Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.07.1995 – 19 U 293/94
ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U293.94.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Beklagte kann der Kaufpreisforderung der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Wandelung entgegenhalten ( §§ 459,462,465 BGB ). Die Beklagte hat von der Klägerin einen Procolor Farbfilmrecorder für PC mit einer Agfa MVP Star PC Karte zum Gesamtpreis von 11.639,17 DM gekauft. Die Funktion des Farbfilmrecorders besteht unstreitig darin, Grafiken, die von EDV-Programmen erstellt worden sind, in Farbdias umzuwandeln, die mit einem Projektor vorgeführt werden können. Das von der Beklagten im September 1992 gelieferte Gerät war nicht in der Lage, Grafiken, die unter MS DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellt worden sind , zu bearbeiten. Nur Grafiken, die mit den Vorversionen erstellt worden sind, können von dem Gerät transformiert werden. Das ist ein Mangel des Gerätes, der die Tauglichkeit mehr als nur unerheblich eingeschränkt (§ 459 BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von dem Zustand abweicht, den die Parteien vertraglich vereinbart haben oder den eine Sache dieser Art gewöhnlich hat. Läßt sich ein spezieller Vertragszweck nicht feststellen, ist von dem gewöhnlichen Zustand einer Sache dieser Art entsprechend dem Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard auszugehen ( Zahrnt, ECR, BGH Nr.14). Ohne nähere vertragliche Vereinbarungen konnte ein Käufer im September 1992 davon ausgehen, daß das Gerät Grafiken, die unter dem Betriebssystem DOS 5.0 und unter Windows 3.1 erstellt worden waren, bearbeiten konnten. Nachdem DOS 5.0 unbestritten seit 15 Monaten und Windows 3.1 seit 6 Monaten auf dem deutschen Markt eingeführt waren, waren diese aktueller und gängiger Standard für PCs. Dementsprechend gehörte auch die Bearbeitung von Grafiken, die unter diesen Systemen erstellt waren, zu dem gewöhnlichen Gebrauch eines Gerätes, dessen Zweck die Transformierung von Grafiken aus Anwenderprogrammen eines PCs in Dias ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß das Gerät dem damaligen Stand der Technik entsprochen habe und ein Gerät, das in der Lage gewesen wäre, unter DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellte Grafiken zu bearbeiten, nicht auf dem Markt gewesen sei und bis heute nicht existiere. Maßgeblich ist, welche Funktionen das Gerät nach den berechtigten Käufererwartungen erfüllen mußte. Hierzu gehörte aber die Möglichkeit, auch mit aktuellen Systemen erstellte Grafiken zu bearbeiten. Ein Verkäufer kann sich seiner Gewährleistung nicht mit der Begründung entziehen, daß das Gerät für den nach dem Vertrag als gewöhnlich vorauszusetzenden Gebrauch ungeeignet ist und es ein gebrachstaugliches Gerät auch nicht gibt. Dann darf er ein solches Gerät nicht verkaufen ohne deutlich darauf hinzuweisen, für welche Bereiche, die normalerweise zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, das Gerät nicht tauglich ist. Ein solcher Hinweis ist durch die Klägerin nicht erfolgt. Zwar hat die Klägerin in erster Instanz behauptet, den Mitarbeiter der Beklagten beim Verkaufsgespräch darauf hingewiesen zu haben, daß das Gerät unter DOS 5.0 und Windows 3.1 nicht laufe. Das hat sich in der Beweisaufnahme aber nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge Rohlf, der für die Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt hat, bekundet, die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, daß das Gerät "mit gewissen Einschränkungen" laufe. Hierbei ging es aber gerade nicht um die Frage der Funktionstüchtigkeit unter DOS 5.0 und Windows 3.1, sondern um "spezielle Anforderungen" des früheren Kunden, an den das Gerät bereits einmal ausgeliefert worden war. Die Beklagte habe darauf hin erklärt, daß diese konkret bezeichneten Funktionen bei ihrem Kunden nicht gefragt seien( Seite 3 der Berufungserwiderung). Obwohl die Klägerin die "speziellen Anforderungen" des früheren Kunden und dessen "konkrete Anwenderprobleme" nicht näher bezeichnet, ergibt sich doch aus ihren gesamten Ausführungen, daß es sich hierbei gerade nicht um die Frage der Einsetzbarkeit des Gerätes für unter DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellte Grafiken ging. Das war bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig. Der Hinweis, daß das Gerät für spezielle Anforderungen nicht geeignet sei, schließt eine Haftung für andere Anwendungen, die zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, nicht aus. Ein solcher Hinweis mußte sogar noch den Eindruck verstärken, daß das Gerät außerhalb der "speziellen" Anwendungen uneingeschränkt einsetzbar war.
Die Gewährleistung der Klägerin ist nicht durch die Verletzung der Rüge- und Anzeigepflicht nach §§ 377, 378 HGB entfallen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, die das Gerät für einen Kunden gekauft hatte und es fünf Tage nach der Anlieferung in ihren Geschäftsräumen an den Kunden ausgeliefert hat, diesem die Untersuchung des Gerätes überlassen konnte. Selbst wenn die Beklagte nämlich bei der Anlieferung in ihren Geschäftsräumen Gebrauchsspuren erkannt hat, so war das nur ein Hinweis darauf, daß das Gerät nicht fabrikneu war. Über die technische Funktionstüchtigkeit sagte das nichts aus. Die unterlassene Anzeige eines Mangels nach dessen Entdeckung führt nur dazu, daß die Gewährleistung für diesen Mangel entfällt. Nicht erkannte und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bleiben hiervon unberührt. Die Beklagte hat aber unwidersprochen vorgetragen, daß in ihrem Betrieb die erforderliche Anwenderumgebung für eine Überprüfung des Gerätes auf seine technische Funktionstüchtigkeit nicht vorhanden gewesen sei. Nach Entdeckung des Mangels beim Kunden der Beklagten ist der Mangel unverzüglich telefonisch gerügt worden, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat und was die Klägerin nunmehr auch nicht mehr bestreitet.
Danach konnte die Beklagte wegen eines Mangels des Gerätes die Wandelung des Vertrages verlangen und kann mit Rücksicht hierauf die Zahlung des Kaufpreises verweigern, so daß die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 7o8 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 11.636,17 DM.