Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.07.1995 – 16 WX 83/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0719.16WX83.95.00
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 10. Mai 1994 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. April 1995 - 29 T 37/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige
weitere Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zurückverweisung der
Sache ans Landgericht führt, weil dessen Beschluß auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19.01.1994 - 16 Wx
6/94 - ausgeführt, daß die Zustimmung des Antragstellers zu dem
unter Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom
03.06.1992 mehrheitlich beschlossenen Anschluß an das
Breitkabelnetz und zu der des weiteren beschlossenen Demontage der
Dachantenne entbehrlich ist, falls durch die Veränderung seine
Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus
beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine solche
Beeinträchtigung hat der Senat für den Fall ausgeschlossen, daß der
Empfang der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle gesendeten
Hörfunkprogramme über eine Wurfantenne demjenigen über die
ursprünglich vorhandene Dachantenne gleichwertig ist.
Eine Klärung dieser Frage hat das Landgericht nach dem Inhalt
des angefochtenen Beschlusses bisher nicht herbeigeführt. Es kommt
nicht darauf an, ob - wie das Landgericht ausführt - nach den
Feststellungen des Sachverständigen S. der Dachantennenempfang bei
gleichen Wellenbereichen ,selbstverständlich besser" ist als der
über eine Wurfantenne. Entscheidend ist vielmehr, ob der Empfang
der Lang-, Mittel- und Kurzwellenprogramme quantitativ und/oder
qualtitativ durch eine optimal auszulegende Wurfantenne so
eingeschränkt ist, daß er dem Antragsteller im Vergleich zu dem
Empfang, wie er bei Anbringung der Dachantenne möglich war, nicht
mehr zumutbar und damit nicht gleichwertig ist.
Der einzelne Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen
Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, daß ihm die Möglichkeit
des Rundfunk- und Fernsehempfangs in dem Umfang erhalten bleibt,
wie er durch die vorhanden gewesene, ordnungsgemäß gewartete und
reparierte oder erneuerte Empfangsanlage möglich war. Er hat aber
auch das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer angemessen zu
berücksichtigen, die eine Versorgung mit einem erweiterten Fernseh-
und UKW-Angebot wünschen. Denn die Prüfung der Frage, ob einem
Wohnungseigentümer durch den Kabelanschluß ein über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil
erwächst, erfordert eine Abwägung der grundrechtlich geschützten
Interessen des Wohnungseigentümers einerseits und der übrigen
Wohnungseigentümer, die den Kabelanschluß wünschen, auf der anderen
Seite (vgl. BVerfG NJW 1995, 1065, 1066 für den Fall der
Installation einer Parabolantenne). Ebenso wie das Grundrecht der
Informationsfreiheit den einzelnen Wohnungseigentümer, der nicht an
das Kabelnetz angeschlossen werden will, vor einer Einschränkung
seiner bisherigen Informationsmöglichkeiten schützt, besteht ein
grundrechtlich geschütztes Informationsinteresse der übrigen
Wohnungseigentümer an einem erweiterten Fernseh- und
Hörfunkangebot, wie es der Kabelanschluß ermöglicht.
Die verfassungsmäßige Interessenabwägung führt deshalb dazu, daß
der Antragsteller eine gewisse, zumutbare Einschränkung des Lang-,
Mittel- und Kurzwellenempfangs in Kauf nehmen muß.
Aus den selben Gründen ist aber bei der Würdigung, ob ein nicht
mehr hinnehmbarer Nachteil für den Antragsteller entsteht, auch
nicht zu berücksichtigen, ob die von ihm beabsichtigte Durchführung
des Amateurfunks ohne Dachantenne möglich ist. Kann der Rundfunk-
und Fernsehempfang im bisherigen Umfang durch die Anbringung einer
Wurfantenne gesichert werden, so wird der Antragsteller nicht in
rechtserheblicher Weise dadurch beeinträchtigt, daß er eine hierfür
von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgesehende
Dachantenne nicht zu Funkzwecken benutzen kann. Insoweit hat das
Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Informationsfreiheit
Vorrang. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der
Antragsteller den Amateurfunk als Hobby betreibt und daß er selbst
nicht in der Wohnungseigentumsanlage wohnt. In der
Amateurfunkgenehmigung vom 16.10.1987 ist als Standort der
Amateurfunkstelle die Wohnung des Antragstellers in W. angegeben.
Zwar gilt die Genehmigung auch für eine tragbare Amateurfunkstelle
innerhalb des Bundesgebietes. Jedoch ist nicht einmal ersichtlich,
daß der Antragsteller seinem Hobby nur in der
Wohnungseigentumsanlage nachgehen kann und daß ihm die Ausübung
seines Hobby's unzumutbar erschwert oder gar unmöglich ist, wenn in
der Wohnungseigentumsanlage keine Dachantenne angebracht ist.
Das Landgericht wird daher durch Sachverständigengutachten
aufklären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der
Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfang durch eine optimal ausgelegte
Wurfantenne im Vergleich zu dem Empfang mittels der früher
vorhandenen Dachantenne beeinträchtigt ist. Falls sich
herausstellt, daß die Beeinträchtigung für den Antragsteller
unzumutbar ist, wird ferner zu prüfen sein, ob es andere technische
Möglichkeiten gibt, einen für den Antragsteller zumutbaren Empfang
zu gewährleisten, ohne daß der Kabelanschluß entfernt werden
muß.
Da der Senat die erforderliche Sachaufklärung nicht selbst
durchführen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die
Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
übertragen ist.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 7.000,00
DM.