Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 11.12.1995 – 5 U 37/95
ECLI:DE:OLGK:1995:1211.5U37.95.00
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage - mit zutreffender Begründung - zu Recht abgewiesen. Zwar sieht es auch der Senat nach der erstinstanzlichen Aussage der Ehefrau des Klägers als bewiesen an, daß der Klägerin der von ihm behaupteten Art und Weise anläßlich des Reifenwechsels am 24.07.1990 gestürzt ist. Gleichwohl kommt ein Anspruch des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung nicht in Betracht, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung auch des Senats feststeht, daß dieses Unfallereignis nicht ursächlich für die beim Kläger eingetretene Netzhautablösung und die sich mit deren Operation ergebenen weiteren Folgen ist.
Die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. R. widerlegen eindeutig die Möglichkeit einer solchen Kausalität. Nach den mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen, die dieser jeweils eingehend, konkret nachvollziehbar und in einer von fundierter Sachkenntnis zeugender Weise begründet hat, ergibt sich zweifelsfrei, daß ein indirektes Trauma, hier also ein Sturz auf den Hinterkopf, ohne unmittelbare Beeinträchtigung des Augenbereichs, nicht ursächlich für eine Netzhautablösung sein kann und zwar auch dann nicht, wenn bereits eine entsprechende Vorschädigung des Auges bestanden hat. Die Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Senat in jeder Hinsicht überzeugend. So hat der Sachverständige bei seiner ersten mündlichen Anhörung ausgeführt, es sei fachmedizinisch anerkannt und entspreche auch seiner gutachterlichen Erfahrung, daß ein indirektes Trauma nicht geeignet sei, eine Netzhautablösung zu verursachen. Auch wenn man im konkreten Fall eine besondere Kraftanstrengung des Klägers beim Wechseln des Reifens und damit eine erhöhte Blutzufuhr in Rechnung stelle, sei das Trauma des Klägers am Hinterkopf nicht adäquat kausal für die später eingetretene Netzhautablösung. Für eine solche komme anerkanntermaßen nur ein unmittelbares Trauma des betroffenen Auges in Betracht, entweder durch Sturz, durch Prellung oder durch eine Perforation. Die Disposition des Klägers in bezug auf das Krankheitsbild an seinem linken Auge, bei dem bereits eine Voroperation durchgeführt worden sei, sehe er als so groß an, daß das Trauma hinsichtlich der Frage der Ursächlichkeit für eine Netzhautablösung in den Hintergrund zu stellen sei.
In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige dann unter anderem ausgeführt, der Kläger leide an beiden Augen an einer Kurzsichtigkeit, beim rechten Augen sei zudem ein Grauer Star festgestellt worden. Am linken Auge sei die Star-Operation mit Einpflanzung einer Kunstlinse schon 1988 ausgeführt worden. Die Stärke der Kunstlinse lasse darauf schließen, daß die Kurzsichtigkeit links ähnlich hoch gewesen sei wie am rechten Auge. Am linken Auge habe sich eine Nachstartrübung entwickelt, die durch eine Nachstar-Operation mit Laser beseitigt worden sei. Die beim Kläger vorliegende Kurzsichtigkeit und der Zustand des linken Auges nach Star-Operation und nach Ausschneidung eines Nachstars disponiere in hohem Maße für eine Netzhautablösung. Kurzsichtige Menschen mittleren und höheren Lebensalters erlitten 5mal häufiger eine Netzhautablösung als normalsichtige Menschen. Darüber hinaus trete eine Netzhautablösung nach Star-Operationen 5 bis 10mal häufiger auf als bei normalen Augen. Durch die erhöhte Disposition zur Netzhautablösung sei das linke Auge des Klägers gefährdet, eine solche Krankheit zu erleiden. Selbst wenn der Kläger, wie nach seiner Schilderung und der seiner Ehefrau anzunehmen sei, einen heftigen Sturz erlitten habe, so könne man bei einem Sturz auf den Hinterkopf mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß ein direktes Trauma auch das Auge betroffen habe. Der Schlag auf den Hinterkopf sei nicht geeignet, an dem Auge ein indirektes Trauma auszulösen. Ein indirektes Trauma könne auch keine Netzhautablösung verursachen. Soweit in Ausnahmefällen ein indirektes Trauma überhaupt als Ursache einer Netzhautablösung in Betracht gezogen werde, bestehe übereinstimmend die Auffassung, daß in solchen Fällen schwere Verletzungen mit Schädelbrüchen und stärkeren äußeren Verletzungszeichen erkennbar sein müßten.
Dies alles war jedoch beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Für eine schwere Verletzung, insbesondere einen Schädelbruch oder ähnliche Verletzungen, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem von ihm geschilderten Geschehensablauf auch nur die mindesten Anhaltspunkte. In Ergänzung seiner vorstehenden Ausführungen hat der Sachverständige ferner überzeugend dargelegt, gegenüber der Tatsache, daß man auch ein indirektes Trauma als Ursache der Netzhautablösung beim Kläger ausschließen könne, sei die Disposition durch die beiden Faktoren Kurzsichtigkeit und Linsenlosigkeit so hoch, daß man einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 24.07.1990 und der Netzhautablösung nicht anerkennen könne. Auch bei gegebener Disposition wäre das anzunehmende Trauma nicht in der Lage gewesen, die Netzhautablösung auszulösen, so daß es sogar als Mitursache für die Netzhautablösung auszuschließen sei. Diese gesamten Ausführungen hat der Sachverständige anläßlich seiner weiteren mündlichen Anhörung vor der Kammer des Landgerichts noch einmal bestätigt und hierbei ausgeführt, das traumatische Ereignis könne weggedacht werden, ohne daß sich an der weiteren Entwicklung etwas ändere; es stehe in keinerlei Zusammenhang mit der erfolgten Netzhautablösung. Als weitere Begründung für diese Annahme hat der Sachverständige ausgeführt: Daß es sich um ein nichtadäquates indirektes Trauma gehandelt habe, werde auch bestätigt durch das Bild anläßlich der Operation der Netzhautablösung; es seien degenerative Löcher und Risse sichtbar gewesen, und es hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine traumatische Einwirkung auf die Netzhaut vorgelegen. Von daher vermag auch die Ausführung des Klägers in der Berufungsbegründung nicht zu überzeugen, wonach das Vorliegen einer größeren hufeisenförmigen Ablösung für ein Trauma als Ursache sprechen soll. Zwar mag es sein, daß die vom Sachverständigen geschilderten degenerativen Löcher und Risse zunächst klein ausgeprägt waren und sich dann erst ab einer gewissen Größe beim Kläger durch optisch störende Wahrnehmungen bemerkbar gemacht haben. Dies bedeutet aber nicht zwingend, daß das geschilderte Trauma für diese Symptome und für die ihnen zugrunde liegende Netzhautablösung ursächlich gewesen sein muß. Vielmehr handelt es sich nach den zahlreichen Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich um ein zufälliges Zusammentreffen zwischen Netzhautablösung und behauptetem Trauma.
Hiergegen spricht auch nicht die vom Kläger eingeholte privatgutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. Paul Leikoff. Dieser hat vielmehr im Gegenteil ebenfalls ausgeführt, insoweit in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, daß indirekte Traumata, wie eine Prellung des Schädels nur in ,Ausnahmefällen" als Ursache zur Auslösung einer Netzhautablösung angesehen werden können, weil die sekundären Auswirkungen eines eventuellen Glaskörperzuges auf die periphere Netzhaut nur sehr gering erscheinen. Wenn er dann jedoch weiter ausführt, daß im vorliegenden Fall allerdings der direkte anamnestische Zusammenhang einer erheblichen Schädelkontusion mit anschließend bemerkten Sehstörungen im linken Auge sowie der 4 Tage später diagnostizierten Netzhautablösung für einen ,gewissen Zusammenhang" sprechen, so vermag dies mangels eingehender Begründung nicht zu überzeugen. Es steht insbesondere im Widerspruch zu den voraufgehenden Ausführungen dieses Gutachters, wonach - wie bereits erwähnt - indirekte Traumata nur in Ausnahmefällen als Ursache zur Auslösung einer Netzhautablösung angesehen werden können. Ersichtlich neigt der vom Kläger beauftragte Gutachter dazu, lediglich aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens zwischen Trauma und Sehstörung und nachfolgend festgestellter Netzhautablösung einen entsprechenden Kausalzusammenhang anzunehmen bzw. diesen ,nicht mit Sicherheit ausschließen zu können". Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die eingehenden und überzeugend begründeten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. auch nur annähernd in Frage zu stellen. Auch der vom Kläger wiederholt angeführte Gesichtspunkt eines Anscheinsbeweises vermag vorliegend nicht durchzugreifen, weil nach Maßgabe des vorstehend erörterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. vielmehr konkret feststeht, daß ein Zusammenhang zwischen Sturz und Netzhautablösung vorliegend nicht in Betracht kommt. Gegenüber einem als geführt anzusehenden Negativbeweis kann ein Anscheinsbeweis nicht mehr zum Tragen kommen. Der Kläger hat auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die Veranlassung geben könnten, eine weitere Sachverständigenbegutachtung zu veranlassen. Sein Vorbringen beschränkt sich im Kern auf das einzige Argument des auffallenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Trauma, Sehstörung und diagnostizierter Netzhautablösung. Hiernach handelt es sich jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich um einen Zufallszusammenhang, der die vom Sachverständigen eindeutig verneinte Kausalität nicht in Frage zu stellen geeignet ist.
- 9 -