Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.12.1995 – 16 WX 220/95

ECLI:DE:OLGK:1995:1214.16WX220.95.00

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G r ü n d e

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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 69 g Abs. 4 Nr. 3, 29 Abs. 2 FGG an sich statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt worden. Der bisherige Betreuer ist auch zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen gemäß § 20 Abs. 1 FGG befugt (ebenso BayObLG FGPrax 1995, 197). Soweit das OLG Düsseldorf in FGPrax 1995, 109 einem Betreuer im Falle seiner Entlassung eine eigene Beschwerdebefugnis abgesprochen hat, betraf dies den Sonderfall, daß es sich um einen vom Amtsgericht vorgenommenen und vom Landgericht wieder aufgehobenen Betreuerwechsel handelte. Nur in diesem hier nicht zur Rede stehenden Sonderfall soll der neue Betreuer seine durch die Wiedereinsetzung des ursprünglichen Betreuers erforderlich werdende Entlassung nicht selbst anfechten können, was auf sich beruhen kann.

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Das Rechtsmittel führt sachlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Das Landgericht hat die Beschwerde des Betreuers gegen seine Entlassung aus dem Amt zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die Beschwerde war mit Schriftsatz vom 22.06.1995, der am 26.06.1995 beim Amtsgericht eingegangen ist, fristgerecht erhoben, denn der Beschluß des Amtsgerichts vom 15.05.1995 ist am 14.06.1995 zur Post gegeben und dem Betreuer nach seinen Angaben am 19.06.1995 zugestellt worden, so daß die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG gewahrt ist.

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Der Schriftsatz des Betreuers vom 22.06.1995 ist als Beschwerde und nicht als bloße Gegenvorstellung aufzufassen, denn bei einer rechtsmittelfähigen Entscheidung ist der Antrag auf sowohl sachliche als auch rechtliche Überprüfung in aller Regel auch ohne ausdrückliche Verwendung des Worts ,Beschwerde" oder eines ähnlichen Begriffs dahin zu verstehen, daß eine solche Überprüfung durch die höhere Instanz gewünscht wird. Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß eine Abhilfe durch die untere Instanz nicht gewährt wird oder wie vorliegend aus Rechtsgründen gar nicht gewährt werden kann. Es ist verfehlt, den Antrag des Betreuers so auszulegen, daß er sein erkennbares Rechtsschutzziel nicht erreicht. In seinem späteren Schriftsatz vom 28.07.1995 hat er selbst klargestellt, daß er mit einer Vorlage der Sache an die Beschwerdekammer des Landgerichts rechnete - möglicherweise in der irrigen Annahme, es gehe ein Abhilfeverfahren voraus -, woraus der Wille zur Einlegung eines Rechtsmittels zweifelsfrei hervorgeht.

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Es läßt sich bisher nicht feststellen, daß das Rechtsmittel unzulässig ist, weil der Betreuer seiner Entlassung zugestimmt hat. Sollte er sein Einverständnis an die Bedingung geknüpft haben, daß kein Betreuerwechsel an Rechtsanwalt Klotz stattfinde, wäre eine solche Zustimmung unwirksam. Das Landgericht wird den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.

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