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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 13.07.1995 – 18 U 22/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0713.18U22.95.00

Tenor

Auf die Berufung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 1994 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

zu 2. 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. November 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1. zu 10/15, der Kläger zu 2. zu 4/15 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/15.

Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die dem Kläger zu 2. in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen dieser selbst zu 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug tragen diese selbst zu 1/10, die Klägerin zu 1. zu 1/2 und der Kläger zu 2. zu 4/10.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Kläger zu 2. kann zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen durch den Verkehrsunfall vom 31.10.1993 in G.-D. ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.000,00 DM von den Beklagten zu 1. und 3. beanspruchen, wovon die Beklagte zu 3. bereits 1.000,00 DM gezahlt hat, §§ 823 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. § 3 Nrn. 1, 2 PflVG. Der Beklagte zu 2. haftet hingegen als Halter des Fahrzeugs mangels Verschuldens nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

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Die unfallbedingten Verletzungen des Klägers zu 2. und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger zu 2. 14 Tage lang Tag und Nacht eine Wirbelsäulenstütze tragen mußte, hält der Senat zum Ausgleich auch der damit verbundenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.000,00 DM für angemessen, aber auch ausreichend.

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Entgegen der Meinung der Berufung hat auf die Bemessung des Schmerzensgeldes keinen Einfluß, daß die Beklagte zu 3. im vorgerichtlichen Regulierungsstadium den Verdacht äußerte, der Kläger zu 2. sei möglicherweise unter Alkoholeinfluß gefahren. Der Verdacht war nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen und bedurfte näherer Aufklärung, da immerhin - wie auch die Kläger vorgerichtlich eingeräumt haben - die Atemluft des Beifahrers nach Alkohol roch.

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Eine angeblich schleppende Regulierungspraxis der Beklagten zu 3. wirkt sich ebenfalls auf die Höhe des Schmerzensgeldes nicht aus, da der Kläger zu 2. relativ geringfügige Verletzungen durch den Unfall davongetragen hat und die Beklagte zu 3. innerhalb von sechs Monaten die Hälfte des angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger zu 2. zahlte.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Kläger die Kosten zu tragen haben, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Denn die Beklagten haben zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben. Mit Schreiben vom 09.11.1993 forderten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger Schadensersatz, Schmerzensgeld jedoch nur in Höhe von 1.000,00 DM und setzten eine Zahlungsfrist bis zum 18.11.1993. Diese Frist war wesentlich zu knapp bemessen, denn innerhalb von nur neun Tagen kann eine Haftpflichtversicherung einen Schadensfall nicht sachgerecht bearbeiten, weil sie sich selbst zunächst die nötigen Informationen beschaffen muß, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können. Die Beklagte zu 3. hatte mit Schreiben vom 02.12.1993 die Prozeßbevollmächtigten der Kläger gebeten, ihr die polizeilichen Ermittlungsakten gegen Gebührenerstattung zu übersenden. Mit Schreiben vom 17.12.1993 hatten die Prozeßbevollmächtigten sodann die Übersendung der Akten angekündigt, sobald sie ihnen vorlägen. Die Prozeßbevollmächtigten haben die Akten nach ihrem eigenen Vortrag erst am 10.03.1994 erhalten und unter dem 14.03.1994 an die Beklagte zu 3. übersandt. Bereits am 08.03.1994 war jedoch die Klage anhängig gemacht worden. Nach deren Zustellung hat die Beklagte zu 3. am 30.03.1994 Zahlung geleistet. Aus diesem zeitlichen Ablauf folgt, daß die Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben und die Beklagte zu 3. den Anspruch im wesentlichen sofort erfüllt hat, nachdem ihr die nötigen Informationen zugegangen waren.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung:                       4.000,00 DM.

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Beschwer des Klägers zu 2.:                    3.000,00 DM,

12

Beschwer der Beklagten zu 1. und 3.:           1.000,00 DM.