Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 06.02.1996 – 22 U 123/95

ECLI:DE:OLGK:1996:0206.22U123.95.00

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, während die Anschlußberufung der Klägerin begründet ist.

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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) den der Klägerin durch das umgestürzte Gerüst entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Unstreitig hat der Beklagte am Unfalltag zuletzt - nämlich noch bis etwa 16.00 Uhr - auf dem später umgestürzten Baugerüst gearbeitet. Auch wenn ihm dieses Gerüst nicht gehörte und er es auch nicht aufgestellt hatte, traf ihn doch für den Zustand des Gerüstes eine Verkehrssicherungspflicht, weil er als Bauunternehmer dieses Gerüst für seine Fassadenarbeiten benutzt hatte. Wie der Beklagte in erster Instanz eingeräumt hat, war das Baugerüst nicht verkehrssicher; denn es fehlte eine hinreichende Befestigung an der Hauswand und damit eine Sicherung gegen ein Umstürzen. Hierfür war der Beklagte als letzter Benutzer des Baugerüstes verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers fort, wenn er die Baustelle im verkehrsunsicheren Zustand verlassen hat (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1993, 491).

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Da der nicht verkehrssichere Zustand des Baugerüstes für den Beklagten auffällig war, trifft ihn auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit, so daß das nach § 823 BGB erforderliche Verschulden gegeben ist.

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Die Höhe des in erster Instanz eingeklagten Schadensersatzes hat der Beklagte nicht bestritten. Seine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf den mit der Anschlußberufung der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteueranteil von 112,85 DM, der dem Anteil der privaten Nutzung des beschädigten Firmenfahrzeugs zuzuordnen ist. Der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz erhöht sich daher um 112,85 DM auf insgesamt 10.569,48 DM.

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Ob für den Schaden neben dem Beklagten möglicherweise noch andere Personen haften und ob gegebenenfalls ein interner Haftungsausgleich zwischen mehreren Schädigern stattzufinden hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und im übrigen auch im Verhältnis der Parteien ohne Bedeutung. Denn der Beklagte haftet, auch wenn noch weitere Personen für den Schaden verantwortlich sind, als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin in voller Höhe (§§ 823, 830, 840 BGB).

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Der Zinsanspruch ist nach §§ 288, 291 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 10.569,48 DM

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