Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.07.1995 – 16 WX 83/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0719.16WX83.95.00

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 10. Mai 1994 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. April 1995 - 29 T 37/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

1

G r ü n d e

2

Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige

weitere Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zurückverweisung der

Sache ans Landgericht führt, weil dessen Beschluß auf einer

Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

3

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19.01.1994 - 16 Wx

6/94 - ausgeführt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu dem

unter Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom

03.06.1992 mehrheitlich beschlossenen Anschluß an das

Breitkabelnetz und zu der des weiteren beschlossenen Demontage der

Dachantenne entbehrlich ist, falls durch die Veränderung seine

Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus

beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine solche

Beeinträchtigung hat der Senat für den Fall ausgeschlossen, daß der

Empfang der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle gesendeten

Hörfunkprogramme über eine Wurfantenne demjenigen über die

ursprünglich vorhandene Dachantenne gleichwertig ist.

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Eine Klärung dieser Frage hat das Landgericht nach dem Inhalt

des angefochtenen Beschlusses bisher nicht herbeigeführt. Es kommt

nicht darauf an, ob - wie das Landgericht ausführt - nach den

Feststellungen des Sachverständigen S. der Dachantennenempfang bei

gleichen Wellenbereichen ,selbstverständlich besser" ist als der

über eine Wurfantenne. Entscheidend ist vielmehr, ob der Empfang

der Lang-, Mittel- und Kurzwellenprogramme quantitativ und/oder

qualtitativ durch eine optimal auszulegende Wurfantenne so

eingeschränkt ist, daß er dem Antragsteller im Vergleich zu dem

Empfang, wie er bei Anbringung der Dachantenne möglich war, nicht

mehr zumutbar und damit nicht gleichwertig ist.

5

Der einzelne Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen

Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, daß ihm die Möglichkeit

des Rundfunk- und Fernsehempfangs in dem Umfang erhalten bleibt,

wie er durch die vorhanden gewesene, ordnungsgemäß gewartete und

reparierte oder erneuerte Empfangsanlage möglich war. Er hat aber

auch das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer angemessen zu

berücksichtigen, die eine Versorgung mit einem erweiterten Fernseh-

und UKW-Angebot wünschen. Denn die Prüfung der Frage, ob einem

Wohnungseigentümer durch den Kabelanschluß ein über das bei einem

geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil

erwächst, erfordert eine Abwägung der grundrechtlich geschützten

Interessen des Wohnungseigentümers einerseits und der übrigen

Wohnungseigentümer, die den Kabelanschluß wünschen, auf der anderen

Seite (vgl. BVerfG NJW 1995, 1065, 1066 für den Fall der

Installation einer Parabolantenne). Ebenso wie das Grundrecht der

Informationsfreiheit den einzelnen Wohnungseigentümer, der nicht an

das Kabelnetz angeschlossen werden will, vor einer Einschränkung

seiner bisherigen Informationsmöglichkeiten schützt, besteht ein

grundrechtlich geschütztes Informationsinteresse der übrigen

Wohnungseigentümer an einem erweiterten Fernseh- und

Hörfunkangebot, wie es der Kabelanschluß ermöglicht.

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Die verfassungsmäßige Interessenabwägung führt deshalb dazu, daß

der Antragsteller eine gewisse, zumutbare Einschränkung des Lang-,

Mittel- und Kurzwellenempfangs in Kauf nehmen muß.

7

Aus den selben Gründen ist aber bei der Würdigung, ob ein nicht

mehr hinnehmbarer Nachteil für den Antragsteller entsteht, auch

nicht zu berücksichtigen, ob die von ihm beabsichtigte Durchführung

des Amateurfunks ohne Dachantenne möglich ist. Kann der Rundfunk-

und Fernsehempfang im bisherigen Umfang durch die Anbringung einer

Wurfantenne gesichert werden, so wird der Antragsteller nicht in

rechtserheblicher Weise dadurch beeinträchtigt, daß er eine hierfür

von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgesehende

Dachantenne nicht zu Funkzwecken benutzen kann. Insoweit hat das

Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Informationsfreiheit

Vorrang. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der

Antragsteller den Amateurfunk als Hobby betreibt und daß er selbst

nicht in der Wohnungseigentumsanlage wohnt. In der

Amateurfunkgenehmigung vom 16.10.1987 ist als Standort der

Amateurfunkstelle die Wohnung des Antragstellers in W. angegeben.

Zwar gilt die Genehmigung auch für eine tragbare Amateurfunkstelle

innerhalb des Bundesgebietes. Jedoch ist nicht einmal ersichtlich,

daß der Antragsteller seinem Hobby nur in der

Wohnungseigentumsanlage nachgehen kann und daß ihm die Ausübung

seines Hobby's unzumutbar erschwert oder gar unmöglich ist, wenn in

der Wohnungseigentumsanlage keine Dachantenne angebracht ist.

8

Das Landgericht wird daher durch Sachverständigengutachten

aufklären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der

Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfang durch eine optimal ausgelegte

Wurfantenne im Vergleich zu dem Empfang mittels der früher

vorhandenen Dachantenne beeinträchtigt ist. Falls sich

herausstellt, daß die Beeinträchtigung für den Antragsteller

unzumutbar ist, wird ferner zu prüfen sein, ob es andere technische

Möglichkeiten gibt, einen für den Antragsteller zumutbaren Empfang

zu gewährleisten, ohne daß der Kabelanschluß entfernt werden

muß.

9

Da der Senat die erforderliche Sachaufklärung nicht selbst

durchführen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die

Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

übertragen ist.

10

Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 7.000,00

DM.