Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 03.05.1995 – 16 WX 71/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0503.16WX71.95.00
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 12. April 1995 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. April 1995 - 3 T 84/95 - abgeändert:
Der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 10. Februar 1995 - 41 XIV 2791/B - wird aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung von Abschiebunghaft wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstatten.
G r ü n d e
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs.
2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg.
Die Anordnung der Abschiebungshaft war aufzuheben, da die
Betroffene nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen
nicht ausreisepflichtig ist und damit die Anordnung von
Abschiebungshaft gem. § 57 Ausländergesetz nicht zulässig war.
Die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz
ist noch nicht gem. § 67 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz erloschen, da
die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 09.01.1995 nicht wirksam an die Betroffene
zugestellt worden ist und damit die Entscheidung nicht unanfechtbar
geworden ist.
Nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheides (Bl. 8 d. A.) erfolgte
die Zustellung unter der Anschrift H. Aufnahmeeinrichtung. Die
Zustellung hätte aber gem. § 10 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz unter
der Anschrift Erstaufnahmeeinrichtung M., R.straße 11 - 15, M. als
letzter bekannten Anschrift der Betroffenen erfolgen müssen, denn
nach der von der Betroffenen unter dem 05.12.1994 in Sch.
unterschriebenen ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender"
(Bl. 26 u. 51 d. A.) ist als zuständige Aufnahmeeinrichtung, zu der
die Betroffene sich unverzüglich zu begeben hatte, die
Erstaufnahmeeinrichtung in M. bestimmt.
Die Betroffene ist entgegen dem Vortrag in der Antragsschrift
nicht am 05.12.1994, sondern bereits am 02.12.1994 über den
Flugplatz F. am M. nach D. eingereist und hat dort am selben Tag
eine ,Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende" (Bl. 68 d.
A.) unterschrieben, mit der sie der Aufnahmeeinrichtung Am W.S. 12
in Sch. zugewiesen wurde. Entgegen dem Inhalt des Schreibens der
Zentralausländerbehörde M. vom 31.03.1995 (Bl. 67. d. A.) ist die
Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung M. vom 05.12.1994 durch
die H. Erstaufnahmeinrichtung für Flüchtlinge Sch. als ausstellende
Behörde an die Betroffene ausgehändigt worden.
Damit war die Entscheidung des Bundesamts vom 09.01.1995 an die
zuletzt bekannte Anschrift in M. zuzustellen.
Der Zustellungsmangel ist nicht gem. § 9 Abs. 1 VwZG dadurch
geheilt worden, daß dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen
durch das Landgericht eine Kopie des vom Antragsteller zur Akte
gereichten Ablehnungsbescheids übersandt worden ist und er Einsicht
in die Akten des vorliegenden Verfahrens genommen und damit
Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid erlangt hat.
§ 9 Abs. 1 VwZG ist nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des
Bescheides die Frist zur Klageerhebung beginnt, § 9 Abs. 2
VwZG.
Ist somit der Ablehnungsbescheid vom 09.01.1995 mit der darin
enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht wirksam zugestellt worden,
so ist die Aufenthaltsgestattung der Betroffenen noch nicht
erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 4 Asylverfahrensgesetz) und die
Betroffene nicht gem. § 42 Ausländergesetz zur Ausreise
verpflichtet. Da die Ausreisepflicht aber Voraussetzung für die
Anordnung von Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 Ausländergesetz ist,
war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Beschluß
des Amtsgerichts Aachen vom 10.02.1995 aufzuheben und der Antrag
auf Anordnung von Abschiebungshaft zurückzuweisen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren dem Beteiligten
zu 2) aufzuerlegen, da aus den vorgenannten Gründen ein begründeter
Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Abschiebungshaft
nicht vorlag (§ 16 FEVG).
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM
Dr. Schuschke Becker Schneider
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