Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 06.09.1995 – 19 W 25/95

ECLI:DE:OLGK:1995:0906.19W25.95.00

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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G r ü n d e

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Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, denn die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt und hat zur Klageerhebung keinen Anlaß gegeben (§ 93 ZPO).

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Die Kläger haben sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 13.11.1992 mit dem Antrag gewandt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat das Klagebegehren im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt, nachdem sie bereits in der Klageerwiderung dieses Anerkenntnis angekündigt hatte. Damit lag ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagte hat zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben. Anlaß zur Klageerhebung gibt derjenige, dessen Verhalten vor Prozeßbeginn so war, daß der Kläger annehmen mußte, er werde ohne die Klage nicht zu seinem Ziel kommen. Zwar ist die Vollstreckungsabwehrklage zulässig, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, stets auch Veranlassung für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gibt. Vielmehr kann eine Klageveranlassung nur angenommen werden, wenn der Titelgläubiger zu erkennen gegeben hat, daß er vollstrecken wird. Entgegen der Ansicht der Kläger ist aus dem Schreiben vom 10.10.1994 eine Ankündigung, den titulierten Anspruch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen zu wollen, gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in Frage gestellt, ob der Anspruch überhaupt noch durchgesetzt werden soll. Zwar enthält das Schreiben den Hinweis, daß der Prozeßbevollmächtigte beauftragt sei, den titulierten Anspruch durchzusetzen, gleichzeitig wird aber ein Vergleichsvorschlag unterbreitet und in Aussicht gestellt, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten. Sodann werden die Bedingungen einer Einigung mitgeteilt, und es wird um Stellungnahme gebeten. Die Kläger haben mit Schreiben vom 21.10.1994 abgelehnt, auf das Angebot einzugehen und haben unter dem 27.10.1994 Klage eingereicht. Eine Reaktion der Beklagten hierauf oder eine Mitteilung über die angekündigte unternehmerische Entscheidung der Beklagten haben die Kläger nicht abgewartet. Es ist auch kein Verhalten der Beklagten erkennbar, aus dem die Kläger nunmehr entnehmen konnten, daß konkrete Vollstreckungsmaßnahmen drohten. Vielmehr haben die Beklagten nach Zustellung der Klageschrift erklärt, daß eine Vollstreckung nicht mehr erfolgen sollte. Da nach dem Schreiben der Beklagten vom 10.10.1994 eine Vollstreckung noch ungewiß war, hätten die Kläger die Beklagte vor Klageerhebung zu einer Äußerung auffordern müssen, ob die Vollstreckung aus dem Titel noch weiterhin beabsichtigt war. Für eine ohne eine solche Aufforderung unmittelbar eingereichte Klage hat die Beklagte keine Veranlassung gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000,00 DM.

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