Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.07.1995 – 19 U 222/94

ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U222.94.00

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Das gegen sie ergangene, die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil war auf den zulässigen Einspruch hin insoweit aufzuheben. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen Beschädigung eines Leasingfahrzeuges durch den Beklagten zu 1). Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem ihr die Firma L. KG als Leasinggeberin die ihr abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte zurückabgetreten hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die in § 10 Nr. 4 des Leasingvertrages enthaltene Vorababtretung aller Schadensersatzansprüche durch die Leasingnehmerin an die Leasingeberin wirksam, verstieß insbesondere nicht gegen § 9 AGB Gesetz. Diese Vorababtretung der Schadenersatzansprüche durch den Leasingnehmer an dem Leasinggeber ist in Leasingverträgen vielfach üblich und ist - soweit ersichtlich- von Rechtsprechung und Literatur bisher nicht als Verstoß gegen § 9 AGB Gesetz angesehen worden. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen offenbar von der Wirksamkeit entsprechender Klauseln aus ( vgl. BGH VersR 1976, 943; NJW 1992, 683; s.a. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rn. 692; Wolf/ Horn/Lindacher, Kommentar zum AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Leasingverträge Rn L 94). Eine unbillige Regelung kann hierin auch nicht gesehen werden. Nach § 9 Nr. 1 des Vertrages trägt der Leasingnehmer die Sachgefahr. Der Leasingnehmer bleibt danach bei Verlust oder Beschädigung der Sache zur Fortzahlung der Raten verpflichtet, allerdings steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Im Falle der vorzeitigen Kündigung hat der Leasingeber Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Nach § 10 Nr. 1 ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Sache gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und die Ansprüche aus der Versicherung an den Leasinggeber abzutreten. Die Versicherungssumme ist auf die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer anzurechnen, bis auf die beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibende Wertminderung. Im Falle der Reparatur durch den Leasingnehmer muß der Leasinggeber die Versicherungssumme hierfür zur Verfügung stellen ( BGH NJW 1985, 1537,1538). Ferner tritt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen) Ansprüche gegen Dritte ab. Diese Abtretung erfaßt -entgegen der Ansicht des Landgerichts- nicht nur Ansprüche wegen Nutzungsausfalles, sondern alle dem Leasingnehmer zustehenden Ansprüche, wozu im Falle der Beschädigung auch Ansprüche wegen des unmittelbaren Sachschadens gehören können ( sogenannter Haftungsschaden- vgl. BGH VersR 1976, 943; s. a. Hohloch, Schadensersatzprobleme bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen, NZV 1992,1,9). Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen gesichert, daß der Leasingnehmer seine Ansprüche gegen Dritte oder aus der Versicherung geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung der Leasingsache oder zur Begleichung der Forderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmers und des Leasinggebers gegen den Dritten und zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation. Dennoch ist der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, insbesondere trägt er im Falle der Reparatur neben der Sachgefahr nicht den Nutzungsschaden , wie das Landgericht meint. Nach § 9 Nr. 4 ist der Leasinggeber nämlich verpflichtet, Zug zum Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruchs bzw. nach Instandsetzung der Sache etwaige Ansprüche gegen Dritte bis auf einen etwaig verbleibenden merkantilen Minderwert, der beim Leasinggeber als Eigentümer verbleibt, an den Leasingnehmer abzutreten. Das umfaßt nicht nur die eigenen Ansprüche des Leasinggebers gegen Dritte, sondern auch die ihm in § 10 Nr. 4 durch den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche , wie auch der Hinweis auf § 10 zeigt. Diese Rückabtretung der Ansprüche durch die Leasinggeberin an die Klägerin ist durch die nunmehr in Kopie vorgelegte Rückabtretungsvereinbarung vom 2.7.1992 ( Bl. 268 d.A. ) erfolgt. Zur Höhe ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mietwagenkosten überwiegend begründet. Mietwagenkosten sind nach § 249 S. 2 BGB als Kosten der Herstellung im objektiv notwendigen Umfang ersatzfähig. Notwendig ist der Betrag, den ein verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte ( Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 249 Rn. 6 ). Fehler der Werkstatt bei Ausführung der Reparatur sind dem Geschädigten nicht zuzurechnen, da die Werkstatt nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (BGH NJW 1972,160). Die Verzögerung, die bei der Durchführung der Reparatur wegen des Fehlens des Kondensators aufgetreten ist, kann deshalb der Klägerin nicht angelastet werden. Wenn die Fa. P. die vom Sachverständige aufgezeigte Möglichkeit der Notreparatur nicht erkannt hat, kann ist das der Klägerin nicht zuzurechnen. Der Klägerin kann auch nicht als eigenes Verschulden vorgeworfen werden, daß sie diese Möglichkeit nicht erkannt hat. Weitergehende Kenntnisse der technischen Möglichkeiten als der sachkundigen Reparaturwerkstatt können der Klägerin ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Daraus, daß der Geschäftsführer der Klägerin sich um die Beschaffung des Ersatzteiles bemüht hat, kann nicht geschlossen werden, daß die Klägerin technische Fachkenntnisse hat. Nach der Aussage des Zeugen P. muß davon ausgegangen werden, daß dort die vom Sachverständigen Tonk aufgezeigte Möglichkeit, das Fahrzeug ohne das fehlende Ersatzteil fahrbereit zu machen, indem der Wasserkühler provisorisch befestigt und die Anschlüsse zum Kondensator verschlossen wurden, nicht bekannt war. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, daß sie das besser wußte und deshalb von der Fa. P. die Ausführung dieser vom Sachverständigen beschriebenen Notreparatur oder einer anderen provisorischen Maßnahme hätte verlangen müssen. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, daß die Fa. P. für die Klägerin erkennbar die Möglichkeit einer Notreparatur verkannt hat, so daß die Klägerin sich anderweitig um die Ausführung einer solchen Reparatur hätte bemühen müssen. Es kann auch kein Auswahlverschulden der Klägerin angenommen werden, weil es sich bei der Fa. P. nicht um eine von VAG autorisierte Fachwerkstatt handelte. Das ist kein Hinweis darauf, daß die Fa. P. für die Durchführung der Reparatur fachlich ungeeignet oder unzuverlässig war. Schließlich ist auch nicht festzustellen, daß die Klägerin es schuldhaft versäumt hat, durch eigene Bemühungen die Beschaffung des Ersatzteiles zu beschleunigen. Zwar muß nach der Mitteilung der VAG vom 14.4.1994 davon ausgegangen werden, daß das hier benötigte Ersatzteil mit der Kennzeichnung 4AO 260 403 in dem Zentrallager in K. vorhanden war, die dort am 12.11.1994 eingegangene Bestellung als Schnellbedarf aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen erst am 20.12.1994 ausgeliefert wurde. Die für das Vertriebsgebiet zuständige Fa. F., über die die Bestellung erfolgt ist, hat indes einen Lieferrückstand bestätigt ( Bl. 42 d. A.). Daß eigene Nachfragen der Klägerin bei der Fa. F. zu einem von der schriftlichen Bestätigung vom 6.12.1994 abweichenden Auskunft oder zu einer Beschleunigung geführt hätte , läßt sich unter diesen Umständen nicht feststellen, so daß auch dahinstehen kann, ob derartige Nachfragen erfolgt sind, wie die Klägerin behauptet. Dagegen war die Klägerin nicht verpflichtet, selbst im Zentrallager K. nachzufragen, was möglicherweise dazu geführt hätte, daß der Bestellung nachgegangen und diese früher bearbeitet worden wäre. Vielmehr konnte die Klägerin sich auf die Auskunft der Fa. F. verlassen. Danach kann die Klägerin die Mietwagenkosten grundsätzlich bis zur Beendigung der Reparatur am 3.1.1992 ersetzt verlangen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, daß sie den Mietwagen zu einem günstigeren Pauschaltarif hätte anmieten müssen. Allerdings ist ein Geschädigter verpflichtet, den gegenüber dem Unfalltarif günstigeren Pauschaltarif zu wählen, wenn für ihn voraussehbar ist, daß er das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum benötigen wird. Bei der Anmietung des Fahrzeuges und auch beim Bekanntwerden der angeblichen Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil war für die Klägerin unwiderlegbar nicht vorauszusehen, wie lange sich die Reparatur verzögern würde. Sie trägt unwiderlegbar vor, daß mit dem täglichen Eingang des Ersatzteils gerechnet worden sei. Es ist von der Beklagten nicht behauptet worden, daß die Sätze der Mietwagenrechnungen nach Unfalltarif überhöht sind. Die Tarife der Fa. S. und der Fa. P. sind gleich. Aus den Rechnungen ergibt sich aber, daß beide Firmen für die ersten 9 Tage einen höheren und ab dem 10. Tag jeweils einen günstigeren Tagessatz berechnet haben, nämlich 161,76 DM gegenüber 105,14 DM. Da nicht erkennbar ist, daß ein Wechsel der Mietwagenfirma objektiv erforderlich war, sind die durch den Wechsel entstandenen Mehrkosten nicht ersatzfähig. Ferner hat der Zeuge P. bei seiner Vernehmung angegeben, daß der Auftrag am 11.11.1991 erteilt worden sei. Hieraus folgt, daß die Erteilung des Auftrages eine Woche verzögert wurde. Nachdem am 2.11.1991 das Sachverständigengutachten vorlag, hätte am folgenden Montag ( d. h. am 4.1.1991) der Auftrag erteilt werden können. Wenn die Klägerin noch eine Woche gewartet hat, kann sie für die Zwischenzeit keine Mietwagenkosten verlangen. Sie kann auch nicht geltend machen, diese um eine Woche verzögerte Auftragserteilung habe sich auf die Reparaturdauer nicht ausgewirkt, da das fehlende Ersatzteil auch bei früherer Auftragserteilung nicht vorhanden gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, war nach der Mitteilung der VAG das Ersatzteil vorhanden, jedoch ist die Bestellung nicht bearbeitet worden. Daß es bei einer eine Woche früher erfolgten Bestellung zur selben Verzögerung gekommen wäre, was die Klägerin beweisen müßte, steht nicht fest. Andererseits führt das aber nicht dazu, daß die Klägerin deshalb für die gesamte Verzögerung bei der Beschaffung des Ersatzteiles einzustehen hätte. Zwischen der um eine Woche verzögerten Auftragserteilung und den Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung besteht kein innerer sachlicher Zusammenhang. Die Zurechnung scheitert am fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ausgehend von den Rechnungen der Fa. S. vom 29.1.1992 (Bl. 36 d. A.) und der Fa. P. vom 3.1.1992 ( Bl. 37 und 38 d. A. ) errechnet sich die Forderung der Klägerin wie folgt: 12 Tage wie Rechnung Fa. S. 3.229,20 DM 10 Tage (anstatt 17 Tage) Ó 105,14 DM 1.051,40 DM 10 Tage Ó 17,35 DM 173,50 DM 1261 km ( = 2145 : 17 x 10) Ó 1,31 DM 1.652,90 DM 2.877,80 DM 2.877,80 DM 37 Tage wie Rechnung Fa. P. Bl. 38 d. A. 8.294,45DM 14.401,45 DM abzüglich Zahlung 3.229,20 DM 11.172,25 DM vom Landgericht schon zugesprochen (ohne Kostenpauschale) 2.590,39 DM Restforderung 8.581,86 DM. Der Zinsanspruch ist aus Verzug nach §§ 284,286,288 BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 515 Abs. 3 (Anschlußberufung) ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung: 11.985,67 DM Anschlußberufung: 2.630,39 DM Gesamtstreitwert: 14.616,06 DM ab 10.5.1995 (Rücknahme Anschlußberufung) und für das Versäumnisurteil: 11.985,67 DM. Beschwer für die Klägerin: 3.403,81 DM; Beschwer für die Beklagten: 8.581,86 DM.