Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.06.1995 – 5 W 42/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0614.5W42.95.00

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G r ü n d e

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Die gem"ß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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Nach §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverst"ndigen zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken k"nnen, der Sachverst"ndige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Z"ller-Vollkommer, 18. Aufl., § 42 Rdn. 9). Im Streitfall sind solche Gründe nicht dargetan.

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Die Rüge, der Sachverst"ndige habe sich einseitig vom Sachvortrag der Kl"gerin leiten lassen und vers"umt, die Behandlungsdokumentation des Beklagten beizuziehen, greift nicht durch. Der Sachverst"ndige hat Ablichtungen der Schreiben vom 4. Mai 1993 vorgelegt, mit denen er den Beklagten und dessen Prozeßvertreter aufgefordert hat, die Behandlungsdokumentation zum Zwecke der Gutachtenerstellung zur Verfügung zu stellen, was ihm vom Gericht aufgegeben worden war. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt. Der Senat hat keinen Grund anzunehmen, der Sachverst"ndige k"nne dieses Schreiben nicht abgesandt haben. Nun mag es zwar sein, daß die Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sind; das kann dem Sachverst"ndigen jedoch nicht angelastet werden. Im übrigen steht es dem Beklagten nicht an, dem Sachverst"ndigen in diesem Punkt Vorwürfe zu machen. Es w"re seine Sache gewesen, die Dokumentation ,freiwillig" dem Gericht (und dem Sachverst"ndigen) vorzulegen, zumal er aufgrund des Beweisbeschlusses wußte, daß die Unterlagen ben"tigt würden. Sp"testens nach Vorlage des Gutachtens h"tte er die Dokumentation vorzulegen gehabt, statt dem Sachverst"ndigen in diesen Punkten nutzlose Vorhaltungen zu machen. Dem Senat ist aus anderen Verfahren gegen den Beklagten bekannt, daß sich jener bei der Vorlage der Dokumentation regelm"ßig ,schwer zu tun pflegt" - ein ungew"hnliches Verhalten, das dem mit Arzthaftungssachen st"ndig befaßten Senat g"nzlich unverst"ndlich erscheint. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der Sachverst"ndige nicht verschwiegen hat, daß er insoweit vom Kl"gervortrag ausgehe. Das mag sachliche Angriffe rechtfertigen, bei vernünftiger Betrachtungsweise aber nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit.

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Auch die Rüge, der Sachverst"ndige habe ungenügende Patientenaufkl"rung unterstellt, ist nicht gerechtfertigt. Der Beklagte übersieht, daß er bisher nicht einmal substantiiert vorgetragen hat, über welche Vorzüge und Risiken er denn genau aufgekl"rt haben will. Die Übergabe einer Informationsschrift ersetzt die Parteiaufkl"rung nicht.

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Der Senat vermag ferner nicht der Stellungnahme des Sachverst"ndigen vom 11. Januar 1995 Gründe zu entnehmen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen k"nnten. Allerdings ist die Wortwahl des Sachverst"ndigen teilweise überzogen und sicherlich im Rahmen einer Begutachtung unüblich. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich der Sachverst"ndige durch die der Diktion nach zum Teil unangemessene Kritik des Beklagten ,herausgefordert" fühlen durfte. Eine ,scharfe" Reaktion hat die ablehnende Partei unter solchen Umst"nden hinzunehmen, denn der Ablehnungsgrund darf nicht provoziert werden (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1975, 627).

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Die weiteren Rügen betreffen die sachliche Richtigkeit des Gutachtens und sind im Hauptverfahren zu kl"ren, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 18.000,00 DM (1/3 des Hauptsachewerts).