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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 07.07.1995 – 3 U 148/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0707.3U148.94.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat nicht nachwei-

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sen können, daß er das Darlehen dem Beklagten und nicht der

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F.J.W gewährt hat.

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Aufgrund der Ausagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen

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läßt sich dies, ohne daß es auf die Glaubwürdigkeit der Zeu-

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gen ankäme, jedenfalls nicht annehmen.

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Keiner der Zeugen hat den Vortrag des Klägers bestätigt, es

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sei zwischen ihm und dem Beklagten zu einer Bestimmung ge-

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kommen, daß die Darlehensvereinbarung den Beklagten persön-

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lich betreffen sollte und nicht etwa die GmbH.

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Vielmehr deuten deren Aussagen auf eine Darlehensgewährung an

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die Gmbh hin, denn die Zeugen haben alle bekundet, daß der Kläger

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sich als Gesellschafter mit einer Geldeinlage in Höhe von

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40.000 DM an der GmbH beteiligen wollte, dieses Vorhaben we-

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gen der ungeklärten Verhältnisse in bezug auf den damaligen

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Mitgesellschafter L. aber zunächst zurückgestellt wurde.

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Da die Gesellschaft jedoch sofort Geld benötigte, sollte der

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Kläger den Geldbetrag vorab schon als Darlehen zur Verfügung

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stellen.

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Unter diesen Umständen liegt mangels anderer Absprachen die

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Annahme nahe, daß das Darlehen der GmbH gewährt worden ist,

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die ja auch, was der Kläger wußte, sofort die Teilbeträge er-

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halten hat.

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Der Umstand der Barzahlungen an den Beklagten besagt in die-

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sem Zusammenhang nichts, denn eine Barzahlung an die GmbH

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ließ sich nicht anders bewerkstelligen.

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Soweit der Zeuge L1. bekundet hat, er habe das Geschäft

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letztlich so verstanden, daß es sich um ein privates Darlehen

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an den Beklagten persönlich gehandelt habe, ist dieses Ver-

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ständnis des Zeugen nicht nachvollziehbar, denn der Zeuge hat

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nicht konkret angeben können, daß die Parteien etwas entspre-

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chendes abgesprochen haben, und auch nicht erklärt, warum er

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gleichwohl von einer Darlehensgewährung gegenüber dem Beklag-

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ten ausgegangen sein will.

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Die Bekundung des Zeugen ist vor allem auch deshalb wenig

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verständlich, weil er sich in gleicher Weise wie der Kläger

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ebenfalls als Mitgesellschafter an der GmbH beteiligen wollte

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und im Vorgriff hierauf der Gesellschaft Geld zur Verfügung

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gestellt hat, ohne behaupten zu wollen, das Geld dem Beklag-

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ten zugewendet zu haben. Der Zeuge bleibt eine Erklärung da-

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für schuldig, warum die Parteien abweichend von der Handha-

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bung in seinem Fall hinsichtlich der Geldzahlungen des Klä-

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gers etwas anderes vereinbart haben sollten oder der Kläger

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die Vorstellung gehabt haben könnte, das Darlehen nicht der

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GmbH, sondern dem Beklagten zu gewähren.

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Zugunsten des Klägers könnte man daran denken, angesichts der

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wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH hätte er ein Inte-

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resse daran gehabt, das Geld dem Beklagten als Darlehen zu

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überlassen. Derartige Bedenken sind jedoch nicht deutlich ge-

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worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Kläger

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zu diesem Zeitpunkt bereit war, als neuer Mitgesellschafter

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den Betrag als Einlage in die GmbH einzubringen. Daß der Klä-

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ger damals recht leichtsinnig war, verdeutlicht die Zeugen-

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aussage seiner Ehefrau, die bekundet hat:"Wir wollten der

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Firma mit Geld aushelfen. Uns wurde bei dieser Gelegenheit

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versprochen, daß mein Mann vielleicht später Gesellschafter

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der Fa. werden könnte. Im Nachinein bin ich allerdings auch

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der Meinung, daß man sich die Einlage vorher besser überlegt

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hätte, da es der Firma ja wirtschaftlich nicht so gut ging".

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Wenn die Zeugin, die an den Vertragsverhandlungen nicht teil-

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genommen und auch keine dementsprechende Information ihres

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Mannes erhalten hat, ungeachtet ihrer vorzitierten Angaben

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davon ausgegangen sein will, daß der Beklagte persönlich das

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Darlehen erhalten sollte, bis es möglich sei, einen notariel-

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len Gesellschafterbeitritt des Klägers vorzunehmen, ist dies

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ebensowenig nachvollziehbar wie die entsprechende Angabe des

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Zeugen L1..

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Verbietet sich somit die Annahme, eine Darlehensgewährung ge-

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genüber dem Beklagten sei nachgewiesen, muß stattdessen sogar

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von einer Darlehensgewährung an die GmbH ausgegangen werden,

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denn im Hinblick darauf, daß der gewährte Geldbetrag der GmbH

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zugute kommen sollte und sogar im Vorgriff auf eine Gesell-

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schaftereinlage gezahlt worden war, spricht nach den von der

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Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu "unternehmensbezo-

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genen Geschäften" (vgl.BGH NJW 1986, 1675, Palandt/Heinrichs

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164, Rdn 18) eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Be-

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klagte bei dem Vertragsabschluß nicht für sich gehandelt hat,

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sondern als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung

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über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr.10, 713

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ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den

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Kläger: 40.000 DM