Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 31.01.1996 – 17 W 361/95

ECLI:DE:OLGK:1996:0131.17W361.95.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Beschwerde hat im Ergebnis geringfügig Erfolg. Sie führt zur Erhöhung des zugunsten der Klägerin festgesetzten Erstattungsbetrages um 39,00 DM auf 8.621,50 DM.

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Die durch die Tätigkeit der Verkehrsanwälte in Thale entstandenen Kosten sind nur in Höhe der Kosten zu erstatten, die der Klägerin auch bei einem Verzicht auf ihre Mitwirkung entstanden wären.

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Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts richtet sich nach den Kriterien des § 91 ZPO. Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats muß von einem Unternehmen wie der Klägerin erwartet werden, daß es über die zur rechtlichen Abwicklung der branchenüblichen Geschäftsvorfälle erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Die Beschaffung derartiger Rechtskenntnisse, auf die ein Unternehmen nach Umfang und Eigenart seiner Geschäfte zur Bewältigung häufiger vorkommender typischer Rechtsangelegenheiten angewiesen ist, gehört ebenso wie sonstiger Bearbeitungsaufwand - auch im Rechtsstreit - zur allgemeinen Aufgaben- und Belastungssphäre der Partei und kann daher nicht auf dem Weg über die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auf den jeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden. Wenn die Klägerin sich aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen hat, kein rechtskundiges Personal zu beschäftigen, sondern alle Angelegenheiten, die insoweit ein gewisses Fachwissen erfordern, einem Anwaltsbüro zur Bearbeitung zu übergeben, so wirkt sich diese Entscheidung nicht zum Nachteil des Prozeßgegners aus. Es kann und muß erwartet werden, daß Parteien wie die Klägerin über die zur Abwicklung ihrer branchenüblichen Geschäftsvorfälle erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen. In erstattungsrechtlicher Hinsicht ist es unerheblich, ob die Klägerin hierzu eigene Mitarbeiter beschäftigt oder sich statt dessen der Hilfe frei praktizierender Rechtsanwälte bedient. Die besondere Situation, die in vielerlei Hinsicht im Gebiet der neuen Bundesländer besteht, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin muß angesichts von Art und Umfang ihrer Geschäfte wissen, wie vorzugehen ist, wenn fällige Zahlungen ausbleiben. Die gerichtliche Geltendmachung von Außenständen ist für sie eine Routineangelegenheit. Sie beschäftigt knapp 300 Mitarbeiter und produziert in offensichtlich größerem Umfang Eisenprodukte. Dem vorliegenden Fall lag die Herstellung und der Verkauf von Lagerbehältern in einem Gesamtwert von nahezu 400.000 DM zugrunde.

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In einem Routineprozeß wie dem vorliegenden muß die Partei sich auf die Möglichkeit schriftlicher Informationserteilung verweisen lassen. Sie benötigt keine anwaltliche Hilfe zur Vermittlung der Informationen, keine anwaltliche Beratung vor der Beauftragung des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten, und auch eine Informationsreise zum auswärtigen Prozeßbevollmächtigten kann nicht als notwendig angesehen werden. Dementsprechend sind nur die Kosten zu erstatten, die die Klägerin ohne die Mitwirkung ihrer Verkehrsanwälte hätte aufwenden müssen. Insoweit sind 30 DM für den Informationsverkehr mit den K. Prozeßbevollmächtigten als erspart anzusehen. Der Betrag berücksichtigt in seiner Höhe, daß auf seiten der Klägerin außer der Klageschrift nur ein Schriftsatz zur Beantwortung einer gerichtlichen Anfrage erforderlich waren, bevor das Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erging.

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Ferner sind die 9 DM für Schreibauslagen zu erstatten, die die Verkehrsanwälte in Rechnung gestellt haben. Kopien sind in entsprechendem Umfang zu den Akten gereicht worden. Wären sie nicht von den Verkehrsanwälten gefertigt worden, so wären die entsprechenden Kosten bei den K. Anwälten entstanden.

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Im übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

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Soweit der Beklagte meint, die Klägerin müsse sich erstattungsrechtlich so behandeln, als ob sie im Wege des Mahnverfahrens vorgegangen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Nach allgemeiner Meinung ist ein Kläger grundsätzlich in der Wahl des Verfahrens frei (vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Mahnverfahren").

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit KV 1906 (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).

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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens insgesamt: 3.029 DM,

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für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens jedoch: 2.990 DM