Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.07.1995 – Ss 328/95 - 100 -
ECLI:DE:OLGK:1995:0721.SS328.95.100.00
Tenor
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung (§§ 223, 323 c, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 150,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe der erkannten Geldstrafe auf 90,00 DM herabgesetzt wird.
Nach den Feststellungen weigerte sich der Angeklagte in der Nacht des 03. November 1993 als zuständiger Bereitschaftsarzt, einen Hausbesuch bei der 87-jährigen Frau H. zu machen, obwohl deren Enkel, der Zeuge F., ihn gegen 03.00 Uhr telefonisch dringend darum gebeten und ihm mitgeteilt hatte, der Gesundheitszustand von Frau H., der zuvor trotz bestehender Bettlägerigkeit unauffällig gewesen war, verschlechtere sich zusehends, sie leide unter Luftnot und es trete Schaumbildung mit Bläschen an ihrem Mund auf. Nachdem er sich die Atemgeräusche der Frau H. durchs Telefon angehört hatte, erklärte der Angeklagte sinngemäß, er brauche keine Sterbehilfe zu leisten, das möge der Zeuge F. selbst übernehmen. Frau H., die gegen 04.00 Uhr verstarb, litt an einem beginnenden Lungenödem, dessen Auswirkungen durch ärztliche Maßnahmen hätten gemildert werden können.
Die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge F. habe ihm nicht von einer Schaumbildung vor dem Mund der Patientin berichtet, sondern nur von der bei Sterbenden üblichen Speichelbildung an den Mundwinkeln, außerdem habe bei Frau H. ein sog. agonales Röcheln vorgelegen, das sich eindeutig von den durch ein Lungenödem verursachten Brodel- und Rasselgeräuschen unterscheide, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Es hat sich dabei in erster Linie auf die Aussage des Zeugen F. gestützt, wonach Frau H. zur Zeit des Telefonats geradezu "nach Luft geschnappt" habe und eine weißliche Flüssigkeit an ihrem Mund erkennbar gewesen sei.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, weil bereits die Sachbeschwerde durchgreift.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält der materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 223 StGB macht sich u. a. strafbar, wer eine andere Person vorsätzlich an der Gesundheit beschädigt.
Die Gesundheitsbeschädigung entsteht durch jedes Hervorrufen oder Steigern eines - wenn auch nur vorübergehenden - pathologischen Zustands, der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweicht (vgl. BGH, bei Dallinger, MDR 1975, 723; SenE vom 01. Juni 1995 - Ss 202/95 -; LK-Hirsch, StGB, 10. Aufl., § 223 Rn. 11 m. w. N.). Eine Körperverletzung durch Gesundheitsbeschädigung kann beim Vorliegen einer Garantenstellung auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden. Selbst wenn ein Körperschaden bereits eingetreten ist, besteht noch die Möglichkeit einer Körperverletzung durch Unterlassen, falls aus dem schon gegebenen Zustand drohende weitere Körperbeeinträchtigungen nicht abgewendet werden (vgl. SenE a. a. O.; LK-Hirsch a. a. O. § 223 Rn. 16). Das kann sowohl bei Nichtabwendung einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes der Fall sein als auch dann, wenn anhaltende oder drohende weitere Beschwerden der schon eingetretenen Art nicht verhindert werden (vgl. RG St 75, 160, 165; SenE a. a. O.; OLG Hamm NJW 1975, 604; OLG Düsseldorf NStZ 1983, 269; LK-Hirsch a. a. O. § 223 Rn. 16; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Aufl., § 223 Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen könnte dem Angeklagten als Körperverletzung nur angelastet werden, daß er es in Kenntnis der Symptome eines beginnenden Lungenödems bei Frau H. unterlassen habe, einen Hausbesuch vorzunehmen und die Atembeschwerden der Patientin durch geeignete Maßnahmen (z. B. Verabreichung von Sedativa etc.) zu lindern, und dabei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, daß durch diese Unterlassung die starke Atemnot der Patientin bis zu ihrem Tod unvermindert andauern werde, obwohl sie durch sein Eingreifen hätte gemildert werden können.
Das Landgericht geht zwar von einer vorsätzlichen Körperverletzung im oben dargestellten Sinne aus, jedoch läßt sich diese Feststellung nicht aus dem im Urteil mitgeteilten Beweisergebnis rechtfertigen. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist, soweit es um die subjektive Tatseite geht, in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 337 Rn. 27 m. w. N.).
Davon, daß der Angeklagte bereits aufgrund der am Telefonhörer vernommenen Atemgeräusche der Patientin ein beginnendes Lungenödem diagnostiziert habe, geht das Landgericht selbst nicht aus. Wenn auch im Anschluß an die Darlegungen des Sachverständigen die vom Angeklagten vorgenommene Einordnung der Atemgeräusche von Frau H. als "agonales Röcheln" zweifelhaft erscheinen mag, so kann doch auf der anderen Seite nicht festgestellt werden, daß Brodel- und Rasselgeräusche beim Atmen, die nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten für das Lungenödem typisch sein sollen, vorgelegen haben. Der Angeklagte hat (unwiderlegt) am Telefon solche Geräusche nicht gehört; der Zeuge F. hat hierzu nach dem Urteilsinhalt keine Angaben gemacht.
Auch darauf, daß der Zeuge F. den Angeklagten auf "Schaumbildung mit Bläschen" am Mund der Patientin (nach dem Sachverständigen ein sicheres Anzeichen für ein beginnendes Lungenödem) hingewiesen habe, kann die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens des Angeklagten nicht gestützt werden. Diese Feststellung wird nämlich durch das Beweisergebnis nicht gedeckt. Nach dem Inhalt des Berufungsurteils hat der Zeuge F. dazu lediglich angegeben, "es sei auch eine weißliche Flüssigkeit am Mund der Patientin erkennbar gewesen". Von einer Schaumbildung mit Bläschen, die dem Angeklagten Anlaß gegeben hätte, bei Frau H. ein Lungenödem zu vermuten, war danach bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen F. nicht die Rede.
Andere Umstände, die den Schluß rechtfertigen würden, der Angeklagte habe es für möglich gehalten, daß ohne sein ärztliches Eingreifen die Atembeschwerden der Patientin, obwohl sie durch geeignete Maßnahmen zu lindern gewesen wären, bis zu deren Tod fortbestehen würden, und habe diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen, sind nicht festgestellt.
Hiernach kann der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Es bedarf daher der Aufhebung des angefochtenen Urteils, die sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung erstrecken muß (vgl. KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 353 Rn. 12 m. w. N.). Eine Umstellung des Schuldspruchs auf fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht. Einmal kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen treffen lassen, die geeignet sind, eine vorsätzliche Körperverletzung zu belegen. Zum anderen bedarf es vor einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO, damit sich der Angeklagte gegen einen solchen Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht gebührend verteidigen kann (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. § 354 Rn. 16 m. w. N.). Die Annahme, dem Angeklagten sei insoweit keine andere Verteidigung möglich, erscheint im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache daher insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ergänzend wird bemerkt: