Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.09.1995 – 21 UF 6/95
ECLI:DE:OLGK:1995:0925.21UF6.95.00
Tenor
G r ü n d e
Die Rechtsmittel sind zulässig. Während die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg ist, ist die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin bis auf die zeitliche Beschränkung auf 5 Jahre begründet.
Der Senat hat der Antragsgegnerin die Ehewohnung gemäß §§ 2 ff. HausratsVO zugewiesen, weil dies im Interesse der gemeinschaftlichen Kinder P.(geb. am 05.04.1990) und F. (geb. am 21.01.1992) liegt, die von der Antragsgegnerin betreut werden. Zwar soll dies gemäß § 3 Abs. 1 HausratsVO nur geschehen, wenn für den Nichteigentümer-Ehegatten eine unbillige Härte vorliegt, wenn sie, wie es die Regel ist, dem Eigentümer zugewiesen wird. So liegt es hier. Denn es ist allgemein anerkannt, daß vom Vorliegen einer unbilligen Härte ausgegangen werden kann, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten gemeinsamen Kinder keine geeignete Wohnung finden kann, die für ihn (und die Kinder) erschwinglich ist (Schab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Kap. VIII Rdz. 40 S. 1617; Baumeister/Fehmel, Familiengerichtsbarkeit, § 3 HausratsVO Rdz. 11; Johannsen/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., § 3 HausratsVO Rdz. 4). Zwar hat der Antragsteller der Antragsgegnerin den Tausch mit der Wohnung angeboten, in der er, der Antragsteller, zur Zeit wohnt, wobei er auch sichergestellt hat, daß er weiterhin die Miete für diese Wohnung zahlt. Aber diese Lösung ist für die Antragsgegnerin im Interesse der beiden kleinen Kinder nicht zumutbar. Denn diese Wohnung weist nur ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer auf. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, daß sie im Wohnzimmer schlafen müßte, während die beiden Kinder im Schlafzimmer schlafen müßten. Für den Antragsteller ist diese Aufteilung der (von ihm) angemieteten Wohnung ohne weiteres möglich. So hat er es bisher auch gehalten. Denn er steht alleine. Sein Vortrag, sein Sohn B. könne mit ihm zusammen wohnen, so daß ihm auch aus diesem Grunde die Ehewohnung zugewiesen werden müsse, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Denn offensichtlich betreut er den Sohn B. nicht durchgehend. Daß ihm insoweit die elterliche Sorge zusteht, hat er nicht vorgetragen.
Da somit bereits wegen der räumlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin die Ehewohnung zugewiesen werden muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob den Kindern (auch) aus gesundheitlichen Gründen der Umzug in die vom Antragsteller gemietete Wohnung nicht zumutbar ist.
Allerdings hat der Senat die Zuweisung der Ehewohnung auf den Zeitraum von 5 Jahren begrenzt, weil dem Antragsteller als Eigentümer nicht auf Dauer die Nutzung der Ehewohnung versagt werden kann und der Antragsgegnerin innerhalb dieser Zeit durchaus zugemutet werden kann, für sich und die von ihr betreuten Kinder eine andere passende Wohnung zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsVO.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM.