Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.06.1995 – 16 WX 100/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0621.16WX100.95.00
G r ü n d e
Die vom Beteiligten zu 3) gemäß §§ 20, 69 g Abs. 1, 29 FGG in zulässiger Weise eingelegte weitere Beschwerde führt sachlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der landgerichtliche Beschluß beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG, weil die bisher getroffenen Feststellungen die angeordnete Betreuung mit dem Aufgabenkreis der gerichtlichen und außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen der Betroffenen und ihrem Sohn, insbesondere der Prüfung der Wirksamkeit früherer Verträge, nicht rechtfertigen. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich die dafür erforderlichen Voraussetzungen noch feststellen lassen, so daß eine Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts angezeigt ist. Eine Betreuung darf nach § 1896 BGB nur angeordnet werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann, und zwar auch nicht durch einen Bevollmächtigten. Liegt ein derartiges Betreuungsbedürfnis nicht vor, darf eine Betreuung auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht eingerichtet werden, da der Grundsatz der Erforderlichkeit der Betreuung öffentlichen Interessen dient, so daß der Betroffene hierauf nicht wirksam verzichten kann. Den Beschlüssen von Amts- und Landgericht kann nicht entnommen werden, daß die Notwendigkeit der Betreuung im oben beschriebenen Sinn zu Recht bejaht worden ist. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung lediglich auf die körperliche Behinderung der Betroffenen infolge ihrer fast vollständigen Erblindung gestützt. Hieraus allein kann die Notwendigkeit einer Betreuung nicht abgeleitet werden. Denn sie hinderte die Betroffene offenbar nicht daran, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Warum dieser ihre Angelegenheiten nicht ebensogut regeln kann wie ein Betreuer, ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat sich zur Begründung der Erforderlichkeit der Betreuung nur pauschal auf das eingeholte amtsärztliche Gutachten bezogen, das indessen nicht so aussagekräftig ist, daß es eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bietet. In der Akte befinden sich zunächst zwei amtsärztliche Gutachten vom 18.03.1993 und 12.08.1994. In beiden ist übereinstimmend diagnostiziert, bei der Betroffenen bestehe neben der weitgehenden Erblindung ein ,leichtgradig ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom am ehesten aufgrund fortgeschrittener Hirnalterungsprozesse". Während der Sachverständige im ersten Gutachten die Notwendigkeit einer Betreuung verneint hat, hat er im späteren Gutachten seine Ansicht geändert, ohne daß klar wird, ob sich der Gesundheitszustand der Betroffenen merklich verschlechtert hatte oder ob der Gutachter diesen jetzt nur anders beurteilte. Im übrigen hatte der Sachverständige in beiden Gutachten, da er als juristischer Laie hierzu nicht konkret befragt worden war, nicht zu der Frage Stellung genommen, ob eine Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen bei der Regelung der Streitigkeiten mit dem Sohn auch dann gegeben ist, wenn sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, was entscheidend davon abhängt, inwieweit sie noch in der Lage ist, nach rechtlicher Beratung eigenverantwortlich zu handeln. Hierzu wird das Landgericht weitere Ermittlungen anzustellen haben.
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM
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