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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.05.1995 – 16 WX 71/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0503.16WX71.95.00

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 12. April 1995 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. April 1995 - 3 T 84/95 - abgeändert:

Der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 1995 - 41 XIV 2791/B - wird aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung von Abschiebunghaft wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.

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G r ü n d e

2

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs.

2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache

Erfolg.

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Die Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da die

Betroffene nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen

nicht ausreisepflichtig ist und damit die Anordnung von

Abschiebungshaft gem. § 57 Ausländergesetz nicht zulässig war.

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Die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz

ist noch nicht gem. § 67 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz erloschen, da

die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer

Flüchtlinge vom 09.01.1995 nicht wirksam an die Betroffene

zugestellt worden ist und damit die Entscheidung nicht unanfechtbar

geworden ist.

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Nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheides (Bl. 8 d. A.) erfolgte

die Zustellung unter der Anschrift H. Aufnahmeeinrichtung. Die

Zustellung hätte aber gem. § 10 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz unter

der Anschrift Erstaufnahmeeinrichtung M., R.straße 11 - 15, M. als

letzter bekannten Anschrift der Betroffenen erfolgen müssen, denn

nach der von der Betroffenen unter dem 05.12.1994 in Sch.

unterschriebenen ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender"

(Bl. 26 u. 51 d. A.) ist als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der

die Betroffene sich unverzüglich zu begeben hatte, die

Erstaufnahmeeinrichtung in M. bestimmt.

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Die Betroffene ist entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift

nicht am 05.12.1994, sondern bereits am 02.12.1994 über den

Flugplatz F. am M. nach D. eingereist und hat dort am selben Tag

eine ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende" (Bl. 68 d.

A.) unterschrieben, mit der sie der Aufnahmeeinrichtung Am W.S. 12

in Sch. zugewiesen wurde. Entgegen dem Inhalt des Schreibens der

Zentralausländerbehörde M. vom 31.03.1995 (Bl. 67. d. A.) ist die

Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung M. vom 05.12.1994 durch

die H. Erstaufnahmeinrichtung für Flüchtlinge Sch. als ausstellende

Behörde an die Betroffene ausgehändigt worden.

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Damit war die Entscheidung des Bundesamts vom 09.01.1995 an die

zuletzt bekannte Anschrift in M. zuzustellen.

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Der Zustellungsmangel ist nicht gem. § 9 Abs. 1 VwZG dadurch

geheilt worden, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen

durch das Landgericht eine Kopie des vom Antragsteller zur Akte

gereichten Ablehnungsbescheids übersandt worden ist und er Einsicht

in die Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und damit

Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid erlangt hat.

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§ 9 Abs. 1 VwZG ist nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des

Bescheides die Frist zur Klageerhebung beginnt, § 9 Abs. 2

VwZG.

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Ist somit der Ablehnungsbescheid vom 09.01.1995 mit der darin

enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht wirksam zugestellt worden,

so ist die Aufenthaltsgestattung der Betroffenen noch nicht

erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 4 Asylverfahrensgesetz) und die

Betroffene nicht gem. § 42 Ausländergesetz zur Ausreise

verpflichtet. Da die Ausreisepflicht aber Voraussetzung für die

Anordnung von Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 Ausländergesetz ist,

war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß

des Amtsgerichts Aachen vom 10.02.1995 aufzuheben und der Antrag

auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen.

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Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten

zu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter

Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft

nicht vorlag (§ 16 FEVG).

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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM

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Dr. Schuschke Becker Schneider

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