Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 21.09.1995 – 21 UF 32/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0921.21UF32.95.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten, mit dem er Abweisung der Klage auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang begehrt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Der Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Da die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts der Stadt O. vom 06.10.1992 (rechtskräftig seit dem 10.02.1993) nach mazedonischem Recht geschieden worden ist, ist für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin (beginnend mit dem 11.02.1993) gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB mazedonisches Recht anzuwenden. Denn das Scheidungsurteil ist durch Bescheid des Justizministeriums NRW vom 17.06.1994 anerkannt worden.
Die Unterhaltsklage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht Art. 38 des Gesetzes über besondere Prozeßverfahren in Familienstreitigkeiten (demnächst: FamG) der Unterhaltsklage der Klägerin nicht entgegen. Denn Art. 60 des Gesetzes über die Ehe (demnächst: EheG) sieht ausdrücklich vor, daß ein Ehegatte spätestens binnen Jahresfrist seit der Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch geltend
machen kann. Diese besondere Bestimmung geht deshalb der allgemeinen Vorschrift des Art. 38 FamG vor. Im übrigen sind die besonderen Umstände im Sinne des Art. 38 FamG darin zu sehen, daß die Parteien in Deutschland ihren Wohnsitz haben.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist allerdings lediglich in Höhe von 400,00 DM monatlich begründet.
Der Anspruch richtet sich nach Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 EheG. Er ist nicht nach Art. 59 Abs. 2 EheG ausgeschlossen. Denn das Scheidungsurteil ist ausdrücklich auf Art. 52 Abs. 1 EheG (Zerrüttung) gestützt worden, dagegen nicht auf Verschulden der Klägerin. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Schlußurteil Bezug genommen. Ein Schuldausspruch gemäß Art. 49 Abs. 1 FamG ist nicht erfolgt, auch kann dies gemäß Art. 49 Abs. 2 FamG nicht mehr nachgeholt werden.
Demgemäß ist zu prüfen, ob der Klägerin gemäß Art. 59 Abs. 1 EheG ein Anspruch zusteht (darauf kommt es auch gemäß Art. 18 Abs. 6 Nr. 1 EGBGB alleine an). Dann muß die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung, also am 11.02.1993, entweder arbeitsunfähig oder unverschuldeterweise arbeitslos gewesen sein. Spätere Veränderungen insoweit, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sind unerheblich, wie sich aus Art. 38 EheG und § 60 EheG übereinstimmend ergibt. Denn danach kann ein Unterhalt nach der Scheidung in einem besonderen Verfahren - wie hier - nur geltend gemacht werden, wenn sowohl im Zeitpunkt der späteren Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 EheG vorliegen. Daraus ergibt sich eindeu
tig, daß für einen Unterhaltsanspruch entscheidend ist, daß im Einsatzzeitpunkt die Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit bzw. unverschuldete Arbeitslosigkeit) vorliegen müssen, während spätere Veränderungen in dieser Hinsicht - etwa völlige Arbeitsunfähigkeit - keine Rolle spielen.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Scheidung (11.02.1993) teilweise arbeitsunfähig, wie sich überzeugend aus dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 11.06.1993 ergibt.
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Schlußurteil (i.V.m. den entsprechenden Ausführungen im Teilurteil vom 24.02.1994) verwiesen. Es ist deshalb von dem Einkommen auszugehen, das die Klägerin im Februar 1993 erzielt hat (bzw. erzielen konnte). Der Senat geht insoweit von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.100,00 DM aus.
Denn aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Januar und Februar 1993 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.070,00 DM. Hinzuzurechnen ist ein Weihnachtsgeld (anteilig). Denn aus der vorgelegten Verdienstbescheinigung für November 1992 folgt auch die Auszahlung von Weihnachtsgeld. Dann ist für das Jahr 1993 auch davon auszugehen. Rechnet man noch den Vorteil aus dem Lohnsteuerjahresausgleich hinzu, so hat die Klägerin sicherlich einen Verdienst von rund 1.100,00 DM netto monatlich. Denn da die Parteien kein sog. steuerliches Realsplitting vereinbart haben, braucht die Klägerin den Unterhaltsbetrag nicht als Einkommen zu versteuern.
Gemäß Art. 59 Abs. 1 EheG ist der Klägerin nunmehr "ein gewisser Betrag" zuzusprechen, der auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beklagten berücksichtigt. Das Familiengericht hat ihr entsprechend der sog. Differenzberechnung ein Drittel der Differenz des beiderseitigen Einkommens der Parteien zuerkannt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, weil diese Differenzberechnung mit Sicherheit nicht dem mazedonischen Recht entspricht. Der Senat hat vielmehr der Klägerin einen "gewissen Betrag" zuerkannt, der insgesamt mit ihren eigenen Einkünften zwischen dem sog. Mindestunterhalt und dem sog. angemessenen Unterhalt (gemessen nach dem Recht des Aufenthaltsortes, also Deutschland) liegt, also zwischen 1.300,00 DM und 1.600,00 DM monatlich. Der Senat hält einen Betrag von monatlich 400,00 DM für angemessen, weil die Klägerin dann ein Einkommen von insgesamt monatlich 1.500,00 DM hat. Dabei verbleibt es auch, wenn die Klägerin Ende 1994 arbeitsunfähig geworden sein sollte. Denn es kommt, wie oben ausgeführt, nach dem entsprechenden mazedonischen Recht auf den Zeitpunkt der Scheidung als Einsatzzeitpunkt an. Ein anderer weiterwirkender Unterhaltstatbestand wie etwa nach deutschem Recht ist nicht vorgesehen.
Dem steht nach Ansicht des Senats die Vorschrift des Art. 18 Abs. 7 EGBGB, wie die Klägerin meint, nicht entgegen. Denn diese Norm greift nur ein, wenn das anzuwendende Sachrecht - hier das mazedonische - die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt (Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., Art. 18 EGBGB Rdz. 20). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen hat der Senat bei der Bemessung des "gewissen Betrages" bereits auf den "Standort Deutschland" als Aufenthaltsort abgestellt. Mit der Norm des Art. 18 Abs. 7 EGBGB kann aber nicht das
mazedonische Recht insoweit abgeändert werden, als es alleine auf den Zeitpunkt der Ehescheidung als Einsatzzeitpunkt abstellt und spätere (nachteilige) Veränderungen bei der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn diese Bestimmung gibt keinen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgesichtspunkten, wobei nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien abgestellt wird.
Den Betrag von monatlich 400,00 DM kann (und konnte) der Beklagte auch bezahlen, selbst wenn er seine Eltern mit monatlich 300,00 DM unterstützt. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob nach mazedonischem Recht die Eltern einen vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsanspruch haben.
Der Senat hat für März 1993 berücksichtigt, daß der Beklagte einen Betrag von 321,00 DM bereits bezahlt hat. Den Betrag von 321,00 DM, den der Beklagte im Februar bereits auf den Trennungsunterhalt bezahlt hat (vgl. Schreiben seines Anwalts vom 29.03.1994, Bl. 186 d.A.), konnte nicht beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden. Im übrigen hat der Beklagte sich darauf auch nicht berufen.
Den Übergang auf das Sozialamt Köln nach § 91 BSHG nF hat der Senat antragsgemäß berücksichtigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.
Streitwert: 7.152,00 DM (596,00 DM x 12).