Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.07.1995 – 19 U 2/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U2.95.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO).
a. Auch aufgrund der bisherigen Schadensberechnung des Klägers, die das Landgericht methodisch akzeptiert hat, hätte das Urteil nicht ohne vorherige Aufklärung des Sachverhalts ergehen dürfen. Grundlage seiner Berechnung sind die von der Beklagten im Vorprozeß vorgelegten Betriebsergebnisse von 1986 bis Mitte 1991 (Bl. 378 ff. BeiA = Bl. 48, 49 d.A.), von denen der Kläger im übrigen in der Berufungserwiderung abrückt, soweit sie 1991 und 1992 betreffen. Das Landgericht hat ersichtlich übersehen, daß die Beklagte schon in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen hatte, die Zahlen für 1990 und 1991 könnten nicht ohne weiteres Grundlage zur Berechnung des entgangenen Gewinns sein, weil die dort enthaltenen außerordentlichen Erträge in Höhe von 104.320,00 DM und 55.514,00 DM auf die Veräußerung der unstreitig allein der Beklagten gehörenden, von ihr der GbR nur geliehenen Maschinen zurückzuführen seien und deshalb nicht zugunsten des Klägers angerechnet werden könnten. Da der Vortrag streitig war, hätte es schon auf dieser Grundlage einer Aufklärung bedurft. Da diese unterblieben ist, beruht das Teilurteil auf einem Verfahrensfehler (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 539 Rn. 7).
b. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird das Landgericht darüber hinaus zu prüfen haben, ob der Kläger überhaupt in der bisherigen Weise seinen Schaden berechnen kann. Nach Auffassung des Senats gilt insoweit folgendes:
Nachdem die fristlose Kündigung der GbR durch die Beklagte im Vorprozeß in beiden Instanzen für unwirksam erklärt, die Gesellschaft also erst durch die ordentliche Kündigung zum 31.12.1992 aufgelöst worden ist, kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei einer Auseinandersetzung der aufgelösten Gesellschaft gestanden hätte, wenn deren Geschäftsbetrieb nicht im Gefolge der unberechtigten und damit vertragswidrigen fristlosen Kündigung durch die Beklagte gestört worden wäre. Daran ändert es nichts, daß, soweit ersichtlich, nennenswertes Gesellschaftsvermögen nach Übernahme des Betriebes durch die Tochter der Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 26.07.1991 und nach Veräußerung des beweglichen Inventars sowie des Waren- und Auftragsbestandes an die Erwerber L. und St. per 31.07.1991 nicht mehr vorhanden und eine korrekte Auseinandersetzung nach den §§ 730 ff. BGB iVm § 11 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 23 d.A.) zum Stichtag nicht mehr möglich ist. Denn das ist eine Folge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten, das einerseits dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen darf, ihn andererseits aber auch nicht von der logisch richtigen Darlegung seines Schadens befreit. Nach Maßgabe des § 11 ist also eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, bei der der Weiterbestand der GbR und das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Betriebsergebnis bis zum 31.12.1992 zugrunde zu legen sind. Alle durch die fristlose Kündigung der Beklagten eingetretenen Ereignisse müssen dabei außer Betracht bleiben. Inwieweit auch bei "normalem" Ablauf Maschinen veräußert worden und die Instandsetzungsaufwendungen in den Jahren 1990 und 1991 - sowohl Sach- als auch Lohnkosten - entstanden wären, ist ggf. vorab zu klären. Was danach zugunsten des Klägers herauskommt, kann er als Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen. Eine solche Abrechnung verstößt entgegen der Meinung der Berufungserwiderung nicht gegen Treu und Glauben, denn die Beklagte muß die für die Auseinandersetzungsbilanz erforderlichen Angaben machen und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit der Kläger darüber nicht verfügt. Weigert sie sich, dann muß sie es hinnehmen, daß auf der Grundlage vorhandener Abrechnungen für die Vorjahre geschätzt wird.
3. Da weitere Aufklärung erforderlich und der größere Teil der Klageforderung ohnehin noch beim Landgericht anhängig ist, hat der Senat davon abgesehen, nach § 540 ZPO selbst zu entscheiden.