Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.06.1995 – 5 W 43/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0608.5W43.95.00
Tenor
G r ü n d e :
Das Landgericht hat mit Recht das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen und ihren Einspruch vom 24. Juni 1994 gegen das am 18. Mai 1994 ergangene Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
Der am 24. Juni 1994 beim Landgericht eingegangene Einspruch war verspätet und damit unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen, § 339 Abs. 1 ZPO, nach der Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagten eingelegt worden ist. An der Ordnungsmäßigkeit der an die Beklagten erfolgten Zustellungen hat das Landgericht zutreffend keine Zweifel gehabt. Beiden Beklagten ist das Versäumnisurteil am 27. Mai 1994 unter ihrer jeweiligen Wohnanschrift im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunden Bl. 31 und Bl. 32 d.A. haben die für die betreffenden Zustellbezirke zuständigen Postzusteller jeweils eine schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt. Als öffentliche Urkunden liefern die beiden Zustellungsurkunden gemäß § 418 ZPO vollen Beweis über die mit ihnen bescheinigten Zustellvorgänge. Den ihnen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht erbracht. Ihre eidesstattlich versicherte Darstellung, Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden zu haben, vermag die Überzeugungskraft der öffentlichen Urkunden nicht zu erschüttern, weil dieses Vorbringen keineswegs zwingend ausschließt, daß die Benachrichtigungszettel ordnungsgemäß in die Briefkästen eingelegt wurden, sondern anderweitige Gründe für die angebliche Unkenntnis der Beklagten denkbar erscheinen läßt. Es würde im übrigen ein äußerst unglückliches Zusammentreffen zweier voneinander unabhängiger Ereignisse bedeuten, wenn zwei verschiedene Postzusteller an dem selben Tage an verschiedenen Zustellorten fehlerhaft die Einlegung von Benachrichtigungszettel überlassen haben sollten.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann damit am 27. Mai 1994 zu laufen und endete am 10. Juni 1994. Der erst am 24. Juni 1994 beim Landgericht eingegangene Einspruch war mithin verfristet.
Den Beklagten konnte auch nicht ihrem Antrag entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gewährt werden. Zu Recht hat das Landgericht gemeint, daß von den Beklagten nicht, wie gemäß §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht worden sei, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Wahrung der Einspruchsfrist gehindert gewesen seien. Daß die Beklagten die in ihre Briefkästen eingelegten Benachrichtigungszettel ohne Verschulden nicht vorgefunden haben, kann nicht angenommen werden. Zunächst einmal müßte auch insoweit wiederum eine äußerst unwahrscheinliche Duplizität der Ereignisse angenommen werden. Beiden Beklagten - bzw. evtl. dem Ehemann der Beklagten zu 1), wenn man die im Beschwerdeverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 24. Mai 1995 zugrundelegt - hätten in diesem Fall infolge eines Versehens, welches noch dazu nicht auf Nachlässigkeit beruhte, die Benachrichtigungszettel unbemerkt bleiben müssen. Hierfür spricht schon recht wenig, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß beide am 27. Mai 1994 niedergelegten Zustellungsurkunden zu den Gerichtsakten zurückgelangt sind. Dieser Umstand kann indes auch auf Gleichgültigkeit beruhen. Es kommt durchaus immer wieder einmal vor, daß niedergelegte Sendungen von ihren Adressaten bewußt nicht abgeholt werden. Vor allem aber sind ernsthafte Zweifel gegenüber der Darstellung der Beklagten noch aus einem weiteren Grunde angebracht: Die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 24. August 1994 (Bl. 71) war offensichtlich insofern wahrheitswidrig, als die Beklagten darin versicherten, vor dem 21. Juni 1994 - an diesem Tag versuchte der Gerichtsvollzieher bei ihnen aus dem Versäumnisurteil zu vollstrecken - weder Zuschriften vom Gericht, noch Benachrichtigungen der Post über die Niederlegungen von Postsendungen erhalten und also auch keine Kenntnis von einem gegen sie anhängigen Verfahren vor dem Landgericht Köln gehabt zu haben. Ausweislich der Zustellungsurkunden Bl. 13 und 14 d.A. waren aber die Klageschriften nebst den Terminsladungen und dem ihnen beigefügten Vordruck ZPO 72 a dem Beklagten zu 2) am 20. November 1993 persönlich übergeben worden, so daß offensichtlich der Beklagte zu 2) durchaus Kenntnis von dem laufenden Verfahren hatte. Daß er der Beklagten zu 1) nicht die für sie stellvertretend in Empfang genommene Sendung ausgehändigt haben sollte, erscheint wenig wahrscheinlich. In ihrem Schriftsatz vom 21. September 1994 (Bl. 82 d.A.) haben die Beklagten denn auch ihr Vorbringen korrigiert, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 1994 (Bl. 77 d.A.) auf die Unwahrhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen hatten. Einen ernsthaften Erklärungsversuch für ihre ursprünglich falsche Darstellung haben die Beklagten nicht unternommen. Ihre Richtigstellung, sie hätten nicht behaupten wollen, überhaupt keine Kenntnis von dem Verfahren gehabt zu haben, erklärt nicht, weshalb die Beklagten gleichwohl den noch dazu unmittelbar über ihren Unterschriften befindlichen betreffenden Passus in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. August 1994 unterschrieben.
Angesichts derart begründeter Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten vermögen sie auch mit ihrem in der Beschwerdeinstanz vertieften Vorbringen nicht hinreichend glaubhaft zu machen, daß sie unverschuldet in Unkenntnis von der Zustellung des gegen sie ergangenen Versäumnisurteils blieben.
Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.276,50 DM.