Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.05.1995 – 18 W 14/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00
G r ü n d e
Die in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO statthafte und mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bei Rücknahme eines Antrages auf der Grundlage des § 485 ZPO die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller auferlegt werden können (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.). Denn eine Antragsrücknahme liegt nicht vor.
Die Rücknahme stellt sich begrifflich als Widerruf des Gesuchs um Rechtsschutz dar. Der Antragsteller erklärt mit der Rücknahme seines Gesuchs, er verzichte auf eine gerichtliche Entscheidung hierüber.
Eine solche Erklärung hat die Antragstellerin nicht abgegeben. Denn ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegen den Antragsgegner zu 1. mit dem in der Antragsschrift vom 4.11.1994 beschriebenen Inhalt hält sie in Form ihres Schriftsatzes vom 25.9.1994 mit demselben Inhalt aufrecht.
Die Antragstellerin hat mit den beiden Antragsschriften vom 25.9. und 4.11.1994 keine zweifache Entscheidung des Landgerichts hierüber begehrt. Die erneute Einreichung der Antragsschrift unter einem anderen Datum beruhte vielmehr darauf, daß die Antragstellerin davon ausgehen mußte, ihr erster Antrag vom 25.9.1994 sei in Verlust geraten, weil sie über dessen Verbleib und verfahrensmäßige Behandlung trotz ihrer Nachforschungen bei Gericht keine Kenntnis erhielt. Das Gesuch vom 4.11.1994 sollte deshalb bewirken, daß überhaupt eine gerichtliche Entscheidung hierüber erging, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer ergebnislosen Nachforschungen hinsichtlich ihres ersten Antrages davon ausgehen mußte, darüber werde nicht entschieden.
Diese Umstände waren auch für den Antragsgegner zu 1. bei Zustellung der Antragsschrift vom 4.11.1994 ohne weiteres ersichtlich, denn seine Prozeßbevollmächtigten wiesen in ihrem Bestellungsschriftsatz sogleich darauf hin, dem Antragsgegner zu 1. sei bereits ein gleichlautender Antrag vom 25.9.1994 zugestellt worden.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß der Antrag vom 4.11.1994 ein anderes Aktenzeichen erhielt als derjenige vom 25.9.1994, weil die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit verkannt worden war. Bei sachgemäßer Behandlung des Antrags vom 4.11.1994 wäre dieser sogleich an die geschäftsplanmäßig zuständige Kammer gelangt. Dort wäre dann bemerkt worden, daß der Antrag vom 4.11.1994 identisch ist mit demjenigen vom 25.9.1994 und lediglich eine doppelte Einreichung desselben Rechtsschutzgesuches vorliegt, das in der Sache nur auf eine einzige Entscheidung des Gerichts gerichtet war.
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.885,-- DM