1995 – 7 U 65/90

ECLI:DE:OLGK:1995:0427.7U65.90.00

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Erste Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 65 %, die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;

die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 % sowie der Beklagten zu 1) und 4) in vollem Umfang;

im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

b) Zweite Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 34 %, die Beklagte zu 2) zu 44 % und der Beklagte zu 3) zu 22 %;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 39 % und der Beklagte zu 3) zu 19 %;

die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 %;

im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2

Nachdem die Kläger und der Beklagte zu 3) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist im Anschluß an das Teilurteil vom 10.09.1992 nur noch über die Kosten zu entscheiden.

3

Im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO. Maßgebend ist dabei, in welchem Umfang die Klage ohne den Eintritt der Erledigung Erfolg gehabt hätte. In dem für die Kläger günstigsten Fall wäre der Beklagte zu 3) in gleichem Umfang verurteilt worden wie die Beklagte zu 2). Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) sind die Kläger praktisch nur hinsichtlich der auf den Schaden anrechenbaren Steuervorteile unterlegen, die sich auf einen Betrag von 12.633,00 DM belaufen. Daraus ergibt sich zu Gunsten der Kläger eine Kostenquote von 93 % zu 7 %. Es entspricht nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, diese Quote im Verhältnis zum Beklagten zu 3) zu halbieren. Denn der Ausgang des Rechtsstreits ist, was den Grund des Anspruchs betrifft, offen geblieben. Wenn die von den Klägern erhobenen Vorwürfe zutreffen, steht ihnen gegen den Beklagten zu 3) ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Zum Gegenstand dieser Vorwürfe, namentlich zum Inhalt der vom Beklagten zu 3) zu verantwortenden Schulung der Anlageberater, wäre eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen, deren Ergebnis ungewiß erscheint. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre entscheidend davon abhängig gewesen, ob die Kläger dem Beklagten zu 3) hätten nachweisen können, daß er die Anlageberater in der Werbung mit der Rücknahmegarantie schulte. Das hält der Senat aufgrund der Erkenntnisse, die er aus der Vernehmung der Anlageberater im vorliegenden Verfahren wie auch in den Parallelverfahren gewonnen hat, zwar für möglich, aber nicht für sicher. Im Hinblick auf die in jeder Hinsicht offene Beweislage erscheint es sachgerecht, die Erfolgschancen der Parteien etwa gleich zu veranschlagen. Im Ergebnis folgt daraus im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) eine Kostenquote von 46,5 % zu 53,5 % (zu Gunsten des Beklagten zu 3).

4

Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91, 92, 100 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.