Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 02.02.1996 – 19 U 223/95
ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U223.95.00
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
1. Gegenüber der Beklagten zu 2. ist die Berufung unbegründet. Daß deren Tätigkeit im Rahmen eines SoftwareAnpassungsvertrags mit einer evtl. fehlenden Datensicherung Ende 1992 etwas zu tun hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit erkennbar, ist die Beklagte zu 2. zuletzt bei der Erweiterung der Telefonanlage um 50 Plätze im Jahre 1990 tätig geworden; für ein Versäumnis damals spricht auch nach dem Vortrag des Klägers nichts.
2. Dagegen ist der Beklagte zu 1. (im folgenden nur noch: Beklagter) dem Kläger wegen positiver Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem bis zum 31.12.1992 laufenden Wartungsvertrag, die auch nach Vertragsende nachwirken (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 276 Rn. 121, 122), schadenersatzpflichtig. Aufgrund des Vortrags beider Parteien in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden ist der Senat davon überzeugt, daß der Beklagte bei Abschluß der Wartungsarbeiten im Dezember 1992 im Kassettenlaufwerk der Telefonanlage des Landesvermessungsamtes eine Sicherungskassette zurückgelassen hat, die nicht den aktuellen Datenbestand, sondern nur den des Jahres 1989 enthielt. Das folgt zwingend daraus, daß nach dem Absturz des Rechners am 24.2.1993 nur dieser veraltete Datenbestand auf der Sicherungskassette vorhanden war. Denn ein, möglicherweise durch Verunreinigung entstandener, Defekt hätte nicht dazu führen können, daß der Datenbestand bis zu einem bestimmten Termin unbeeinträchtigt geblieben, danach aber völlig gelöscht worden wäre; er hätte vielmehr notwendigerweise den gesamten Kassetteninhalt erfassen müssen. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten angesprochene mögliche Demagnetisierung. Daher kann daraus, daß die Telefonanlage bis zum 24.2.1993 beanstandungsfrei gearbeitet hat, nicht gefolgert werden, dann müsse auch die Sicherungskassette auf aktuellem Stand gewesen und könne nur in der genannten Weise oder ähnlich beschädigt worden sein. Ob der Beklagte bewußt nur einen veralteten Datenbestand zurückgelassen hat, kann offen bleiben; jedenfalls war es fahrlässig, die Sicherungskassette nicht auf die Aktualität ihres Inhalts zu überprüfen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, weitere Sicherungskassetten mit angeblich vollständigem Datenbestand in einem Schrank neben dem Rechner zurückgelassen hat. Nach Lage der Dinge kann als feststehend angesehen werden, daß die Bediensteten des Klägers und der vom Kläger beauftragten Alcatel SEL solche Kassetten nicht gefunden haben. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß sie diese Kassetten nicht verwendet hätten, wenn sie vorhanden gewesen wären. Unter diesen Umständen war der Beklagte verpflichtet, der Aufforderung des beim Landesvermessungsamt tätigen Zeugen W. nachzukommen und entweder eine aktuelle Sicherungskassette ohne Vorbedingungen zur Verfügung zu stellen oder, wenn er solche nicht mehr in Besitz hatte, die von ihm als unproblematisch bezeichnete Wiederherstellung des vollständigen Datenbestandes anzubieten. Dies war seine nachvertragliche Pflicht, nachdem er pflichtwidrig im Dezember 1992 eine Sicherungskassette mit veraltetem Datenbestand zurückgelassen hatte. Daß er im übrigen den Zeugen Wirtz darauf hingewiesen hätte, es müßten Reservekassetten an einem bestimmten Ort im Landesvermessungsamt vorhanden sein, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Vielmehr hat er erkennbar die Situation nutzen wollen, um einen neuen Wartungsvertrag oder die Zahlung einer "Lizenzgebühr" zu erreichen. Der Senat kann die Ansicht des Landgerichts nicht teilen, es sei Sache des Klägers gewesen, nach dem 31.12.1992 in eigener Verantwortung die Daten zu sichern; da er das nicht getan habe, falle ihm eine "ungewöhnliche grobe" Obliegenheitsverletzung zur Last, die eine mögliche Pflichtverletzung des Beklagten "überdecke" und den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden unterbreche. Vielmehr durfte sich der Kläger darauf verlassen, daß die Anlage einschließlich Datensicherung nach der letzten Wartungstätigkeit des Beklagten erst im Dezember 1992 in Ordnung sei. Es ist gerade der Sinn einer regelmäßigen Wartung, dem Kunden die Sicherheit zu geben, daß seine Anlage in allen wesentlichen Bereichen geprüft und voll funktionsfähig ist. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, seinerseits die Wartungsarbeiten, nunmehr mit Hilfe eines Dritten, einer Kontrolle zu unterziehen. Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten geltend gemachten Schaden zu ersetzen. In diesem Rechtsstreit geht es allein um den Schaden, der dem Kläger durch den Ausfall seiner Daten entstanden ist, nicht um mögliche andere Mängel im Rahmen der Wartungstätigkeit des Beklagten, die mit dem Datenausfall nichts zu tun haben. Im übrigen ist auch nicht ohne weiteres zu erkennen, inwiefern der Beklagte überhaupt für den teils altersbedingten, teils möglicherweise durch die Einwirkung von Bauarbeiten beeinflußten Zustand der Anlage verantwortlich sein sollte. Der Anspruch des Klägers ist deshalb auf den Betrag beschränkt, der erforderlich gewesen wäre, um den im Dezember 1992 aktuellen Datenbestand wiederherzustellen. Diesen Aufwand hat der Beklagte unbestritten mit drei Manntagen angegeben, deren Kosten der Senat aufgrund seiner Erfahrung in Computersachen auf netto je 1.000 DM schätzt. Für drei Tage stehen dem Kläger mithin 3.000 DM zuzüglich 450 DM MWSt. zu. Seine weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Zinsen hat der Beklagte antragsgemäß ab Rechtshängigkeit (19.8.1994) zu zahlen (§§ 288 I, 291 BGB).
Wert der Beschwer des Klägers: 13.800 DM Wert der Beschwer des Beklagten: 3.450 DM
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